RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.11.1970 Geschäftszahl11Os170/70; 11Os177/71; 11Os262/71; 11Os78/72; 11Os178/72; 11Os12/73; 11Os58/73; 7Ob51/74; 11Os107/73; 11Os142/73; 10Os110/74; 13Os99/74; 7Ob278/74; 13Os15/75; 11Os38/75; 7Ob49/77; 7Ob2146/96f NormVersVG §6 C; RechtssatzBloßer Unfallsschreck in Verbindung mit einer effektiven Erschütterung des Betroffenen im Hinblick auf die wahrgenommenen Unfallsfolgen, ist eine häufig anzutreffende Reaktion der Unfallsbeteiligten nach einem Verkehrsunfall, der aber, zumal er regelmäßig rasch abklingt, für sich allein noch keine Zurechnungsunfähigkeit oder Bewußtseinsstörung (§ 2 lit c StG) des hievon Befallenen bewirkt.Bloßer Unfallsschreck in Verbindung mit einer effektiven Erschütterung des Betroffenen im Hinblick auf die wahrgenommenen Unfallsfolgen, ist eine häufig anzutreffende Reaktion der Unfallsbeteiligten nach einem Verkehrsunfall, der aber, zumal er regelmäßig rasch abklingt, für sich allein noch keine Zurechnungsunfähigkeit oder Bewußtseinsstörung (Paragraph 2, Litera c, StG) des hievon Befallenen bewirkt. EntscheidungstexteTE OGH 1970/11/13 11 Os 170/70 Veröff: ZVR 1971/183 S 247 TE OGH 1972/01/12 11 Os 177/71 Veröff: ZVR 1973/47 S 55 TE OGH 1972/02/09 11 Os 262/71 Vgl auch TE OGH 1972/09/22 11 Os 78/72 Veröff: ZVR 1973/139 S 188 TE OGH 1972/12/15 11 Os 178/72 TE OGH 1973/03/23 11 Os 12/73 Vgl auch TE OGH 1973/11/16 11 Os 58/73 Vgl auch TE OGH 1974/04/04 7 Ob 51/74 Vgl; Beisatz: Hier: Obliegenheitsverletzung (T1) Veröff: SZ 47/44 = VersR 1975,363 TE OGH 1973/12/17 11 Os 107/73 TE OGH 1974/02/28 11 Os 142/73 TE OGH 1974/10/02 10 Os 110/74 TE OGH 1974/11/06 13 Os 99/74 Vgl auch TE OGH 1974/12/05 7 Ob 278/74 Vgl; Beis wie T1; Veröff: VersR 1975,964 = ZVR 1975/201 S 279 TE OGH 1975/03/20 13 Os 15/75 Veröff: RZ 1975/43 S 74 TE OGH 1975/05/07 11 Os 38/75 TE OGH 1977/09/15 7 Ob 49/77 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1996/07/17 7 Ob 2146/96f Vgl auch; Beisatz: Ist nicht auszuschließen, daß die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beklagten bei der Aufforderung durch den Gendarmeriebeamten, sich einem Alkotest zu unterziehen, aufgehoben war, er sich aber durch die erlittene Schädel-Hirnverletzung in einer Verfassung befand, die durch eine Beeinträchtigung der Dispositons- und Diskretionsfähigkeit gekennzeichnet war, so schließt diese Beeinträchtigung des Beklagten Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit aus; leichte Fahrlässigkeit aber reicht zur Annahme einer Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG nicht hin. (T2) Vgl auch; Beisatz: Ist nicht auszuschließen, daß die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beklagten bei der Aufforderung durch den Gendarmeriebeamten, sich einem Alkotest zu unterziehen, aufgehoben war, er sich aber durch die erlittene Schädel-Hirnverletzung in einer Verfassung befand, die durch eine Beeinträchtigung der Dispositons- und Diskretionsfähigkeit gekennzeichnet war, so schließt diese Beeinträchtigung des Beklagten Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit aus; leichte Fahrlässigkeit aber reicht zur Annahme einer Obliegenheitsverletzung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG nicht hin. (T2) RechtssatznummerRS0081405
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.