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{'item': ['6Ob278/70', '7Ob19/72', '6Ob153/73', '5Ob66/75', '4Ob621/75', '5Ob663/76', '4Ob565/78', '2Ob560/83', '4Ob1668/95 (4Ob1669/95)']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.01.1971 Geschäftszahl6Ob278/70; 7Ob19/72; 6Ob153/73; 5Ob66/75; 4Ob621/75; 5Ob663/76; 4Ob565/78; 2Ob560/83; 4Ob1668/95 (4Ob1669/95) NormMG §19 Abs2 Z13 A; MG §22 Abs2 B; MRG §32 RechtssatzDie Bestimmung des § 22 Abs 2 MG kann auch nach Inkrafttreten des MRÄG 1967 auf den Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 13 MG nur zutreffen, wenn und insoweit schon nach der bisherigen Rechtsprechung eine Teilkündigung zulässig war. Zu den § 19 Abs 2 Z 13 MG war es jedoch für die Zeit bis zum Inkrafttreten des MRÄG ständige Rechtsprechung (MietSlg 16456, 15427, 8249 uva), daß eine Teilkündigung nach dieser Gesetzesstelle nur dann möglich sei, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung des ganzen Mietgegenstandes gegeben waren. Dies wollte der Gesetzgeber auch nach den Erläuterungen Bemerkungen nicht ändern. Darnach sollte nur dem Mißbrauch des Hortens mehrerer Wohnungen begegnet werden.Die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, MG kann auch nach Inkrafttreten des MRÄG 1967 auf den Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG nur zutreffen, wenn und insoweit schon nach der bisherigen Rechtsprechung eine Teilkündigung zulässig war. Zu den Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG war es jedoch für die Zeit bis zum Inkrafttreten des MRÄG ständige Rechtsprechung (MietSlg 16456, 15427, 8249 uva), daß eine Teilkündigung nach dieser Gesetzesstelle nur dann möglich sei, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung des ganzen Mietgegenstandes gegeben waren. Dies wollte der Gesetzgeber auch nach den Erläuterungen Bemerkungen nicht ändern. Darnach sollte nur dem Mißbrauch des Hortens mehrerer Wohnungen begegnet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1971/01/27 6 Ob 278/70 Veröff: SZ 44/9 = ImmZ 1971,237 = MietSlg 23471 TE OGH 1972/02/09 7 Ob 19/72 Beisatz: Von einer die Einheitlichkeit des Bestandvertrages aufhebenden funktionellen Verschiedenartigkeit mehrerer Teile eines einzigen Mietgegenstandes, die die selbständige Beurteilung, ob hinsichtlich eines Teiles der Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 13 bzw 14 MG vorliege, zur Folge hätte, kann keine Rede sein, wenn einige Zimmer einer Wohnung zu Bürozwecken untervermietet waren und jetzt leer stehen. (T1) Veröff: ImmZ 1973,12 = MietSlg 24407 Beisatz: Von einer die Einheitlichkeit des Bestandvertrages aufhebenden funktionellen Verschiedenartigkeit mehrerer Teile eines einzigen Mietgegenstandes, die die selbständige Beurteilung, ob hinsichtlich eines Teiles der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, bzw 14 MG vorliege, zur Folge hätte, kann keine Rede sein, wenn einige Zimmer einer Wohnung zu Bürozwecken untervermietet waren und jetzt leer stehen. (T1) Veröff: ImmZ 1973,12 = MietSlg 24407 TE OGH 1973/08/09 6 Ob 153/73 Ähnlich; Veröff: MietSlg 25380 TE OGH 1975/05/20 5 Ob 66/75 TE OGH 1975/12/02 4 Ob 621/75 TE OGH 1977/01/18 5 Ob 663/76 TE OGH 1978/09/26 4 Ob 565/78 nur: Zu den § 19 Abs 2 Z 13 MG war es jedoch für die Zeit bis zum Inkrafttreten des MRÄG ständige Rechtsprechung (MietSlg 16456, 15427, 8249 uva), daß eine Teilkündigung nach dieser Gesetzesstelle nur dann möglich sei, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung des ganzen Mietgegenstandes gegeben waren. Dies wollte der Gesetzgeber auch nach den Erläuterungen Bemerkungen nicht ändern. (T2) nur: Zu den Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG war es jedoch für die Zeit bis zum Inkrafttreten des MRÄG ständige Rechtsprechung (MietSlg 16456, 15427, 8249 uva), daß eine Teilkündigung nach dieser Gesetzesstelle nur dann möglich sei, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung des ganzen Mietgegenstandes gegeben waren. Dies wollte der Gesetzgeber auch nach den Erläuterungen Bemerkungen nicht ändern. (T2) TE OGH 1983/10/04 2 Ob 560/83 Auch TE OGH 1995/12/05 4 Ob 1668/95 Beisatz: Die Rechtsprechung lehnt eine Teilkündigung bei den Kündigungsgründen nach § 30 Abs 2 Z 6 und 7 MRG mit der Begründung ab, daß eine Teilkündigung nach diesen Gesetzesstellen nur dann zulässig sei, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung des ganzen Mietgegenstandes gegeben seien. (T3) Beisatz: Die Rechtsprechung lehnt eine Teilkündigung bei den Kündigungsgründen nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 MRG mit der Begründung ab, daß eine Teilkündigung nach diesen Gesetzesstellen nur dann zulässig sei, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung des ganzen Mietgegenstandes gegeben seien. (T3) RechtssatznummerRS0068794

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.