RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061822 Entscheidungsdatum06.10.1970 Geschäftszahl4Ob582/70; 7Ob682/80; 2Ob544/82; 3Ob504/86; 6Ob585/88; 6Ob585/91; 5Ob553/93; 3Ob276/01m; 6Ob113/02i; 1Ob110/08w; 6Ob49/15x; 6Ob161/17w NormEVHGB Art7 Nr15; HGB §128; HGB §138; UGB §137 Abs2 RechtssatzDer Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf Zahlung des Abfindungsguthabens ist eine rein schuldrechtliche Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft. Gemäß § 128 HGB haften für diese Verbindlichkeit primär und solidarisch auch die Gesellschafter.Der Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf Zahlung des Abfindungsguthabens ist eine rein schuldrechtliche Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft. Gemäß Paragraph 128, HGB haften für diese Verbindlichkeit primär und solidarisch auch die Gesellschafter. EntscheidungstexteTE OGH 1970-10-06 4 Ob 582/70 Veröff: EvBl 1971/54 S 98 TE OGH 1980-10-09 7 Ob 682/80 Beisatz: Durch Parteienvereinbarung kann von dieser Regelung abgegangen werden, doch wird dies, falls das Abfindungsguthaben nur von den verbleibenden Gesellschaftern und nicht von der Gesellschaft bezahlt werden soll, als Verzicht des Ausscheidenden auf seinen Anspruch gegen die Gesellschaft anzusehen sein. Wird ein solcher Verzicht nicht ausdrücklich erklärt kann von ihm gemäß § 863 ABGB ausgegangen werden, wenn die festgestellten Tatsachen keinen Zweifel an einem solchen Verzichtswillen offen zu lassen. (T1)Beisatz: Durch Parteienvereinbarung kann von dieser Regelung abgegangen werden, doch wird dies, falls das Abfindungsguthaben nur von den verbleibenden Gesellschaftern und nicht von der Gesellschaft bezahlt werden soll, als Verzicht des Ausscheidenden auf seinen Anspruch gegen die Gesellschaft anzusehen sein. Wird ein solcher Verzicht nicht ausdrücklich erklärt kann von ihm gemäß Paragraph 863, ABGB ausgegangen werden, wenn die festgestellten Tatsachen keinen Zweifel an einem solchen Verzichtswillen offen zu lassen. (T1) TE OGH 1982-11-30 2 Ob 544/82 Beis wie T1 TE OGH 1986-10-15 3 Ob 504/86 Auch; nur: Der Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf Zahlung des Abfindungsguthabens ist eine rein schuldrechtliche Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft. (T2) Beisatz: Der Abfindungsanspruch entspringt zwar dem Gesellschaftsvertrag, er wird aber erst mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft konkretisiert und bestimmt sich nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt von einem "latent zu jedem Zeitpunkt des Bestehens der Gesellschaft" vorhandenen Anspruch des Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens kann nicht gesprochen werden. (T3) Veröff: RdW 1987,82 = WBl 1987,65 (kritisch König, 52) = GesRZ 1987,211 TE OGH 1989-11-30 6 Ob 585/88 Veröff: EvBl 1990/69 S 309 = GesRZ 1990,160 = ecolex 1990,288 TE OGH 1991-09-05 6 Ob 585/91 TE OGH 1994-12-20 5 Ob 553/93 Auch; Beisatz: Dieser entsteht erst im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft. (T4) TE OGH 2002-02-27 3 Ob 276/01m Auch; nur T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2002/29 TE OGH 2003-05-21 6 Ob 113/02i TE OGH 2008-06-20 1 Ob 110/08w Vgl; Beisatz: Hier: Buchmäßiger Verlust zum Ausscheidenszeitpunkt - Anspruch der Gesellschaft gegen den ausscheidenden Gesellschafter. (T5); Beis wie T1 nur: Durch Parteienvereinbarung kann von dieser Regelung abgegangen werden. (T6) TE OGH 2015-06-29 6 Ob 49/15x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-11-21 6 Ob 161/17w Beis wie T4; Beisatz: Der Geschäftsanteil des Gesellschafters geht unter und an die Stelle des Kapitalanteils tritt die Abfindungsverpflichtung der Gesellschaft. (T7) Beisatz: Bei der Kündigung entsteht der Anspruch im Zeitpunkt des Zugangs der Austrittserklärung bei den Mitgesellschaftern. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0061822
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.