RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.12.1970 Geschäftszahl11Os44/70; 11Os105/73; 12Os59/82; 11Os59/86 (11Os60/86); 13Os92/89; 13Os149/90; 11Os52/05i NormStGB §6 A2; StGB §159; RechtssatzWer sich mit dem Betrieb eines großen Handelsunternehmens befaßt, hat grundsätzlich die hierfür nötige Sachkenntnis beizubringen und ist für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten eines Kaufmannes verantwortlich; für den Mangel der zu einer ordentlichen Unternehmensführung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeit hat er einzustehen (10 Os 5/66). Bedient sich der Unternehmer aber zur Erfüllung anderer Personen, so erfüllt die Sorglosigkeit bei der Auswahl des Personals und mangelnde Überwachung der Mitarbeiter den Tatbestand des § 486 Z 1 StG (nunmehr § 159 StGB).Wer sich mit dem Betrieb eines großen Handelsunternehmens befaßt, hat grundsätzlich die hierfür nötige Sachkenntnis beizubringen und ist für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten eines Kaufmannes verantwortlich; für den Mangel der zu einer ordentlichen Unternehmensführung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeit hat er einzustehen (10 Os 5/66). Bedient sich der Unternehmer aber zur Erfüllung anderer Personen, so erfüllt die Sorglosigkeit bei der Auswahl des Personals und mangelnde Überwachung der Mitarbeiter den Tatbestand des Paragraph 486, Ziffer eins, StG (nunmehr Paragraph 159, StGB). EntscheidungstexteTE OGH 1970/12/03 11 Os 44/70 Veröff: EvBl 1971/188 S 329 TE OGH 1974/03/08 11 Os 105/73 Beisatz: Kontinuierliche Kontrolle der Mitarbeiter durch fachlich hiezu qualifizierte Kräfte (culpa in custodiendo). (T1) TE OGH 1982/12/16 12 Os 59/82 Vgl auch; nur: Bedient sich der Unternehmer aber zur Erfüllung anderer Personen, so erfüllt die Sorglosigkeit bei der Auswahl des Personals und mangelnde Überwachung der Mitarbeiter den Tatbestand des § 486 Z 1 StG (nunmehr § 159 StGB). (T2) Beisatz: Buchführung (T3) Vgl auch; nur: Bedient sich der Unternehmer aber zur Erfüllung anderer Personen, so erfüllt die Sorglosigkeit bei der Auswahl des Personals und mangelnde Überwachung der Mitarbeiter den Tatbestand des Paragraph 486, Ziffer eins, StG (nunmehr Paragraph 159, StGB). (T2) Beisatz: Buchführung (T3) TE OGH 1986/11/04 11 Os 59/86 Vgl auch; nur: Wer sich mit dem Betrieb eines großen Handelsunternehmens befaßt, hat grundsätzlich die hierfür nötige Sachkenntnis beizubringen und ist für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten eines Kaufmannes verantwortlich; für den Mangel der zu einer ordentlichen Unternehmensführung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeit hat er einzustehen (10 Os 5/66). (T4) Beisatz: Übernahmsfahrlässigkeit (T5) Veröff: SSt 57/84 TE OGH 1989/09/28 13 Os 92/89 Vgl auch; nur T4; Beisatz: Wirtschaftstreibende haben den Erfahrungsstand und Wissensstand eines verantwortungsbewußten Kaufmanns zu vertreten. (T6) TE OGH 1991/06/12 13 Os 149/90 Vgl auch; nur T4; Beis wie T6 TE OGH 2006/06/13 11 Os 52/05i Auch; Beisatz: Auch unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder eines weitläufig wirtschaftlich aktiven Vereines sind daher trotz Aufteilung der Geschäfte oder Betrauung eines eigenständig agierenden Geschäftsführers zur Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebes gehalten und handeln nur dann ordentlich und gewissenhaft, wenn sie bei Erkennbarkeit einer Krisensituation dem Gläubigerschutz dienende Maßnahmen setzen. Widrigenfalls haben sie gleich dem unmittelbar kridaträchtig Handelnden den Erfolgseintritt strafrechtlich zu verantworten - nur durch rechtzeitige Niederlegung der Organfunktion könnten sie sich davon befreien. (T7) RechtssatznummerRS0089245
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.