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{'item': '2Ob344/70; 8Ob218/71 (8Ob219/71); 7Ob162/71 (7Ob163/71); 5Ob306/71; 7Ob157/73; 6Ob63/74; 7Ob220/74; 6Ob4/75; 8Ob167/75; 5Ob148/75; 5Ob184/75

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023421 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl2Ob344/70; 8Ob218/71 (8Ob219/71); 7Ob162/71 (7Ob163/71); 5Ob306/71; 7Ob157/73; 6Ob63/74; 7Ob220/74; 6Ob4/75; 8Ob167/75; 5Ob148/75; 5Ob184/75; 2Ob272/75; 1Ob742/76; 6Ob737/76; 5Ob701/77; 7Ob640/80; 7Ob530/81; 6Ob600/80; 3Ob679/80; 6Ob722/81; 7Ob548/82; 7Ob594/83; 7Ob555/87; 7Ob720/87; 8Ob650/88; 8Ob622/88; 8Ob583/89; 4Ob553/90; 2Ob583/93; 2Ob580/95 (2Ob581/95); 10Ob529/94; 7Ob66/99b; 3Ob44/99p; 9Ob162/00i; 8Ob50/05v; 1Ob152/05t; 2Ob87/07v; 2Ob66/08g; 6Ob201/08i; 6Ob94/16s; 4Ob120/18b; 6Ob221/18w; 17Ob23/25v NormABGB §1295 IId2 ABGB §1295 Abs1 IIeABGB §1295 Abs1 römisch zwei e RechtssatzZur Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirtes. EntscheidungstexteTE OGH 1970-11-12 2 Ob 344/70 Veröff: SZ 43/204 TE OGH 1971-09-08 8 Ob 218/71 TE OGH 1971-11-24 7 Ob 162/71 Beisatz: Haftung für schadhaftes Geländer. (T1) Veröff: ImmZ 1972,172 TE OGH 1971-12-01 5 Ob 306/71 Beisatz: Der Gastwirt hat alles vorzukehren, um die Sicherheit des Betriebes, der Anlage oder der damit im Zusammenhang befindlichen Wege und Plätze zu erhalten. (T2) Veröff: ImmZ 1972,87 = ZVR 1972/174 S 334 TE OGH 1973-10-24 7 Ob 157/73 Beisatz: Die dabei zu stellenden Anforderungen dürfen die Grenze des Zumutbaren nicht überschreiten. (T3) TE OGH 1974-05-02 6 Ob 63/74 Veröff: EvBl 1974/248 S 546 TE OGH 1974-11-21 7 Ob 220/74 Beisatz: Schutz jedes befugten Benützers - von Geschäftsbetrieb ausgehende Gefahrenquelle. (T4) Veröff: JBl 1975,544 TE OGH 1975-01-30 6 Ob 4/75 Veröff: ZVR 1975/248 S 334 TE OGH 1975-08-27 8 Ob 167/75 Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1975-09-23 5 Ob 148/75 Beisatz: Hier: Verletzung infolge Vereisung im Tankstellenbereich (WC). (T5) Veröff: RZ 1976/40 S 75 = MietSlg 27222 TE OGH 1975-10-07 5 Ob 184/75 Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 48/100 = EvBl 1976/63 S 126 TE OGH 1976-03-18 2 Ob 272/75 Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 1976-10-27 1 Ob 742/76 TE OGH 1977-03-03 6 Ob 737/76 Beis wie T3; Beisatz: Verletzung eines Gastes durch einen von einem auf fremden Grund stehenden Baum in den Gastgarten fallenden Ast. (T6) TE OGH 1978-01-24 5 Ob 701/77 Beis wie T3; Beisatz: Hier: Veranstalter einer Ausstellung. (T7) Veröff: RZ 1978/66 S 166 TE OGH 1980-09-11 7 Ob 640/80 Beisatz: Unterlassung des erforderlichen Bestreuens des unmittelbar beim Hoteleingang gelegenen glatten harten Schnees - Verschuldensteilung 1:1. (T8) TE OGH 1981-11-12 7 Ob 530/81 Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vereiste Stufen nach Eingangstüre in Uhrmacherladen. (T9) TE OGH 1981-02-11 6 Ob 600/80 Beisatz: Die Entschärfung einer Gefahrenquelle durch zumutbare Sicherungsmaßnahmen muss zwar dem Betriebsinhaber als demjenigen auferlegt werden, dem die Eröffnung des Verkehrs zuzurechnen ist, nicht aber dem Verpächter, dem eine betriebstechnische Einflussnahme auf die konkrete Abwicklung des Personalverkehrs und Gästeverkehrs in dem Gang und durch die Tür nicht