OGH Rechtssatz RS0037782 (5Ob287/70 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037782 Entscheidungsdatum24.03.2023 Geschäftszahl5Ob287/70; 9Ob39/03f; 3Ob5/16f; 10Ob19/18v; 4Ob22/21w; 6Ob60/22z NormZPO §227 IZPO §227 römisch eins ZPO §235 A3 RechtssatzDie Zulässigkeit eines Eventualbegehrens oder einer Eventualbegründung folgt aus § 227 ZPO. Dabei können das Hauptbegehren und das Eventualbegehren oder die primäre und die Hilfsbegründung sogar auf Sachverhaltsdarstellungen gestützt werden, die einander ausschließen.Die Zulässigkeit eines Eventualbegehrens oder einer Eventualbegründung folgt aus Paragraph 227, ZPO. Dabei können das Hauptbegehren und das Eventualbegehren oder die primäre und die Hilfsbegründung sogar auf Sachverhaltsdarstellungen gestützt werden, die einander ausschließen.
EntscheidungstexteTE OGH 1970-12-30 5 Ob 287/70 TE OGH 2003-04-23 9 Ob 39/03f Auch; nur: Die Zulässigkeit eines Eventualbegehrens oder einer Eventualbegründung folgt aus § 227 ZPO. (T1)Auch; nur: Die Zulässigkeit eines Eventualbegehrens oder einer Eventualbegründung folgt aus Paragraph 227, ZPO. (T1) TE OGH 2016-05-18 3 Ob 5/16f Vgl TE OGH 2019-01-22 10 Ob 19/18v TE OGH 2021-03-15 4 Ob 22/21w nur T1 TE OGH 2023-03-24 6 Ob 60/22z vgl; Beisatz: Es widerspricht nicht den Vorschriften der Prozessordnung, nebeneinander zwei Klagegründe geltend zu machen, die einander ausschließen, während jeder aber den gestellten Urteilsantrag rechtfertigt. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1970:RS0037782