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{'item': ['6Ob246/70', '5Ob116/72', '1Ob789/80', '6Ob552/81', '1Ob808/81', '5Ob695/82', '8Ob635/85']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.10.1970 Geschäftszahl6Ob246/70; 5Ob116/72; 1Ob789/80; 6Ob552/81; 1Ob808/81; 5Ob695/82; 8Ob635/85 NormABGB §871 BIII; RechtssatzUnter Beschaffenheit einer Sache sind alle die Hauptsache betreffenden tatsächlichen Beziehungen zu verstehen. Um die Anfechtung des Rechtsgeschäftes zu rechtfertigen, muß es sich nur um die wesentliche Beschaffenheit handeln. Dafür gilt ein objektiver Maßstab. Es ist die Verkehrsaufffassung maßgebend, was wesentlich, dh entscheidend zu sein pflegt ( Hier: Zusage eines guten Allgemeinzustandes eines Fahrzeuges - Notwendigkeit eines Austauschmotors um 11.000.-S ). EntscheidungstexteTE OGH 1970/10/21 6 Ob 246/70 Veröff: EvBl 1971/117 S 208 = ZVR 1971/153 S 209 TE OGH 1972/06/13 5 Ob 116/72 TE OGH 1981/03/04 1 Ob 789/80 nur: Um die Anfechtung des Rechtsgeschäftes zu rechtfertigen, muß es sich nur um die wesentliche Beschaffenheit handeln. Dafür gilt ein objektiver Maßstab. Es ist die Verkehrsaufffassung maßgebend, was wesentlich, dh entscheidend zu sein pflegt. (T1) TE OGH 1981/05/13 6 Ob 552/81 Auch; nur: Unter Beschaffenheit einer Sache sind alle die Hauptsache betreffenden tatsächlichen Beziehungen zu verstehen. (T2) Beisatz: Unter Beschaffenheit im Sinne des § 871 ABGB sind nicht nur die physischen Eigenschaften bei körperlichen Sachen, sondern unter anderem auch alle die Hauptsache betreffenden tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen und alle Verhältnisse zu verstehen, die auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluß sind. Dazu gehört bei dem vorliegenden Kaufgegenstand auch die ( rechtliche ) Eignung zum Weiterbau. (T3) Veröff: SZ 54/71 Auch; nur: Unter Beschaffenheit einer Sache sind alle die Hauptsache betreffenden tatsächlichen Beziehungen zu verstehen. (T2) Beisatz: Unter Beschaffenheit im Sinne des Paragraph 871, ABGB sind nicht nur die physischen Eigenschaften bei körperlichen Sachen, sondern unter anderem auch alle die Hauptsache betreffenden tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen und alle Verhältnisse zu verstehen, die auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluß sind. Dazu gehört bei dem vorliegenden Kaufgegenstand auch die ( rechtliche ) Eignung zum Weiterbau. (T3) Veröff: SZ 54/71 TE OGH 1982/01/13 1 Ob 808/81 Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1983/171 S 175 = SZ 55/2 TE OGH 1982/09/21 5 Ob 695/82 nur T2; Beis wie T3 nur: Unter Beschaffenheit im Sinne des § 871 ABGB sind nicht nur die physischen Eigenschaften bei körperlichen Sachen, sondern unter anderem auch alle die Hauptsache betreffenden tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen und alle Verhältnisse zu verstehen, die auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluß sind. (T4) nur T2; Beis wie T3 nur: Unter Beschaffenheit im Sinne des Paragraph 871, ABGB sind nicht nur die physischen Eigenschaften bei körperlichen Sachen, sondern unter anderem auch alle die Hauptsache betreffenden tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen und alle Verhältnisse zu verstehen, die auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluß sind. (T4) TE OGH 1986/04/03 8 Ob 635/85 Auch; nur T4 RechtssatznummerRS0016194

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.