RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014078 Entscheidungsdatum12.01.1971 Geschäftszahl4Ob102/70; 7Ob6/77; 7Ob8/80; 7Ob18/80; 9ObA55/95; 8ObA223/95; 7Ob34/95; 7Ob296/99a; 6Ob310/01h; 9ObA144/02w; 1Ob158/02w; 8ObA37/06h; 9ObA73/10s; 9Ob52/10b; 9Ob64/17b NormABGB §862a; ABGB §1158 I; VersVG §39ABGB §862a; ABGB §1158 römisch eins; VersVG §39 RechtssatzEin mit eingeschriebenem Brief übersendetes Kündigungsschreiben gilt nicht schon mit der nach dem vergeblichen Zustellversuch erfolgten Hinterlegung beim Postamt, sondern erst in dem Zeitpunkt als dem Adressaten zugegangen, in welchem die Sendung diesem oder einer zum Empfang legitimierten Person - ohne sorgloses Hinauszögern der Abholung des hinterlegten Poststückes - tatsächlich zugekommen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1971-01-12 4 Ob 102/70 Veröff: SZ 44/1 = EvBl 1971/235 S 434 = JBl 1971,485 = SozM IA/d,951 = ZAS 1972,20 (Rummel) = Arb 8835 TE OGH 1977-03-03 7 Ob 6/77 Ähnlich; Beisatz: Qualifizierte Mahnung. (T1) TE OGH 1980-02-14 7 Ob 8/80 Vgl auch; Beisatz: Nach der Empfangstheorie reicht es aus, dass die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat. Es genügt vielmehr, dass er die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen. (T2) Veröff: SZ 53/28 TE OGH 1980-04-10 7 Ob 18/80 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1995-04-26 9 ObA 55/95 Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/85 TE OGH 1995-06-22 8 ObA 223/95 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dies ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn er bewusstlos ist. (T3) TE OGH 1995-11-29 7 Ob 34/95 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist ein Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Hinterlegung einer qualifizierten Mahnung bis unmittelbar nach dem Versicherungsunfall ortsabwesend, kann die betreffende Postsendung zumindest bis dahin nicht als an ihn zugegangen angesehen werden. (T4) TE OGH 1999-11-23 7 Ob 296/99a Vgl auch TE OGH 2002-04-18 6 Ob 310/01h Auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-06-26 9 ObA 144/02w Vgl auch; Beisatz: Ein Einschreibbrief geht dem zum Zeitpunkt des Zustellversuchs abwesenden Empfänger nicht schon mit der Hinterlassung des Benachrichtigungszettels zu. Vielmehr kommt es für den Zugang auf den Beginn der Abholungsmöglichkeit beim Hinterlegungspostamt an. Steht der Abholung kein (objektives) Hindernis entgegen, kann der Empfänger den Zugang der eingeschriebenen Briefsendung daher nicht dadurch verhindern, dass er sich noch vor dem ersten möglichen Abholtermin von seinem Wohnort entfernt. (T5) TE OGH 2002-08-13 1 Ob 158/02w Auch; Beisatz: Hat die Beklagte das an sie adressierte Mahnschreiben nicht behoben, Gründe für die mangelnde Behebung jedoch nicht genannt, so gilt die Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes als ihr zugekommen. (T6) TE OGH 2006-05-11 8 ObA 37/06h Vgl auch; Beis wie T5 nur: Ein Einschreibbrief geht dem zum Zeitpunkt des Zustellversuchs abwesenden Empfänger nicht schon mit der Hinterlassung des Benachrichtigungszettels zu. (T7) TE OGH 2010-09-03 9 ObA 73/10s Vgl TE OGH 2010-09-03 9 Ob 52/10b Vgl auch; Beis wie T2 nur: Nach der Empfangstheorie reicht es aus, dass die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist. (T8) TE OGH 2018-02-27 9 Ob 64/17b Auch; Beis wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0014078
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