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{'item': '4Ob348/70; 4Ob306/73; 4Ob308/73; 4Ob345/81 (4Ob346/81); 4Ob348/82; 4Ob392/85; 4Ob114/89 (4Ob115/89); 4Ob152/89; 4Ob2067/96s; 4Ob2/97s; 4Ob17

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079569 Entscheidungsdatum25.02.2025 Geschäftszahl4Ob348/70; 4Ob306/73; 4Ob308/73; 4Ob345/81 (4Ob346/81); 4Ob348/82; 4Ob392/85; 4Ob114/89 (4Ob115/89); 4Ob152/89; 4Ob2067/96s; 4Ob2/97s; 4Ob170/99z; 4Ob108/00m; 4Ob38/00t; 4Ob92/01k; 4Ob172/03b; 4Ob133/08z; 4Ob78/09p; 4Ob183/10f; 4Ob169/14b; 4Ob33/22i; 4Ob134/24w NormUWG §14 B2 RechtssatzAuch nach § 14 UWG ist ein Wettbewerbsverhältnis dann anzunehmen, wenn sich die Gewerbetreibenden an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden. Entscheidend ist daher die Gleichartigkeit des Kundenkreises, wobei der Begriff weit auszulegen ist (so schon SZ 18/82). Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt aber schon, wenn diese Voraussetzung für einen Teil ihres Geschäftsbetriebes zutrifft, es ist nicht erforderlich, dass ihre Geschäftsbetriebe in der Hauptsache übereinstimmen (JBl 1956,645).Auch nach Paragraph 14, UWG ist ein Wettbewerbsverhältnis dann anzunehmen, wenn sich die Gewerbetreibenden an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden. Entscheidend ist daher die Gleichartigkeit des Kundenkreises, wobei der Begriff weit auszulegen ist (so schon SZ 18/82). Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt aber schon, wenn diese Voraussetzung für einen Teil ihres Geschäftsbetriebes zutrifft, es ist nicht erforderlich, dass ihre Geschäftsbetriebe in der Hauptsache übereinstimmen (JBl 1956,645). EntscheidungstexteTE OGH 1970-11-10 4 Ob 348/70 Veröff: SZ 43/195 = ÖBl 1971,43 TE OGH 1973-03-06 4 Ob 306/73 nur: Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt aber schon, wenn diese Voraussetzung für einen Teil ihres Geschäftsbetriebes zutrifft, es ist nicht erforderlich, dass ihre Geschäftsbetriebe in der Hauptsache übereinstimmen (JBl 1956,645). (T1) Veröff: ÖBl 1973,56 TE OGH 1973-04-03 4 Ob 308/73 Beisatz: Verfahren nach einstweiliger Verfügung 4 Ob 348/70). (T2) TE OGH 1981-05-19 4 Ob 345/81 nur: Auch nach § 14 UWG ist ein Wettbewerbsverhältnis dann anzunehmen, wenn sich die Gewerbetreibenden an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden. Entscheidend ist daher die Gleichartigkeit des Kundenkreises. (T3); Beisatz: In einem solchen Fall kann der Mitbewerber den Konkurrenten auf Unterlassung des gesetzwidrigen Verhaltens schlechthin - und nicht bloß jener Handlungen, welche die eigenen geschäftlichen Interessen unmittelbar berühren - in Anspruch nehmen. (T4) Veröff: SZ 54/77 = ÖBl 1982,132nur: Auch nach Paragraph 14, UWG ist ein Wettbewerbsverhältnis dann anzunehmen, wenn sich die Gewerbetreibenden an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden. Entscheidend ist daher die Gleichartigkeit des Kundenkreises. (T3); Beisatz: In einem solchen Fall kann der Mitbewerber den Konkurrenten auf Unterlassung des gesetzwidrigen Verhaltens schlechthin - und nicht bloß jener Handlungen, welche die eigenen geschäftlichen Interessen unmittelbar berühren - in Anspruch nehmen. (T4) Veröff: SZ 54/77 = ÖBl 1982,132 TE OGH 1982-06-29 4 Ob 348/82 Auch; nur T3 TE OGH 1985-11-12 4 Ob 392/85 nur T3; Veröff: ÖBl 1987,50 TE OGH 1989-10-17 4 Ob 114/89 nur T3; Beisatz: Auch das Angebot substitutionsfähiger Güter oder Leistungen kann ein Wettbewerbsverhältnis begründen. (T5) TE OGH 1990-01-30 4 Ob 152/89 nur T3; Beisatz: "Indischer Täbris". (T6) Veröff: ÖBl 1990,203 TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2067/96s Vgl auch; nur: Auch nach § 14 UWG ist ein