zukommt; ein privater Besucherverkehr begründet nach der Häufigkeit der Besuche und der Zusammensetzung der Besucherkreis anders einzuschätzenden und gegebenenfalls abzuwehrende Gefahrenmomente. (T10) TE OGH 1981-11-11 3 Ob 679/80 TE OGH 1981-11-25 6 Ob 722/81 Auch; Beisatz: Der Casinobetreiber, der zum Gast in einem Vertragsverhältnis stand, hatte den besonderen Verkehr für die Gäste des Spielcasinos eröffnet. Er hatte daher auf Grund der Verkehrssicherungspflicht für einen sicheren Zugang und Abgang seiner Gäste zu sorgen und den Bereich des Einganges zu säubern und zu streuen. Wie groß dieser Bereich ist, hängt von den Umständen des Einganges, die Beschaffenheit seiner Umgebung und die sonstigen örtlichen Verhältnisse an, ebenso aber auch darauf, ob damit gerechnet werden muss, dass eine Gruppe von Personen das Gebäude gleichzeitig verlassen wird. (T11) TE OGH 1982-03-04 7 Ob 548/82 TE OGH 1983-05-05 7 Ob 594/83 Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Neuerliche Eisbildung auf Apothekenstufen innerhalb kürzester Zeit. (T12) TE OGH 1987-05-15 7 Ob 555/87 Beis wie T3 TE OGH 1988-02-25 7 Ob 720/87 Beis wie T3; Beisatz: Damit, dass ein Gast auf das Fensterbrett steigt, sich dort hinhockt oder hinkniet, muss der Gastwirt auch in Ansehung von schlaftrunkenen oder alkoholisierten Personen nicht rechnen. (T13) TE OGH 1988-09-22 8 Ob 650/88 Beis wie T2; Beisatz: Erhaltung der Anlagen, die den Gästen zur Benützung eingeräumt werden, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand. (T14) TE OGH 1988-10-20 8 Ob 622/88 Beis wie T3 TE OGH 1990-05-10 8 Ob 583/89 Beisatz: Bezüglich der Sicherheit der Räume bestehen nicht nur Sorgfaltspflichten, sondern es wird auch ein (ohne Gefährdung der Person) benützbarer Raum selbst geschuldet (Erfolgsverbindlichkeit). (T15) TE OGH 1990-12-04 4 Ob 553/90 Beisatz: Im Rahmen dieser vertraglichen Haftung trifft ihn gemäß § 1298 ABGB die Beweislast dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Ein Verschulden des Gastwirtes ist immer dann zu verneinen, wenn besondere und wirksame Gegenmaßnahmen nicht erwartet werden können. (T16)Beisatz: Im Rahmen dieser vertraglichen Haftung trifft ihn gemäß Paragraph 1298, ABGB die Beweislast dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Ein Verschulden des Gastwirtes ist immer dann zu verneinen, wenn besondere und wirksame Gegenmaßnahmen nicht erwartet werden können. (T16) TE OGH 1995-02-23 2 Ob 583/93 Beisatz: Gipfelrestaurant (T17) TE OGH 1995-11-23 2 Ob 580/95 Auch; Beis wie T16; Beisatz: Der Gastwirt muss im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen ergreifen, die von ihm nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. (T18) TE OGH 1996-01-23 10 Ob 529/94 Beis wie T16 nur: Im Rahmen dieser vertraglichen Haftung trifft ihn gemäß § 1298 ABGB die Beweislast dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. (T19); Beisatz: Hier: Aufbewahrung eines ätzenden Mittels in einem Kunststoffbecher, der einem Trinkgefäß ähnlich sieht, ungesichert vor dem Zugriff Dritter in der Theke eines Gastgewerbebetriebes, wo auch mit dem unbefugten Verweilen von Kindern gerechnet werden musste. (T20) Veröff: SZ 69/8Beis wie T16 nur: Im Rahmen dieser vertraglichen Haftung trifft ihn gemäß Paragraph 