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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044994 Entscheidungsdatum12.01.1971 Geschäftszahl4Ob622/70; 3Ob543/94; 1Ob2193/96y; 1Ob79/99w; 6Ob40/02d; 6Ob62/02i; 5Ob112/03m; 2Ob235/05f; 7Ob64/06x; 7Ob236/05i; 10Ob120/07f; 8Ob4/08h; 6Ob194/08k; 6Ob60/16s NormZPO §577; ZPO §599 RechtssatzDas Erfordernis der Schriftlichkeit der Errichtung eines Schiedsvertrages ist schon dann erfüllt, wenn beiderseits schriftliche Erklärungen vorliegen, die eine Unterwerfung unter ein Schiedsgericht erkennen lassen, also zum Beispiel ein schriftlicher abgefasster Genossenschaftsvertrag (Statuten) und der Beitritt der einzelnen Genossenschafter durch schriftliche Erklärung. EntscheidungstexteTE OGH 1971-01-12 4 Ob 622/70 Veröff: SZ 44/2 = LwBetr 1972,173 TE OGH 1995-01-25 3 Ob 543/94 TE OGH 1996-06-25 1 Ob 2193/96y Auch TE OGH 1999-08-05 1 Ob 79/99w nur: Das Erfordernis der Schriftlichkeit der Errichtung eines Schiedsvertrages ist schon dann erfüllt, wenn beiderseits schriftliche Erklärungen vorliegen, die eine Unterwerfung unter ein Schiedsgericht erkennen lassen. (T1) TE OGH 2002-10-10 6 Ob 40/02d Vgl; Beisatz: Schiedsvereinbarungen müssen nicht in einem eigenen Vertrag enthalten sein, sondern können Teil eines andere Angelegenheiten betreffenden Vertrages sein, in diesem Fall spricht man von einer Schiedsklausel. (T2) TE OGH 2002-12-12 6 Ob 62/02i Auch; Beis wie T2 TE OGH 2003-06-17 5 Ob 112/03m Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausdehnung einer in der Satzung enthaltenen Schiedsklausel auf andere Streitigkeiten nur durch Beschluss der zu Satzungsänderungen befugten Generalversammlung ist dem Genossenschaftsmitglied gegenüber nicht wirksam, auch wenn sich dieses in seiner Beitrittserklärung den Beschlüssen der Generalversammlung unterworfen hatte. (T3) TE OGH 2005-10-20 2 Ob 235/05f Auch; nur T1 TE OGH 2006-03-29 7 Ob 64/06x nur T1 TE OGH 2006-04-26 7 Ob 236/05i nur T1 TE OGH 2008-02-05 10 Ob 120/07f Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2008-02-28 8 Ob 4/08h nur T1 TE OGH 2008-11-06 6 Ob 194/08k Vgl; Beisatz: Zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 2006/7). (T4)Vgl; Beisatz: Zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl römisch eins 2006/7). (T4) Beisatz: Dieses Schriftformerfordernis bezog sich jedenfalls auf den Mindestregelungsinhalt der Schiedsvereinbarung, also die genaue Bezeichnung der Parteien, die genaue Bezeichnung des bestimmten Rechtsverhältnisses, aus dem die zu entscheidenden Streitigkeiten entstanden sind oder resultieren könnten, sowie die unzweideutige Vereinbarung der Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht. (T5) TE OGH 2016-05-30 6 Ob 60/16s Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Wassergenossenschaften sind zwar keine Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes, wohl aber Körperschaften des öffentlichen Rechts, sodass ihre Satzungen ebenfalls Statuten nach § 599 ZPO aF sind. (T6)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Wassergenossenschaften sind zwar keine Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes, wohl aber Körperschaften des öffentlichen Rechts, sodass ihre Satzungen ebenfalls Statuten nach Paragraph 599, ZPO aF sind. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044994

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.