Wettbewerbsverhältnis dann anzunehmen, wenn sich die Gewerbetreibenden an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden. (T7); Beisatz: Mit der Formulierung, dass ein Wettbewerbsverhältnis anzunehmen sei, wenn sich mehrere Unternehmen an denselben Abnehmerkreis oder Lieferantenkreis wenden, ist nichts anderes gemeint als eine Abgrenzung der Gesamtheit der Nachfrage (des Angebots) nach gleichen oder doch substitutionsfähigen Gütern. (T8)Vgl auch; nur: Auch nach Paragraph 14, UWG ist ein Wettbewerbsverhältnis dann anzunehmen, wenn sich die Gewerbetreibenden an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden. (T7); Beisatz: Mit der Formulierung, dass ein Wettbewerbsverhältnis anzunehmen sei, wenn sich mehrere Unternehmen an denselben Abnehmerkreis oder Lieferantenkreis wenden, ist nichts anderes gemeint als eine Abgrenzung der Gesamtheit der Nachfrage (des Angebots) nach gleichen oder doch substitutionsfähigen Gütern. (T8) TE OGH 1997-02-25 4 Ob 2/97s nur T7; Beis wie T5; Beisatz: Eine mittelbare Beeinträchtigung des Absatzes genügt. (T9); Beisatz: Ein Maschinenkonstrukteur und Maschinenbauer ist nicht im Sinne des § 14 Satz 1 UWG Mitbewerber eines Bauunternehmens, das bei Erbringung von Werkleistungen für seine Auftraggeber Maschinen einsetzt, wie sie vom Maschinenbauer erzeugt und verkauft werden. (T10)nur T7; Beis wie T5; Beisatz: Eine mittelbare Beeinträchtigung des Absatzes genügt. (T9); Beisatz: Ein Maschinenkonstrukteur und Maschinenbauer ist nicht im Sinne des Paragraph 14, Satz 1 UWG Mitbewerber eines Bauunternehmens, das bei Erbringung von Werkleistungen für seine Auftraggeber Maschinen einsetzt, wie sie vom Maschinenbauer erzeugt und verkauft werden. (T10) TE OGH 1999-07-13 4 Ob 170/99z nur T7 TE OGH 2000-04-12 4 Ob 108/00m Auch; nur T7 TE OGH 2000-03-14 4 Ob 38/00t Auch; nur T7 TE OGH 2001-04-24 4 Ob 92/01k nur T7; Beisatz: Wobei es genügt, dass die von ihnen vertriebenen Waren (oder Leistungen) ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können. Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen, die jeweiligen Angebote also nur teilkongruent sind. Die Geschäftsbetriebe zweier Unternehmen müssen nicht in der Hauptsache übereinstimmen; es genügt, wenn dies teilweise der Fall ist (ÖBl 1991, 221 - Nachschlüssel mwN), die Kreise einander also schneiden. (T11) TE OGH 2003-10-21 4 Ob 172/03b Vgl auch; Beisatz: Die Betreiberin eines Einkaufszentrums, in dem gleichartige Waren angeboten werden, steht im Wettbewerb mit Betreiberinnen von Geschäften in einem benachbarten Einkaufszentrum. (T12) TE OGH 2008-12-15 4 Ob 133/08z Vgl auch; Beisatz: Siehe auch RS0077680, RS0077675. (T13) TE OGH 2009-05-12 4 Ob 78/09p Vgl; Beisatz: Ob die Klägerin als (zivilrechtliche) Verlegerin Einfluss auf den redaktionellen Inhalt der von ihr verlegten Zeitungen nehmen kann, ist für das hier strittige Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses unerheblich. (T14) TE OGH 2010-11-09 4 Ob 183/10f Vgl auch; nur T7 TE OGH 2015-01-20 4 Ob 169/14b Auch; Beisatz: Hier: Wettbewerbsverhältnis zwischen Betreiber von Glücksspielautomaten und Vermieter von Räumen zur Aufstellung von Glücksspielautomaten durch Dritte. (T15) TE OGH 2022-11-22 4 Ob 33/22i Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Wettbewerbsverhältnis zwischen Vermieter von Sozialwohnungen und Vermittler von Touristenunterkünften. (T16) TE OGH 2025-02-25 4 Ob 134/24w vgl; Beisatz: Hier: Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und einem Vertreiber von juristischen Musterbüchern (auch als Online-Buch). (T17); Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0079569

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