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{'item': ['12Os111/70', '12Os240/70', '10Os217/71', '13Os107/72', '10Os94/75', '10Os3/82', '12Os177/82', '9Os107/84', '9Os145/84', '11Os71/85', '12Os7

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.10.1970 Geschäftszahl12Os111/70; 12Os240/70; 10Os217/71; 13Os107/72; 10Os94/75; 10Os3/82; 12Os177/82; 9Os107/84; 9Os145/84; 11Os71/85; 12Os72/87; 13Os82/93; 15Os82/95; 11Os178/96 NormStPO §134; RechtssatzDie Psychiatrierung eines Zeugen, die grundsätzlich nur unter denselben Voraussetzungen wie die des Beschuldigten in Betracht kommt, setzt voraus, daß objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnistreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche Zweifel müssen ganz erheblich sein und somit ihrem Gewicht und ihrer Artung nach den im § 2 lit a bis c des Strafgesetzes erfaßten Geistesstörungen gleichkommen; bloße Charakteranomalien können in der Regel noch keinen Anlaß für eine Psychiatrierung abgeben.Die Psychiatrierung eines Zeugen, die grundsätzlich nur unter denselben Voraussetzungen wie die des Beschuldigten in Betracht kommt, setzt voraus, daß objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnistreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche Zweifel müssen ganz erheblich sein und somit ihrem Gewicht und ihrer Artung nach den im Paragraph 2, Litera a bis c des Strafgesetzes erfaßten Geistesstörungen gleichkommen; bloße Charakteranomalien können in der Regel noch keinen Anlaß für eine Psychiatrierung abgeben. EntscheidungstexteTE OGH 1970/10/21 12 Os 111/70 TE OGH 1971/02/16 12 Os 240/70 TE OGH 1971/11/23 10 Os 217/71 Beisatz: Zustimmung des Zeugen erforderlich. (T1) TE OGH 1972/12/04 13 Os 107/72 TE OGH 1975/10/07 10 Os 94/75 Beis wie T1; Beisatz: Nunmehr § 11 StGB. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Nunmehr Paragraph 11, StGB. (T2) TE OGH 1982/04/27 10 Os 3/82 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1983/18 S 51 TE OGH 1982/12/16 12 Os 177/82 nur: Die Psychiatrierung eines Zeugen, die grundsätzlich nur unter denselben Voraussetzungen wie die des Beschuldigten in Betracht kommt, setzt voraus, daß objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnistreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche Zweifel müssen ganz erheblich sein und somit ihrem Gewicht und ihrer Artung nach den im § 2 lit a bis c des Strafgesetzes erfaßten Geistesstörungen gleichkommen. (T2) Beisatz: Nunmehr den in § 11 StGB erfaßten Geistesstörungen. (T3) nur: Die Psychiatrierung eines Zeugen, die grundsätzlich nur unter denselben Voraussetzungen wie die des Beschuldigten in Betracht kommt, setzt voraus, daß objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnistreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche Zweifel müssen ganz erheblich sein und somit ihrem Gewicht und ihrer Artung nach den im Paragraph 2, Litera a bis c des Strafgesetzes erfaßten Geistesstörungen gleichkommen. (T2) Beisatz: Nunmehr den in Paragraph 11, StGB erfaßten Geistesstörungen. (T3) TE OGH 1984/08/21 9 Os 107/84 Ähnlich; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 1984/10/30 9 Os 145/84 nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1985/05/14 11 Os 71/85 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1987/06/11 12 Os 72/87 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bloße Behauptung, die Aussagen des Zeugen seien unwahr, genügt nicht. (T4) TE OGH 1993/06/02 13 Os 82/93 nur: Die Psychiatrierung eines Zeugen, die grundsätzlich nur unter denselben Voraussetzungen wie die des Beschuldigten in Betracht kommt, setzt voraus, daß objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnistreu wiederzugeben, in Frage stellen. (T5) TE OGH 1995/06/29 15 Os 82/95 Beisatz: § 11 StGB (T6)Beisatz: Paragraph 11, StGB (T6) TE OGH 1997/03/04 11 Os 178/96 Vgl auch; Beis wie T3; nur T5 RechtssatznummerRS0097706

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.