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{'item': '7Ob154/70; 2Ob149/72; 1Ob247/72; 1Ob28/76 (1Ob29/76); 7Ob701/77; 3Ob634/78; 1Ob33/79; 4Ob571/79; 4Ob52/80; 1Ob750/80; 7Ob678/81; 6Ob1509/85;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017326 Entscheidungsdatum07.06.2016 Geschäftszahl7Ob154/70; 2Ob149/72; 1Ob247/72; 1Ob28/76 (1Ob29/76); 7Ob701/77; 3Ob634/78; 1Ob33/79; 4Ob571/79; 4Ob52/80; 1

§ 890

2. Satz ABGB bei Nachweis der "Übereinkunft aller Mitgläubiger" die Legitimation zur Einklagung der gesamten Forderung. Durch die Zustimmung im Sinne des § 890 ABGB tritt materiellrechtlich keinerlei Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern ein. Wird die Gesamthandforderung vom Gläubiger eines Gesellschafters gepfändet, kann der andere Gesellschafter nur mehr auf Gerichtserlag klagen.Eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes im Sinne der Paragraphen 1175, ff ABGB kann ihre Forderungen nicht als Gesellschaft einklagen, als Kläger haben vielmehr grundsätzlich die Gesellschafter aufzutreten. Das bedeutet aber noch nicht, dass ein Gesellschafter allein keinesfalls zur Klage legitimiert wäre. Die Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind nämlich regelmäßig als Gesamthandforderungen anzusehen. Infolge dieser Rechtsnatur besitzt

Paragraph 890, 2. Satz ABGB bei Nachweis der "Übereinkunft aller Mitgläubiger" die Legitimation zur Einklagung der gesamten Forderung. Durch die Zustimmung im Sinne des Paragraph 890, ABGB tritt materiellrechtlich keinerlei Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern ein. Wird die Gesamthandforderung vom Gläubiger eines Gesellschafters gepfändet, kann der andere Gesellschafter nur mehr auf Gerichtserlag klagen. EntscheidungstexteTE OGH 1970-11-25 7 Ob 154/70 Veröff: EvBl 1971/177 S 322 TE OGH 1972-10-27 2 Ob 149/72 nur: Eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes im Sinn der §§ 1175 ff ABGB kann ihre Forderungen nicht als Gesellschaft einklagen, als Kläger haben vielmehr grundsätzlich die Gesellschafter aufzutreten. Das bedeutet aber noch nicht, daß ein Gesellschafter allein keinesfalls zur Klage legitimiert wäre. Die Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind nämlich regelmäßig als Gesamthandforderungen anzusehen. Infolge dieser Rechtsnatur besitzt

§ 890

2. Satz ABGB bei Nachweis der "Übereinkunft aller Mitgläubiger" die Legitimation zur Einklagung der gesamten Forderung. Durch die Zustimmung im Sinne des § 890 ABGB tritt materiellrechtlich keinerlei Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern ein. (T1) Veröff: RZ 1973/20 S 17 = SZ 45/113nur: Eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes im Sinn der Paragraphen 1175, ff ABGB kann ihre Forderungen nicht als Gesellschaft einklagen, als Kläger haben vielmehr grundsätzlich die Gesellschafter aufzutreten. Das bedeutet aber noch nicht, daß ein Gesellschafter allein keinesfalls zur Klage legitimiert wäre. Die Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind nämlich regelmäßig als Gesamthandforderungen anzusehen. Infolge dieser Rechtsnatur besitzt

Paragraph 890,

  1. Satz ABGB bei Nachweis der "Übereinkunft aller Mitgläubiger" die Legitimation zur Einklagung der gesamten Forderung. Durch die Zustimmung im Sinne des Paragraph 890, ABGB tritt materiellrechtlich keinerlei Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern ein. (T1) Veröff: RZ 1973/20 S 17 = SZ 45/113 TE OGH 1973-03-07 1 Ob 247/72 TE OGH 1977-01-19 1 Ob 28/76 nur T1 TE OGH 1977-11-17 7 Ob 701/77 Auch; Veröff: SZ 50/151 TE OGH 1979-10-03 3 Ob 634/78 nur T1; Beisatz: Weiteres Verfahren zu 7 Ob 701/
  2. (T2) TE OGH 1980-01-09 1 Ob 33/79 Veröff: JBl 1980,545 = SZ 53/2 TE OGH 1980-04-29 4 Ob 571/79 nur T1; Beisatz: Fehlt es am Nachweis einer solchen Übereinkunft, dann kann nur auf gerichtliche Hinterlegung geklagt werden. (T3) TE OGH 1980-07-01 4 Ob 52/80 Auch; Beisatz: Musikkapelle - Gruppenarbeitsverhältnis. (T4) Veröff: SZ 53/101 = ZAS 1983,18 (Selb) TE OGH 1981-03-04 1 Ob 750/80 nur: Die Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind nämlich regelmäßig als Gesamthandforderungen anzusehen. (T5) Veröff: ImmZ 1981,286 = SZ 54/27 = MietSlg 33069 = MietSlg 33107 = MietSlg 33450

