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OGH Rechtssatz RS0012267 (7Ob198/70)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012267 Entscheidungsdatum28.10.1970 Geschäftszahl7Ob198/70; 2Ob85/10d NormABGB §541; ABGB §780 RechtssatzDie Bestimmung des § 541 ABGB gilt nur für den Fall der Erbunwürdigkeit. Im Fall der Enterbung gilt die Bestimmung des § 780 ABGB, wonach den Abstämmlingen eines enterbten Kindes nur der Pflichtteil zusteht.Die Bestimmung des Paragraph 541, ABGB gilt nur für den Fall der Erbunwürdigkeit. Im Fall der Enterbung gilt die Bestimmung des Paragraph 780, ABGB, wonach den Abstämmlingen eines enterbten Kindes nur der Pflichtteil zusteht.

EntscheidungstexteTE OGH 1970-10-28 7 Ob 198/70 RZ 1971,30 = SZ 43/193 = NZ 1972,46 TE OGH 2010-10-21 2 Ob 85/10d Auch; nur: Im Fall der Enterbung gilt die Bestimmung des § 780 ABGB, wonach den Abstämmlingen eines enterbten Kindes der Pflichtteil zusteht. (T1); Beisatz: Gewillkürter Erbfolge ist der Enkel als Nachkomme des rechtmäßig enterbten Sohnes des Erblassers gemäß § 763 iVm § 780 ABGB Pflichtteilsberechtigter. (T2)Auch; nur: Im Fall der Enterbung gilt die Bestimmung des Paragraph 780, ABGB, wonach den Abstämmlingen eines enterbten Kindes der Pflichtteil zusteht. (T1); Beisatz: Gewillkürter Erbfolge ist der Enkel als Nachkomme des rechtmäßig enterbten Sohnes des Erblassers gemäß Paragraph 763, in Verbindung mit Paragraph 780, ABGB Pflichtteilsberechtigter. (T2)

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