RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009027 Entscheidungsdatum11.04.2025 Geschäftszahl4Ob362/70; 9Os61/73; 4Ob374/77; 1Ob701/77; 5Ob669/80; 5Ob680/83; 4Ob557/83; 1Ob567/87; 4Ob578/87; 3Ob548/91; 1Ob26/91; 4Ob31/94; 2Ob2264/96x; 6Ob201/98x; 6Ob118/04b; 4Ob66/05t; 3Ob255/08h; 4Ob59/09v; 5Ob68/10a; 6Ob70/14h; 1Ob216/15v; 10Ob34/17y; 3Ob97/19i; 1Ob68/20m; 4Ob115/24a NormABGB §19 UWG §1 C5c RechtssatzSelbsthilfe ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen der Notwehr nicht überschritten werden. EntscheidungstexteTE OGH 1970-12-15 4 Ob 362/70 Veröff: ÖBl 1971,103 TE OGH 1973-09-14 9 Os 61/73 nur: Selbsthilfe ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme. (T1) Beisatz: Und außerdem die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden. (T2) Veröff: EvBl 1974/59 S 131 TE OGH 1977-09-27 4 Ob 374/77 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1978-04-26 1 Ob 701/77 nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 51/56 TE OGH 1980-11-11 5 Ob 669/80 nur T1; Veröff: EvBl 1981/119 S 383 TE OGH 1983-10-04 5 Ob 680/83 nur T1; Beisatz: Die befürchtete Verfahrensdauer allein berechtigt noch nicht zur Selbsthilfe. (T3) TE OGH 1984-07-10 4 Ob 557/83 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1987-04-08 1 Ob 567/87 nur T1; Beis wie T3; Veröff: EvBl 1987/131 S 495 TE OGH 1987-11-17 4 Ob 578/87 nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Selbsthilfe setzt, anders als die Notwehr, keinen Angriff auf bestimmte Güter voraus. (T4) Veröff: EvBl 1988/46 S 273 = WoBl 1988,34 = MietSlg 39/52 = JBl 1988,248 TE OGH 1991-07-10 3 Ob 548/91 nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Dauer des gewerberechtlichenVerfahrens kann Selbsthilfe nicht rechtfertigen. (T5) Veröff: SZ 64/97 = RdW 1992,206 TE OGH 1991-10-09 1 Ob 26/91 Auch; nur T1; Veröff: SZ 64/137 = JBl 1992,176 TE OGH 1994-03-08 4 Ob 31/94 Beisatz: Hier: Kosten von Plakaten, mit denen ein UWG-Verstoß aufgeklärt wurde. (T6) Veröff: SZ 67/35 TE OGH 1996-09-19 2 Ob 2264/96x Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verfolgungshandlungen Privater nach Fahrerflucht. (T7) Veröff: SZ 69/214 TE OGH 1999-03-25 6 Ob 201/98x nur T1; Veröff: SZ 72/55 TE OGH 2004-05-27 6 Ob 118/04b TE OGH 2005-06-14 4 Ob 66/05t Beis wie T2; Beisatz: Auch wenn eine Abwägung des Werts des verteidigten und des durch die Abwehrhandlung gefährdeten Rechtsguts grundsätzlich nicht stattzufinden hat, ist in diesem Fall aufgrund der gebotenen Interessenabwägung von einer Überschreitung des Rechts auf zulässige Selbsthilfe allein schon deshalb auszugehen, weil die Abwehrmaßnahme infolge gänzlicher Vereitelung des dem Kläger zustehenden Rechts auf Kurzberichterstattung über den Abwehrzweck hinausgeht. (T8) Beisatz: Hier: Kurzberichterstattungsrecht gemäß § 5 FERG. (T9)Beisatz: Hier: Kurzberichterstattungsrecht gemäß Paragraph 5, FERG. (T9) TE OGH 2009-03-25 3 Ob 255/08h Auch TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Klausel in AGB für Finanzierungsleasing, wonach der Leasinggeber bei Verzug des Leasingnehmers mit der Rückstellung berechtigt ist, „sich unmittelbar und auch gegen den Willen des Leasingnehmers, der auf eine Besitzstörungsklage verzichtet, Besitz am Fahrzeug zu verschaffen", verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 29). (T10)Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Klausel in AGB für Finanzierungsleasing, wonach der Leasinggeber bei Verzug des Leasingnehmers mit der Rückstellung berechtigt ist, „sich unmittelbar und auch gegen den Willen des Leasingnehmers, der auf eine Besitzstörungsklage verzichtet, Besitz am Fahrzeug zu verschaffen", verstößt gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (Klausel 29). (T10) Beisatz: Es kann offen bleiben, ob eine solche Zustimmung vorweg überhaupt wirksam erteilt werden kann. (T11) TE OGH 2010-08-31 5 Ob 68/10a nur T1 TE OGH 2014-11-19 6 Ob 70/14h Beisatz: Hier: Kein Vorliegen einer Notsituation. (T12) TE OGH 2015-12-22 1 Ob 216/15v Vgl TE OGH 2017-12-20 10 Ob 34/17y Auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine Selbsthilfemaßnahme ist nicht gerechtfertigt, wenn der zu sichernde Anspruch in Wahrheit nicht bestand, die behördliche Hilfe durchaus rechtzeitig gewesen wäre oder der Eingriff im konkreten Fall bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen übermäßig war. (T13) Beisatz: Stets ist zu beachten, dass vor dem Abschleppen eines auf einem Privatparkplatz unberechtigt abgestellten Kraftfahrzeugs zuerst zumutbare Erkundigungen (4 Ob 623/75) nach der Person des Lenkers bzw Zulassungsbesitzers (vgl § 47 Abs 2a KFG 1967) anzustellen sind, wobei diese Pflicht nicht überspannt werden darf. (T14)Beisatz: Stets ist zu beachten, dass vor dem Abschleppen eines auf einem Privatparkplatz unberechtigt abgestellten Kraftfahrzeugs zuerst zumutbare Erkundigungen (4 Ob 623/75) nach der Person des Lenkers bzw Zulassungsbesitzers vergleiche Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967) anzustellen sind, wobei diese Pflicht nicht überspannt werden darf. (T14) Veröff: SZ 2017/146 TE OGH 2019-06-26 3 Ob 97/19i Auch; Bem: Hier: Abbrucharbeiten trotz Unterlassungstitels. (T15) TE OGH 2020-05-25 1 Ob 68/20m Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2025-04-11 4 Ob 115/24a vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0009027
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