VI;
; ZPO §514 BEO §390 römisch fünf;
römisch sechs;
Dass ein einstweiliges Verbot wegen Zeitablaufes überholt ist, nimmt dem Antragsgegner - schon im Hinblick auf Ersatzansprüche nach § 394
- noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer.Dass ein einstweiliges Verbot wegen Zeitablaufes überholt ist, nimmt dem Antragsgegner - schon im Hinblick auf Ersatzansprüche nach Paragraph 394,
- noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer. EntscheidungstexteTE OGH 1970-12-15 4 Ob 359/70 Veröff: ÖBl 1971,98 TE OGH 1979-01-16 4 Ob 409/78 Vgl; Beisatz: Hier: implicite (T1) TE OGH 1980-07-30 3 Ob 596/79 Veröff: GesRZ 1981,106 TE OGH 1981-04-29 1 Ob 586/81 TE OGH 1985-01-15 7 Ob 618/81 TE OGH 1985-01-15 4 Ob 501/85 Auch TE OGH 1987-01-22 6 Ob 502/87 Vgl auch TE OGH 1989-01-26 8 Ob 651/88 TE OGH 1989-07-20 1 Ob 21/89 TE OGH 1993-06-17 6 Ob 564/93 TE OGH 1995-05-24 2 Ob 547/95 Beisatz: Hier: Gegenständliche Bankgarantie ist bereits durch Zeitablauf erloschen und das einstweilige Verbot damit überholt, jedoch mögliche Ersatzansprüche nach § 394
. (T2)Beisatz: Hier: Gegenständliche Bankgarantie ist bereits durch Zeitablauf erloschen und das einstweilige Verbot damit überholt, jedoch mögliche Ersatzansprüche nach Paragraph 394,
. (T2) TE OGH 1996-08-12 4 Ob 1113/95 Auch TE OGH 1996-10-25 1 Ob 2334/96h Auch; Beisatz: Solange die einstweilige Verfügung noch nicht aufgehoben wurde (§ 399
) liegt die Beschwer jedenfalls vor. (T3)Auch; Beisatz: Solange die einstweilige Verfügung noch nicht aufgehoben wurde (Paragraph 399,
) liegt die Beschwer jedenfalls vor. (T3) TE OGH 1997-03-18 4 Ob 81/97h Auch TE OGH 1998-01-13 8 ObA 401/97x Beisatz: Dies kommt nur für den Antragsgegner im Falle einer die einstweilige Verfügung zu Unrecht bewilligenden Entscheidung in Betracht, nicht aber für Rechtsmittel des Antragstellers, wenn die Vorinstanzen die beantragte einstweilige Verfügung abgewiesen haben. (T4) TE OGH 1999-06-10 6 Ob 77/99p Veröff: SZ 72/101 TE OGH 1999-07-28 7 Ob 204/99x Beis wie T2 TE OGH 1999-11-25 6 Ob 250/99d Vgl auch TE OGH 2000-02-15 5 Ob 20/00b Auch; nur: Dass ein einstweiliges Verbot wegen Zeitablaufes überholt ist, nimmt dem Antragsgegner noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer. (T5); Beis wie T3 TE OGH 2000-03-30 8 Ob 43/00g Auch; Beisatz: Dass die einstweilige Verfügung wegen Zeitablaufs überholt ist, nimmt dem Rekurswerber noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer. (T6) TE OGH 2000-05-25 1 Ob 124/00t Beisatz: Dieses Rechtsschutzinteresse muss auch einer Antragstellerin, deren Antrag nur mit Einschränkungen stattgegeben wurde, nach dem Zeitablauf der noch nicht aufgehobenen einstweiligen Verfügung zugebilligt werden. (T7) TE OGH 2002-04-16 10 Ob 426/01x nur T5 TE OGH 2002-04-18 6 Ob 22/02g Auch TE OGH 2002-06-26 9 ObA 147/02m TE OGH 2002-06-26 9 ObA 148/02h TE OGH 2002-07-04 8 ObA 138/02f TE OGH 2002-09-04 9 ObA 183/02f TE OGH 2002-08-08 8 ObA 172/02f TE OGH 2002-08-29 8 ObA 171/02h TE OGH 2006-06-27 5 Ob 131/06k nur T5 TE OGH 2008-10-08 9 Ob 52/08z Gegenteilig; Beisatz: Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der Rechtsmittelinstanz muss sich aus dem Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ergeben und kann nicht aus möglichen Folgeansprüchen nach § 394
abgeleitet werden. (T8)Gegenteilig; Beisatz: Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der Rechtsmittelinstanz muss sich aus dem Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ergeben und kann nicht aus möglichen Folgeansprüchen nach Paragraph 394,
abgeleitet werden. (T8) TE OGH 2009-04-29 9 ObA 41/09h Vgl aber TE OGH 2017-09-21 7 Ob 133/17k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0005521
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