← Österreich

{'item': ['7Ob215/70', '7Ob21/72', '7Ob179/73', '7Ob213/75', '7Ob7/77', '7Ob10/93']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.11.1970 Geschäftszahl7Ob215/70; 7Ob21/72; 7Ob179/73; 7Ob213/75; 7Ob7/77; 7Ob10/93 NormAKHB Art8 Abs1 Z1; VersVG §6 Abs3 B2; RechtssatzDie Verständigungspflicht trifft den Versicherungsnehmer dessen, ob er sein Verschulden an dem Unfall als gegeben ansah, da Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB nicht auf das Vorliegen eines Verschuldens des Meldepflichtigen abgestellt ist, sondern als Voraussetzung für die Verständigungspflicht ausschließlich die "Verletzung von Personen" bestimmt. Eine Obliegenheitsverletzung ist vorsätzlich begangen, wenn im Bewußtsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm die Obliegenheitsverletzung gewollt war. Die subjektive Ansicht des Versicherungsnehmers, es habe ihn an dem Unfall kein Verschulden getroffen, die Fußgängerin sei durch das Anstreifen nicht verletzt worden, ist nicht geeignet, den Vorsatz der Obliegenheitsverletzung auszuschließen.Die Verständigungspflicht trifft den Versicherungsnehmer dessen, ob er sein Verschulden an dem Unfall als gegeben ansah, da Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB nicht auf das Vorliegen eines Verschuldens des Meldepflichtigen abgestellt ist, sondern als Voraussetzung für die Verständigungspflicht ausschließlich die "Verletzung von Personen" bestimmt. Eine Obliegenheitsverletzung ist vorsätzlich begangen, wenn im Bewußtsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm die Obliegenheitsverletzung gewollt war. Die subjektive Ansicht des Versicherungsnehmers, es habe ihn an dem Unfall kein Verschulden getroffen, die Fußgängerin sei durch das Anstreifen nicht verletzt worden, ist nicht geeignet, den Vorsatz der Obliegenheitsverletzung auszuschließen. EntscheidungstexteTE OGH 1970/11/25 7 Ob 215/70 Veröff: SZ 43/214 = EvBl 1971/234 S 433 = VersR 1971,1135 = ZVR 1971/163 S 217 TE OGH 1972/02/09 7 Ob 21/72 nur: Eine Obliegenheitsverletzung ist vorsätzlich begangen, wenn im Bewußtsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm die Obliegenheitsverletzung gewollt war. (T1) Beisatz: Hier: Art 7 AHVB. (T2) Veröff: VersR 1972,1152 nur: Eine Obliegenheitsverletzung ist vorsätzlich begangen, wenn im Bewußtsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm die Obliegenheitsverletzung gewollt war. (T1) Beisatz: Hier: Artikel 7, AHVB. (T2) Veröff: VersR 1972,1152 TE OGH 1973/10/17 7 Ob 179/73 nur T1; Beisatz: Hier: Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB. (T3) Veröff: SZ 46/104 = ZVR 1974/119 S 185 = VersRdSch 1974,129 = VersR 1974,1039 nur T1; Beisatz: Hier: Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB. (T3) Veröff: SZ 46/104 = ZVR 1974/119 S 185 = VersRdSch 1974,129 = VersR 1974,1039 TE OGH 1975/11/06 7 Ob 213/75 Auch; nur T1; Veröff: VersR 1977,167 = ZVR 1976/329 S 350 TE OGH 1977/04/28 7 Ob 7/77 nur T1; Veröff: SZ 50/60 = JBl 1978,485 = VersR 1978,165 TE OGH 1993/04/21 7 Ob 10/93 Auch; Beisatz: Für eine vorsätzliche Übertretung der Obliegenheitsverletzung reicht schon das allgemeine Bewußtsein des Versicherungsnehmers (welches in der Regel vorauszusetzen ist) aus, daß er bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken hat. (T4) Veröff: VersR 1994,379 = VersRdSch 1993,392 RechtssatznummerRS0080878

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.