RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001252 Entscheidungsdatum25.04.2024 Geschäftszahl3Ob152/70; 3Ob61/71; 3Ob108/71; 3Ob187/73; 5Ob566/76; 7Ob673/78; 7Ob504/79; 3Ob128/80; 6Ob547/81; 3Ob119/81; 3Ob142/83; 3Ob1021/84; 5Ob302/85; 1Ob662/87; 1Ob666/90; 9ObA225/93 (9ObA226/93); 9ObA101/94; 4Ob40/95; 8Ob38/95; 8Ob269/98m; 3Ob197/97k; 8Ob330/99h; 4Ob274/01z; 1Ob138/02d; 8ObA56/03y; 8Ob19/04h; 8Ob11/06k; 7Ob148/08b; 17Ob7/09t; 7Ob268/08z; 7Ob155/09h; 10Ob10/10h; 4Ob207/11m; 5Ob37/13x; 2Ob73/13v; 4Ob197/15x; 7Ob31/16h; 9ObA160/16v; 4Ob109/17h; 7Ob28/18w; 7Ob152/22m; 7Ob56/23w; 7Ob191/23y; 8Ob1/24s NormEO §37 L EO §37 P ZPO §226 IIIA RechtssatzZur Schlüssigkeit der Klage bedarf es der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen in ihr. Der Hinweis auf angeschlossene urkundliche Belege genügt nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1971-01-13 3 Ob 152/70 Veröff: EvBl 1971/220 S 402 TE OGH 1971-06-09 3 Ob 61/71 TE OGH 1971-10-06 3 Ob 108/71 Veröff: SZ 44/155 = EvBl 1972/27 S 48 TE OGH 1973-10-23 3 Ob 187/73 TE OGH 1976-04-27 5 Ob 566/76 TE OGH 1979-11-11 7 Ob 673/78 Ähnlich; Beisatz: Das Rechtsmittelgericht hat bei Abweisung einer Klage mangels Schlüssigkeit nur zu prüfen, ob der Klage die für das gestellte Begehren erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen entnommen werden können. (T1) TE OGH 1979-03-01 7 Ob 504/79 TE OGH 1981-07-08 3 Ob 128/80 Vgl; Beisatz: Zwar liegt ein schlüssiger Widerspruch nach § 37 EO gegen die Pfändung von Fahrnissen wegen Eigentumsrechte eines Dritten an den Fahrnissen nur dann vor, wenn das Eigentum des Klägers - im Zeitpunkt der Pfändung und Prozessführung - unter Angabe des Erwerbstitels und der Erwerbsart behauptet wird. Wenn aber der Kläger - zwar nicht in der Klage, aber in einem Schriftsatz behauptet hat, die von ihm exszindierten Sachen (Einrichtungsgegenstände) "für" seine von ihm bewohnte "gegenständliche" Wohnung "angeschafft" beziehungsweise "gekauft" zu haben, wo sie auch vorgefunden und gepfändet wurden, womit die Mitgewahrsame des Klägers aktenkundig ist, kann dieses Vorbringen wohl nur dahin verstanden werden, dass diese exszindierten Sachen in Ausführung der damit behaupteten Kaufverträge von jeweiligen Verkäufer dem Kläger in seinem Besitz übergeben wurden und sein Eigentum geworden sind. (T2)Vgl; Beisatz: Zwar liegt ein schlüssiger Widerspruch nach Paragraph 37, EO gegen die Pfändung von Fahrnissen wegen Eigentumsrechte eines Dritten an den Fahrnissen nur dann vor, wenn das Eigentum des Klägers - im Zeitpunkt der Pfändung und Prozessführung - unter Angabe des Erwerbstitels und der Erwerbsart behauptet wird. Wenn aber der Kläger - zwar nicht in der Klage, aber in einem Schriftsatz behauptet hat, die von ihm exszindierten Sachen (Einrichtungsgegenstände) "für" seine von ihm bewohnte "gegenständliche" Wohnung "angeschafft" beziehungsweise "gekauft" zu haben, wo sie auch vorgefunden und gepfändet wurden, womit die Mitgewahrsame des Klägers aktenkundig ist, kann dieses Vorbringen wohl nur dahin verstanden werden, dass diese exszindierten Sachen in Ausführung der damit behaupteten Kaufverträge von jeweiligen Verkäufer dem Kläger in seinem Besitz übergeben wurden und sein Eigentum geworden sind. (T2) TE OGH 1981-10-21 6 Ob 547/81 Auch; nur: Zur Schlüssigkeit der Klage bedarf es der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen in ihr. (T3) Beisatz: Es müssen also die Behauptungen aufgestellt werden, die es zulassen dass der vom Kläger begehrte Ausspruch als sich daraus herleitende Rechtsfolge gegebenenfalls auch im Wege eines Versäumungsurteils ergehen kann. (T4) TE OGH 1981-11-18 3 Ob 119/81 nur: Der Hinweis auf angeschlossene urkundliche