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{'item': ['9Os174/68', '10Os148/79', '10Os108/79', '9Os138/81', '11Os55/84', '12Os54/87', '15Os132/93', '14Os123/00', '15Os97/14z', '13Os142/14b', '14

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095517 Entscheidungsdatum15.10.1970 Geschäftszahl9Os174/68; 10Os148/79; 10Os108/79; 9Os138/81; 11Os55/84; 12Os54/87; 15Os132/93; 14Os123/00; 15Os97/14z; 13Os142/14b; 14Os56/15i; 17Os8/18g NormStGB §153 RechtssatzFür die Beantwortung der Frage nach einem, dem Machtgeber (Vertretenen) vom Machthaber durch eine Untreue zugefügten Vermögensschaden und dessen Höhe kommt es nur auf den durch den Deliktsfall als solchen und dessen unmittelbare Auswirkungen dem Machtgeber entstandenen Nachteil an, nicht aber auf den vom Machthaber im Wege der Verwertung des durch seinen Befugnismißbrauch Erlangten (geraume Zeit später) erzielten Vorteil. EntscheidungstexteTE OGH 1970-10-15 9 Os 174/68 Veröff: EvBl 1971/172 S 301 = SSt 41/58 = RZ 1971,28 TE OGH 1980-06-17 10 Os 148/79 Veröff: EvBl 1981/78 S 246 = SSt 51/28 = JBl 1981,105 (mit Anmerkung von Liebscher) TE OGH 1980-09-30 10 Os 108/79 nur: Für die Beantwortung der Frage nach einem, dem Machtgeber (Vertretenen) vom Machthaber durch eine Untreue zugefügten Vermögensschaden und dessen Höhe kommt es nur auf den durch den Deliktsfall als solchen und dessen unmittelbare Auswirkungen dem Machtgeber entstandenen Nachteil an. (T1) Veröff: SSt 51/46 TE OGH 1981-09-15 9 Os 138/81 Vgl auch; Beisatz: Der Vertretene hat (nur) dann einen Vermögensnachteil erlitten, wenn der Vergleich des Vermögensstandes, wie er sich als Folge des Missbrauchs ergibt, mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne den Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Machthaber ergeben würde, eine Differenz zu Ungunsten des Machthabers ausweist (so schon SSt 41/58). (T2) TE OGH 1984-12-19 11 Os 55/84 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1987-08-27 12 Os 54/87 Vgl auch TE OGH 1993-11-11 15 Os 132/93 Vgl auch; Beisatz: Abzustellen ist allein auf den dem Machtgeber zugefügten Vermögensnachteil, also den effektiven Verlust an Vermögenssubstanz für diesen und nicht auf allfällige Aufwendungen (Einkommensteuer), die dem Täter im Zusammenhang mit dem erlangten Vermögensvorteil erwachsen. (T3) TE OGH 2000-11-07 14 Os 123/00 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Maßgebend ist allein der unmittelbar durch die Tat zugefügte Schaden, bei dessen Berechnung zukünftige Entwicklungen keine Berücksichtigung finden können. (T4) TE OGH 2015-11-11 15 Os 97/14z Auch TE OGH 2015-11-25 13 Os 142/14b Auch; Beis wie T4 TE OGH 2016-03-08 14 Os 56/15i Auch; Beis wie T4 TE OGH 2019-02-26 17 Os 8/18g Vgl; Beisatz: Für die Aufrechenbarkeit von Vermögensverringerung und ‑vermehrung kommt es nicht auf deren exakte Gleichzeitigkeit, sondern darauf an, dass es sich um unmittelbare Auswirkungen derselben rechtsgeschäftlichen Vertretungshandlung handelt, was insbesondere bei einander im Austauschverhältnis gegenüberstehenden Leistungen der Fall ist. Dann ist eine Gegenleistung auch aufrechenbar, wenn sie vor dem Vermögensabfluss erbracht wurde. (T5) Beisatz: Auf Anfechtbarkeit, Rechtsungültigkeit oder zivilrechtliche Einklagbarkeit der Gegenleistung kommt es nicht an. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0095517

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.