RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.12.1970 Geschäftszahl2Ob361/70; 8Ob264/75; 8Ob115/80; 8Ob255/80; 8Ob111/81; 8Ob257/81; 2Ob123/82; 2Ob237/82; 2Ob68/84; 2Ob5/85; 2Ob65/89; 2Ob38/06m NormStVO §2 Abs1 Z4; Rechtssatz
- Das Wort "neben" in § 2 Abs 1 Z 4 StVO 1960 ist nicht gleichbedeutend mit parallel; ihm kommt nur die Bedeutung zu, dass die Nebenfahrbahn im Regelfall in der gleichen Richtung verlaufen muss wie die Hauptfahrbahn.
- Das Wort "neben" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, StVO 1960 ist nicht gleichbedeutend mit parallel; ihm kommt nur die Bedeutung zu, dass die Nebenfahrbahn im Regelfall in der gleichen Richtung verlaufen muss wie die Hauptfahrbahn.
- Darüber hinaus kann von einer Nebenfahrbahn nur dann gesprochen werden, wenn diese eine bestimmte Strecke auch neben einer Hauptfahrbahn verläuft.
- Schließlich muss eine Fahrbahn, um als Nebenfahrbahn gewertet werden zu können, durch ihre besondere Ausführung erkennbar sein. VwGH vom 24.04.1963, Zl 313/62, 326/62; Veröff: ZVR 1963/319 S 317 EntscheidungstexteTE OGH 1970/12/17 2 Ob 361/70 nur: Darüber hinaus kann von einer Nebenfahrbahn nur dann gesprochen werden, wenn diese eine bestimmte Strecke auch neben einer Hauptfahrbahn verläuft. (T1) TE OGH 1976/01/14 8 Ob 264/75 nur: Schließlich muss eine Fahrbahn, um als Nebenfahrbahn gewertet werden zu können, durch ihre besondere Ausführung erkennbar sein. (T2) TE OGH 1980/09/11 8 Ob 115/80 nur T1; nur T2 TE OGH 1981/02/12 8 Ob 255/80 Beisatz zu Pkt 2: Nicht aber, wenn sie in einem immer größer werdenden Ausmaß von der einen Fahrbahn wegstrebt und schließlich bei der Einmündung in eine andere Straße zwanzig Meter Abstand erreicht. (T3) Veröff: ZVR 1982/1 S 5 TE OGH 1981/05/21 8 Ob 111/81 Veröff: ZVR 1981/261 S 365 TE OGH 1982/04/15 8 Ob 257/81 nur T2; Beisatz: Simmeringer Hauptstraße - im Unfallbereich noch nicht in Hauptfahrbahn und Nebenfahrbahn geteilt. (T4) Veröff: ZVR 1983/208 S 265 TE OGH 1982/09/28 2 Ob 123/82 Auch; Beisatz: Leonfelderstraße in Linz. (T5) TE OGH 1982/12/21 2 Ob 237/82 Vgl; nur T2; Beisatz: Es kommt darauf an, ob die Verkehrsfläche auf Grund der gegebenen örtlichen Verhältnisse auch von Fahrzeuglenkern benützt werden muss, ohne dass sie die Absicht eines Zufahrens im Sinne des § 8 Abs 1 StVO haben. (T6) Vgl; nur T2; Beisatz: Es kommt darauf an, ob die Verkehrsfläche auf Grund der gegebenen örtlichen Verhältnisse auch von Fahrzeuglenkern benützt werden muss, ohne dass sie die Absicht eines Zufahrens im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, StVO haben. (T6) TE OGH 1984/11/27 2 Ob 68/84 Auch; nur T1; Beisatz: Die zwischen der Fahrbahn des Wiedner Gürtels und dem Wiener Südbahnhof befindlichen Fläche ist keine Nebenfahrbahn. (T7) Veröff: ZVR 1985/150 S 293 TE OGH 1985/02/26 2 Ob 5/85 Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 237/82; Beisatz: Für die Lösung der Frage, ob eine Verkehrsfläche eine Nebenfahrbahn darstellt, ist entscheidend, ob sie dem vorschriftsmäßigen - eine Benützung contra legem aus Zweckmäßigkeitsgründen usw wäre für die Beurteilung unerheblich - Durchzugsverkehr dient (hier: durch eine Grünanlage getrennte weitere Fahrbahn des Opernringes bei der Operngasse). (T8) Veröff: ZVR 1986/43 S 132 TE OGH 1989/06/20 2 Ob 65/89 Beis wie T3; Beisatz: Gegenteilig zu ZVR 1988/
- (T9) Veröff: ZVR 1990/52 S 170 TE OGH 2006/06/29 2 Ob 38/06m Auch; nur T2 RechtssatznummerRS0073243