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OGH Rechtssatz RS0035631 (5Ob209/70)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035631 Entscheidungsdatum28.10.1970 Geschäftszahl5Ob209/70; 1Ob30/94; 5Ob193/01w; 7Ob19/02y; 7Ob174/22x NormABGB §829; BStG §20 Abs5; EisbEG §30; ForstG §66a; ForstG §67; OöStWG §19; ZPO §14 C RechtssatzDie Miteigentümer der von der Enteignung betroffenen Liegenschaft sind nicht einheitliche Streitgenossen.

EntscheidungstexteTE OGH 1970-10-28 5 Ob 209/70 TE OGH 1995-02-27 1 Ob 30/94 Vgl; Beisatz: Steht ein Enteignungsgegenstand im Miteigentum mehrerer Personen, ist jeder Miteigentümer hinsichtlich seines Anteils Enteigneter und in Ansehung des auf ihn entfallenden quotenmäßigen Anteils der Entschädigung berechtigt, die gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigung zu beantragen. Aber lediglich aus prozessualen Gründen, etwa infolge eines Vergleichs oder mangels Anfechtung einer für ihn ungünstigen Entscheidung, kann die Entschädigung für Miteigentümer verschieden hoch sein. (T1) Veröff: SZ 68/41 TE OGH 2001-08-21 5 Ob 193/01w Vgl auch; Beisatz: Die Disposition über Enteignungsentschädigungen gemäß § 6 Hochleistungsstreckengesetz ist keine Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung, sondern Ausfluss des Verfügungsrechts des Miteigentümers über seinen Anteil gemäß § 829 ABGB. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die Disposition über Enteignungsentschädigungen gemäß Paragraph 6, Hochleistungsstreckengesetz ist keine Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung, sondern Ausfluss des Verfügungsrechts des Miteigentümers über seinen Anteil gemäß Paragraph 829, ABGB. (T2) Veröff: SZ 74/139 TE OGH 2002-02-27 7 Ob 19/02y Vgl; Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG. (T3) Vgl; Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß Paragraph 67, Absatz 5, ForstG. (T3) Beisatz: Die Entschädigung kann also für mehrere Miteigentümer jeweils verschieden hoch sein. (T4) TE OGH 2023-01-25 7 Ob 174/22x Beis wie T1; Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung gem OöStWG, welches die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes normiert. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0035631

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.