1298, ABGB die Beweislast dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. (T19); Beisatz: Hier: Aufbewahrung eines ätzenden Mittels in einem Kunststoffbecher, der einem Trinkgefäß ähnlich sieht, ungesichert vor dem Zugriff Dritter in der Theke eines Gastgewerbebetriebes, wo auch mit dem unbefugten Verweilen von Kindern gerechnet werden musste. (T20) Veröff: SZ 69/8 TE OGH 1999-05-28 7 Ob 66/99b Beis wie T2; Beisatz: Vom Gastwirt ist die Anwendung besonderer Sorgfalt zu verlangen. (T21); Beisatz: Hier: Jausenstation auf einer Alm. (T22) TE OGH 2000-02-28 3 Ob 44/99p Auch; Beisatz: Bei der Lagerung ätzender, giftiger oder sonst besonders gefährlicher Materialien in einem Gastgewerbebetrieb ist besondere Vorsicht angebracht. Die Verkehrssicherungspflicht von Geschäftsräumen muss auf die spezifischen Verkehrsgefahren Bedacht nehmen, die sich aus der Eigenart des jeweiligen Verkehrs ergeben. Besondere Anforderungen sind an Gaststätten zu stellen, den hier ist typischerweise mit Gästen zu rechnen, deren Aufmerksamkeit etwa durch Alkoholgenuss herabgesetzt ist. (T23); Beisatz: Hier: Aufbewahrung von Spülmittel in Obstlerflasche. (T24) TE OGH 2000-09-06 9 Ob 162/00i Beisatz: Keine Pflicht, jede Stelle, von der aus das Gasthaus faktisch erreichbar ist, auch bei schlechten Witterungsverhältnissen in verkehrssicherem Zustand zu halten. Entscheidend sind der sichere Zustand des Gasthauses selbst und der sichere Zugang zu diesem. (T25) TE OGH 2005-07-21 8 Ob 50/05v Auch; Beisatz: Auch Veranstalter einer Messe hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Besucher vor Schäden aus der Benützung der Räumlichkeiten zu bewahren. (T26); Beisatz: Dabei handelt es sich nicht um eine „allgemeine Verkehrssicherungspflicht", sondern steht dies im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand. (T27) TE OGH 2005-08-02 1 Ob 152/05t Auch; nur T25; Beisatz: Hier: Sturz eines Passanten aufgrund einer eisbedeckten Pfütze zwischen (Kunden-) Parkplatz und Anlage eines Sportgeschäftes bzw einer Fremdenpension. (T28) TE OGH 2007-11-15 2 Ob 87/07v Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2008-04-10 2 Ob 66/08g Vgl TE OGH 2008-11-06 6 Ob 201/08i Vgl; Beisatz: Hier: Ungenügende Sicherung der drei von der Straße zum Restauranteingang führenden Stufen bei extremer, mit Verwehungen verbundener Schneelage in einem 1.700m hoch gelegenen Schiort. (T29) TE OGH 2017-02-27 6 Ob 94/16s Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Aufstellen einer Tritthilfe zur Überwindung eines Niveauunterschieds, ohne diese an der Wand oder im Boden zu befestigen und ohne einen Handlauf anzubringen. (T30) TE OGH 2018-07-17 4 Ob 120/18b Beisatz: Hier Sturz über eine Bodenleiste auf der Tanzfläche in einer Gaststätte. (T31) TE OGH 2019-06-27 6 Ob 221/18w Beisatz: Unter gewissen Umständen kann die Sorgfaltspflicht auch erhöht sein, etwa dann, wenn im Lokal Alkohol ausgeschenkt wird und mir einer Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und Standsicherheit der Gäste gerechnet werden muss. (T32) TE OGH 2026-02-25 17 Ob 23/25v Beisatz: Hier: Sturz über den Standfuß eines Sonnenschirms (T33) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0023421

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.