(9)TE OGH 1981-12-10 7 Ob 678/81 Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Nach Lehre und Rechtsprechung wird § 1203 zweiter Satz ABGB einschränkend dahin ausgelegt, daß er nur auf Schulden der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, nicht aber auch auf deren Forderungen Anwendung zu finden hat. (T6)Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Nach Lehre und Rechtsprechung wird Paragraph 1203, zweiter Satz ABGB einschränkend dahin ausgelegt, daß er nur auf Schulden der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, nicht aber auch auf deren Forderungen Anwendung zu finden hat. (T6) TE OGH 1985-04-11 6 Ob 1509/85 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1986-04-23 1 Ob 558/86 nur T1 TE OGH 1987-03-05 7 Ob 517/87 Auch; Beisatz: Die Forderungen einer Arbeitsgemeinschaft als einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird regelmäßig Gesamthandforderungen wobei als Kläger die Gesellschafter gemeinsam aufzutreten haben - was allerdings nicht bedeutet, daß ein Gesellschafter allein zur Klage keinesfalls legitimiert ist; der einzelne Gesellschafter muß jedoch die Übereinkunft aller Mitgläubiger im Sinne des § 890 ABGB nachweisen. (T7) Veröff: NZ 1988,22Auch; Beisatz: Die Forderungen einer Arbeitsgemeinschaft als einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird regelmäßig Gesamthandforderungen wobei als Kläger die Gesellschafter gemeinsam aufzutreten haben - was allerdings nicht bedeutet, daß ein Gesellschafter allein zur Klage keinesfalls legitimiert ist; der einzelne Gesellschafter muß jedoch die Übereinkunft aller Mitgläubiger im Sinne des Paragraph 890, ABGB nachweisen. (T7) Veröff: NZ 1988,22 TE OGH 1990-05-21 1 Ob 1537/90 Auch; nur T5 TE OGH 1991-05-23 7 Ob 538/91 Vgl auch; Veröff: WBl 1991,403 = SZ 64/63 = ecolex 1992,160 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 669/90 Auch; Beis wie T7 nur: Das bedeutet aber noch nicht, daß ein Gesellschafter allein keinesfalls zur Klage legitimiert wäre. Die Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind nämlich regelmäßig als Gesamthandforderungen anzusehen. Infolge dieser Rechtsnatur besitzt

§ 890

2. Satz ABGB bei Nachweis der "Übereinkunft aller Mitgläubiger" die Legitimation zur Einklagung der gesamten Forderung. (T8)Auch; Beis wie T7 nur: Das bedeutet aber noch nicht, daß ein Gesellschafter allein keinesfalls zur Klage legitimiert wäre. Die Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind nämlich regelmäßig als Gesamthandforderungen anzusehen. Infolge dieser Rechtsnatur besitzt

Paragraph 890, 2. Satz ABGB bei Nachweis der "Übereinkunft aller Mitgläubiger" die Legitimation zur Einklagung der gesamten Forderung. (T8) TE OGH 1995-08-31 6 Ob 537/95 nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1997-04-17 8 Ob 30/97p Auch; nur T1 TE OGH 1998-06-09 1 Ob 391/97z Vgl; nur T5; Veröff: SZ 71/98 TE OGH 2000-05-24 3 Ob 146/99p nur T5 TE OGH 2000-12-20 3 Ob 283/00i Auch; nur T8 TE OGH 2003-03-25 1 Ob 110/02m Veröff: SZ 2003/26 TE OGH 2004-10-20 8 Ob 63/04d nur T5; Beisatz: Ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen einer Gesamthandforderung Erlagsgegner, müssen sämtliche Gesellschafter auf Zustimmung zur Ausfolgung geklagt werden. (T9) TE OGH 2009-09-30 3 Ob 114/09z Auch; nur T1; nur T5; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2011-03-30 7 Ob 130/10h Auch; Veröff: SZ 2011/41 TE OGH 2011-12-22 1 Ob 234/11k Auch; nur T1 TE OGH 2016-06-07 10 Ob 77/15v Auch; nur T1; Beis wie T3; nur T5; Beis wie T7; Beis wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0017326

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.