Belege genügt nicht. (T5) TE OGH 1984-01-25 3 Ob 142/83 Auch; nur T3; Beisatz: Die bloße Verwendung des Rechtsbegriffes des Eigentums in einer Exszindierungsklage beinhaltet nichts über den Zeitpunkt des Eigentumserwerbes und auch nichts über die ganz konkrete tatsächliche Art des Eigentumserwerbes. (T6) TE OGH 1984-12-12 3 Ob 1021/84 Auch; nur T5 TE OGH 1985-02-26 5 Ob 302/85 Beisatz: Hier: Forderungsanmeldung im Konkurs. (T7) TE OGH 1987-11-11 1 Ob 662/87 nur T3; Veröff: ÖBA 1988,283 TE OGH 1991-03-06 1 Ob 666/90 nur T3; Beisatz: Substantierungstheorie. (T8) TE OGH 1993-12-10 9 ObA 225/93 Auch TE OGH 1994-06-29 9 ObA 101/94 Auch; nur T3 TE OGH 1995-06-13 4 Ob 40/95 Auch; nur T3 TE OGH 1996-01-25 8 Ob 38/95 Auch; Beis wie T7 TE OGH 1998-12-10 8 Ob 269/98m Auch; Beis wie T7 TE OGH 1999-04-28 3 Ob 197/97k nur T3 TE OGH 2000-01-27 8 Ob 330/99h Auch; Beis wie T7 TE OGH 2002-01-29 4 Ob 274/01z Auch; nur T3; Beisatz: Für die Schlüssigkeit einer Klage genügt es, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (§ 182 ZPO). (T9)Auch; nur T3; Beisatz: Für die Schlüssigkeit einer Klage genügt es, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (Paragraph 182, ZPO). (T9) TE OGH 2002-06-25 1 Ob 138/02d Beisatz: Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, vorgelegte Urkunden dahin zu überprüfen, ob sich ungenügendes Vorbringen daraus allenfalls vervollständigen ließe und auf diesem Weg die vom Antragsteller unterlassene Substanziierung des Sicherungsanspruchs von Amts wegen zu besorgen, ihn damit gleichsam von seiner Behauptungslast zu entbinden und eine Auswahl aus einem Bündel von Tatsachen zu treffen, die nur der Sicherungswerber selbst vornehmen kann und muss. (T10) Beisatz: Hier: Provisorialverfahren. (T11) TE OGH 2003-06-12 8 ObA 56/03y nur T5 TE OGH 2005-04-28 8 Ob 19/04h Vgl auch; Beisatz: Ein entsprechendes Vorbringen kann nicht durch Hinweis auf angeschlossene Urkunden ersetzt werden. (T12) TE OGH 2006-02-23 8 Ob 11/06k Ähnlich; Beis wie T12 TE OGH 2008-09-24 7 Ob 148/08b Beis wie T12; Beisatz: Ein nicht ausdrücklich erstattetes Vorbringen kann nicht durch den bloßen Hinweis auf eine Beweisaufnahme ersetzt werden, daher auch nicht durch den Verweis auf Parteien-, Zeugen- oder Sachverständigenaussagen. (T13) TE OGH 2009-05-12 17 Ob 7/09t Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2009-07-01 7 Ob 268/08z Auch; Beis wie T10 TE OGH 2009-10-28 7 Ob 155/09h Auch TE OGH 2010-04-13 10 Ob 10/10h Vgl auch; Beis wie T9 nur: Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (§ 182 ZPO). (T14)Vgl auch; Beis wie T9 nur: Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (Paragraph 182, ZPO). (T14) Veröff: SZ 2010/34 TE OGH 2012-03-27 4 Ob 207/11m Vgl auch TE OGH 2013-06-06 5 Ob 37/13x Vgl auch; Beis wie T14 TE OGH 2013-07-30 2 Ob 73/13v TE OGH 2015-12-15 4 Ob 197/15x TE OGH 2016-04-27 7 Ob 31/16h Beisatz: Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009. (T15)Beisatz: Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 in der Fassung 2009. (T15) TE OGH 2017-02-28 9 ObA 160/16v Auch TE OGH 2017-08-24 4 Ob 109/17h Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 2018-03-21 7 Ob 28/18w Auch TE OGH 2022-11-09 7 Ob 152/22m Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin und Verkäuferin eines PKW, wobei der Kläger offen ließ, welches Klagebegehren er in welcher Höhe gegen wen zu erheben beabsichtigt. (T16) TE OGH 2023-06-28 7 Ob 56/23w Beisatz wie T4 Beisatz: Hier: Unschlüssigkeit des Klagebegehrens. (T17) TE OGH 2023-11-22 7 Ob 191/23y vgl; Beisatz nur wie T4 TE OGH 2024-04-25 8 Ob 1/24s Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0001252
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.