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{'item': '2Ob93/70; 2Ob12/74; 2Ob161/74; 8Ob54/80; 8Ob55/80; 8Ob143/80 (8Ob144/80); 8Ob65/85 (8Ob66/85); 8Ob85/87; 2Ob33/91; 2Ob7/93; 2Ob55/97w; 2Ob22

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031410 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl2Ob93/70; 2Ob12/74; 2Ob161/74; 8Ob54/80; 8Ob55/80; 8Ob143/80 (8Ob144/80); 8Ob65/85 (8Ob66/85); 8Ob85/87; 2Ob33/91; 2Ob7/93; 2Ob55/97w; 2Ob22/97t; 2Ob243/99w; 2Ob106/98x; 2Ob157/00b; 2Ob281/02s; 2Ob41/08f; 2Ob3/08t; 2Ob119/09b; 2Ob60/09a; 4Ob36/10p; 2Ob149/09i; 2Ob62/12z; 2Ob27/14f; 3Ob31/21m; 2Ob113/24t; 2Ob30/25p NormABGB §1327 a ABGB §1327 d RechtssatzGemäß § 1327 ABGB ist die tatsächliche Leistung des Unterhaltspflichtigen an den Unterhaltsberechtigten auch dann maßgebend, wenn sie über das gesetzliche Maß hinausgeht, aber doch einigermaßen im Verhältnis zu ihr steht.Gemäß Paragraph 1327, ABGB ist die tatsächliche Leistung des Unterhaltspflichtigen an den Unterhaltsberechtigten auch dann maßgebend, wenn sie über das gesetzliche Maß hinausgeht, aber doch einigermaßen im Verhältnis zu ihr steht. EntscheidungstexteTE OGH 1970-10-08 2 Ob 93/70 Veröff: ZVR 1971/102 S 130 = MietSlg 22197 TE OGH 1974-01-31 2 Ob 12/74 TE OGH 1974-05-30 2 Ob 161/74 TE OGH 1980-09-11 8 Ob 54/80 TE OGH 1980-09-11 8 Ob 55/80 TE OGH 1980-11-06 8 Ob 143/80 TE OGH 1985-11-21 8 Ob 65/85 TE OGH 1988-06-14 8 Ob 85/87 TE OGH 1991-09-18 2 Ob 33/91 TE OGH 1993-04-15 2 Ob 7/93 TE OGH 1997-04-10 2 Ob 55/97w TE OGH 1999-09-02 2 Ob 22/97t TE OGH 1999-09-02 2 Ob 243/99w Beisatz: Der gesetzliche Unterhaltsanspruch ist als Mindestanspruch nach § 1327 ABGB anzusehen. (T1); Beisatz: Ist der tatsächlich entzogene Unterhalt hingegen niedriger als der gesetzliche, so liegt der Schaden des Unterhaltsberechtigten darin, dass seine Unterhaltsforderung für die Zukunft untergegangen ist; durch die Tötung verliert er die Möglichkeit, den gesetzlichen Unterhalt (zur Gänze) einzufordern. (T2); Veröff: SZ 72/135Beisatz: Der gesetzliche Unterhaltsanspruch ist als Mindestanspruch nach Paragraph 1327, ABGB anzusehen. (T1); Beisatz: Ist der tatsächlich entzogene Unterhalt hingegen niedriger als der gesetzliche, so liegt der Schaden des Unterhaltsberechtigten darin, dass seine Unterhaltsforderung für die Zukunft untergegangen ist; durch die Tötung verliert er die Möglichkeit, den gesetzlichen Unterhalt (zur Gänze) einzufordern. (T2); Veröff: SZ 72/135 TE OGH 1999-09-23 2 Ob 106/98x TE OGH 2000-06-08 2 Ob 157/00b TE OGH 2003-09-12 2 Ob 281/02s TE OGH 2008-03-27 2 Ob 41/08f Auch; Beisatz: § 1327 ABGB gewährt dem Unterhaltsberechtigten einen originären Anspruch auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung, der grundsätzlich auch freiwillige, über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch hinausgehende Leistungen des Unterhaltspflichtigen umfasst. (T3)Auch; Beisatz: Paragraph 1327, ABGB gewährt dem Unterhaltsberechtigten einen originären Anspruch auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung, der grundsätzlich auch freiwillige, über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch hinausgehende Leistungen des Unterhaltspflichtigen umfasst. (T3) TE OGH 2008-08-14 2 Ob 3/08t TE OGH 2009-11-26 2 Ob 119/09b Auch; Beisatz: Dadurch unterscheidet sich die Ersatzpflicht nach § 1327 ABGB wesentlich von jener nach § 844 BGB, die auf den Ersatz des gesetzlichen Unterhalts beschränkt wird. (T4); Beis wie T1; Beis wie T2Auch; Beisatz: Dadurch unterscheidet sich die Ersatzpflicht nach Paragraph 1327, ABGB wesentlich von jener nach Paragraph 844, BGB, die auf den Ersatz des gesetzlichen Unterhalts beschränkt wird. (T4); Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2009-12-18 2 Ob 60/09a Vgl auch TE OGH 2010-05-11 4 Ob 36/10p Veröff: SZ 2010/52 TE OGH 2010-06-17 2 Ob 149/09i Auch; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/68 TE OGH 2012-08-07 2 Ob 62/12z Auch; Beisatz: Grundvoraussetzung des Anspruchs nach § 1327 ABGB ist das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs. (T5)Auch; Beisatz: Grundvoraussetzung des Anspruchs nach Paragraph 1327, ABGB ist das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs. (T5) TE OGH 2014-03-17 2 Ob 27/14f TE OGH 2021-03-24 3 Ob 31/21m Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2024-06-25 2 Ob 113/24t Beisatz wie T1 Beisatz wie T5: Hier: Daher hat der bloße Lebensgefährte, dem kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zusteht, auch keinen Anspruch nach § 1327 ABGB. (T6)Beisatz wie T5: Hier: Daher hat der bloße Lebensgefährte, dem kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zusteht, auch keinen Anspruch nach Paragraph 1327, ABGB. (T6) TE OGH 2025-04-29 2 Ob 30/25p nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0031410

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.