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{'item': '6Ob282/70; 1Ob193/73; 1Ob568/79; 3Ob595/79; 5Ob538/80 (5Ob539/80); 5Ob791/80; 5Ob584/81; 3Ob550/82; 5Ob613/82; 3Ob568/82; 8Ob511/85; 7Ob550/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026428 Entscheidungsdatum30.01.2024 Geschäftszahl6Ob282/70; 1Ob193/73; 1Ob568/79; 3Ob595/79; 5Ob538/80 (5Ob539/80); 5Ob791/80; 5Ob584/81; 3Ob550/82; 5Ob613/82; 3Ob568/82; 8Ob511/85; 7Ob550/86; 7Ob534/87; 4Ob543/87; 8Ob593/87; 8Ob645/87; 7Ob661/88 (7Ob662/88-7Ob665/88); 7Ob695/89; 1Ob654/89; 2Ob555/90; 1Ob626/94; 4Ob1629/95; 10Ob2063/96x; 2Ob223/97a; 4Ob42/99a; 6Ob53/00p; 10Ob167/00g; 1Ob195/00h; 3Ob211/01b; 3Ob192/02k; 11Bkd3/03; 1Ob247/05p; 3Ob232/05x; 9Ob30/07p; 8Ob108/11g; 2Ob34/14k; 3Ob115/16g; 9Ob11/17h; 1Ob160/23w NormABGB §1299 C ABGB §1299 D ABGB §1299 G ABGB §1300 D RechtssatzDer von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass Rechtsanwälte und Notare, wenn und soweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, die Interessen beider Teile wahrzunehmen haben, selbst wenn sie im übrigen nur die Bevollmächtigten eines Teiles sind - das heißt, dass sie damit auch zum Partner ihres Klienten in ein Verpflichtungsverhältnis treten -, ist auch gegenüber Personen anzuwenden, die, ohne Rechtsanwalt oder Notar zu sein, in gleicher oder ähnlicher Weise die Besorgung von Geschäften übernehmen, die in der Regel wegen der dazu erforderlichen besonderen Rechtskenntnisse gewöhnlich von Rechtsanwälten oder Notaren besorgt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1970-12-02 6 Ob 282/70 Veröff: SZ 43/221 = EvBl 1971/178 S 322 = AnwBl 1972,53; hiezu Stölzle, Der Rechtsanwalt in der SZ 43, AnwBl 1973,35 TE OGH 1973-11-14 1 Ob 193/73 TE OGH 1979-03-30 1 Ob 568/79 TE OGH 1980-04-23 3 Ob 595/79 TE OGH 1980-07-08 5 Ob 538/80 nur: Rechtsanwälte und Notare, wenn und soweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, haben die Interessen beider Teile wahrzunehmen, selbst wenn sie im übrigen nur die Bevollmächtigten eines Teiles sind - das heißt, dass sie damit auch zum Partner ihres Klienten in ein Verpflichtungsverhältnis treten. (T1) TE OGH 1981-04-07 5 Ob 791/80 nur T1 TE OGH 1981-11-10 5 Ob 584/81 nur T1; Veröff: MietSlg 33225 TE OGH 1982-06-23 3 Ob 550/82 nur T1 TE OGH 1983-04-19 5 Ob 613/82 nur T1 TE OGH 1983-05-25 3 Ob 568/82 Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 595/79; Beisatz: Hier: Wahrheitswidrige Anzeige beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern. (T2) TE OGH 1985-02-14 8 Ob 511/85 Auch; nur T1; Beisatz: Die Unterweisung in Rechtskunde, die eine Vertragspartei im Rahmen ihrer Ausbildung zur Meisterprüfung erhalten hat, nimmt dem Betreffenden die Qualifikation als "juristischer Laie" nicht, und die in Lehre und Rechtsprechung geforderte besondere Belehrungspflicht wird dadurch auch nicht eingeschränkt. (T3) TE OGH 1986-04-24 7 Ob 550/86 Auch; Beis wie T3; Veröff: NZ 1987,148 TE OGH 1987-03-05 7 Ob 534/87 nur T1; Veröff: WBl 1987,243 = NZ 1987,284 TE OGH 1987-11-03 4 Ob 543/87 nur T1 TE OGH 1988-01-26 8 Ob 593/87 Auch; nur T1 TE OGH 1988-03-15 8 Ob 645/87 nur T1; Veröff: NZ 1989,247 TE OGH 1988-12-15 7 Ob 661/88 nur: Rechtsanwälte und Notare, wenn und soweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, haben die Interessen beider Teile wahrzunehmen. (T4) Veröff: NZ 1989,146 = RdW 1989,128 TE OGH 1989-12-21 7 Ob 695/89 nur T4; Veröff: RZ 1992/52 S 128 TE OGH 1989-12-20 1 Ob 654/89 nur T1; Veröff: AnwBl 1990,455; hiezu Kritik Auer AnwBl 1990,542 TE OGH 1990-11-21 2 Ob 555/90 nur T4 TE OGH 1995-01-27 1 Ob 626/94 Auch; nur T1; Beisatz: Auch der eine Löschungserklärung abgebende Teil muss darauf vertrauen können, dass der von seinem Vertragspartner beauftragte Rechtsanwalt im besonderen Maße darauf bedacht sein werde, ihn vor Nachteilen zu schützen und für seine rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen. (T5) TE OGH 1995-10-10 4 Ob 1629/95 nur T4 TE OGH 1996-06-25 10 Ob 2063/96x nur T1 TE OGH 1997-05-26 2 Ob 223/97a Vgl; nur T4 TE OGH 1999-04-13 4 Ob 42/99a Vgl auch; nur T4 TE OGH 2000-03-09 6 Ob 53/00p Vgl auch; nur T4; Beisatz: Dies löste wohl Aufklärungspflichten, nicht aber eine einseitige Beratung im Sinne eines Abratens vom Geschäft aus. (T6); Beisatz: Ist dem Verkäufer der Umstand bewusst, dass der Käuferin keine Eigenmittel zur Finanzierung des Kaufpreises zur Verfügung stehen und sich trotz Belehrung über "den schlimmsten Fall" einer Insolvenz der Käuferin auf das Geschäft einließ, fällt dies allein in seine Sphäre. (T7) TE OGH 2000-10-24 10 Ob 167/00g nur: Rechtsanwälte und Notare, wenn und soweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, haben die Interessen beider Teile wahrzunehmen, selbst wenn sie im übrigen nur die Bevollmächtigten eines Teiles sind. (T8) TE OGH 2001-05-29 1 Ob 195/00h Auch; Beisatz: Führt der Gewalthaber Geschäfte mehrerer Machtgeber, so hat er alle mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessengefährdung zu bewahren. Der Umfang der Pflichten des Machthabers richtet sich nicht nur nach dem Wortlaut des Auftrags, sondern auch nach dem ihm bekannten Geschäftszweck. (T9) TE OGH 2001-12-19 3 Ob 211/01b nur T8 TE OGH 2003-03-26 3 Ob 192/02k Vgl auch; nur T4 TE OGH 2003-06-30 11 Bkd 3/03 Auch; nur T4 TE OGH 2006-03-07 1 Ob 247/05p nur T8; Beis wie T5 TE OGH 2006-07-26 3 Ob 232/05x Auch; nur T4 TE OGH 2008-03-03 9 Ob 30/07p nur T1 TE OGH 2011-11-22 8 Ob 108/11g Vgl auch TE OGH 2014-09-11 2 Ob 34/14k Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht eines Notars bei der Verfassung eines Scheidungsfolgenvergleichs, wenn die Parteien einen von ihnen bereits abgeschlossenen Vertrag nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen wollen. (T10) TE OGH 2016-07-13 3 Ob 115/16g Auch TE OGH 2017-04-20 9 Ob 11/17h Auch; nur T8 TE OGH 2024-01-30 1 Ob 160/23w Beisatz wie T1; Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: Behauptung, die Rechtsanwälte hätten zu einer Überweisung nicht auf ein Konto des Investitionsfonds, sondern auf ein Konto des Submanagers veranlasst und darüber nicht aufgeklärt. Ob eine (spätere hypothetische) Überweisung auf ein nicht dem Fonds gehöriges Konto vertragskonform gewesen wäre oder nicht, sagt nichts darüber aus, ob die Beklagten die Klägerin vor der Überweisung über den Inhaber des Kontos aufklären hätten müssen. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0026428

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.