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{'item': '1Ob16/71; 3Ob600/80 (3Ob601/80; 3Ob602/80); 1Ob152/02p; 2Ob96/06s; 6Ob228/06g; 5Ob251/12s; 2Ob147/12z; 2Ob164/12z; 7Ob22/17m; 5Ob80/21g; 5Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033492 Entscheidungsdatum07.08.2025 Geschäftszahl1Ob16/71; 3Ob600/80 (3Ob601/80; 3Ob602/80); 1Ob152/02p; 2Ob96/06s; 6Ob228/06g; 5Ob251/12s; 2Ob147/12z; 2Ob164/12z; 7Ob22/17m; 5Ob80/21g; 5Ob105/24p; 7Ob120/25k NormABGB §1407 RechtssatzDie Abtretung von Bestandrechten ist ein Fall der sogenannten Vertragsübernahme. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Übernehmers verbleiben hiebei "ebendieselben" (§§ 1394, 1407 ABGB). Das gilt auch für jene Vertragsbestimmungen und Nebenabreden, die der Vertragsübernehmer nicht kannte.Die Abtretung von Bestandrechten ist ein Fall der sogenannten Vertragsübernahme. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Übernehmers verbleiben hiebei "ebendieselben" (Paragraphen 1394, 1407, ABGB). Das gilt auch für jene Vertragsbestimmungen und Nebenabreden, die der Vertragsübernehmer nicht kannte. EntscheidungstexteTE OGH 1971-01-28 1 Ob 16/71 Veröff: EvBl 1971/22 S 430 = MietSlg 23151 TE OGH 1981-06-24 3 Ob 600/80 nur: Die Rechte und Verbindlichkeiten des Übernehmers verbleiben hiebei "ebendieselben" (§§ 1394, 1407 ABGB). Das gilt auch für jene Vertragsbestimmungen und Nebenabreden, die der Vertragsübernehmer nicht kannte. (T1) nur: Die Rechte und Verbindlichkeiten des Übernehmers verbleiben hiebei "ebendieselben" (Paragraphen 1394, 1407, ABGB). Das gilt auch für jene Vertragsbestimmungen und Nebenabreden, die der Vertragsübernehmer nicht kannte. (T1) Beisatz: Abtretung von Werklohnforderungen. (T2) TE OGH 2003-04-29 1 Ob 152/02p Auch; Beisatz: Der Übernehmer muss das Vertragsverhältnis, dessen Regeln er sich insgesamt unterwirft, in der Lage hinnehmen, in der es sich gerade befindet und ebenso fortsetzen, wobei es auf den jeweiligen Kenntnisstand des Vertragsübernehmers nicht ankommt. (T3); Veröff: SZ 2003/49 TE OGH 2006-05-18 2 Ob 96/06s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2006-10-12 6 Ob 228/06g Beisatz: Die in der Revision erhobene Behauptung, im Falle eines Vertragseintrittes des neu eintretenden Mieters müsse die verbleibende Dauer des Mietverhältnisses der Mindestdauer nach § 29 Z 3 MRG für die wirksame Befristung des Mietverhältnisses bei Abschluss des ursprünglichen Bestandvertrages entsprechen, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. (T4)Beisatz: Die in der Revision erhobene Behauptung, im Falle eines Vertragseintrittes des neu eintretenden Mieters müsse die verbleibende Dauer des Mietverhältnisses der Mindestdauer nach Paragraph 29, Ziffer 3, MRG für die wirksame Befristung des Mietverhältnisses bei Abschluss des ursprünglichen Bestandvertrages entsprechen, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. (T4) TE OGH 2013-03-21 5 Ob 251/12s Vgl auch TE OGH 2013-08-29 2 Ob 147/12z Vgl; nur: Die Abtretung von Bestandrechten ist ein Fall der sogenannten Vertragsübernahme. (T5) TE OGH 2013-08-29 2 Ob 164/12z Auch TE OGH 2017-05-17 7 Ob 22/17m Vgl TE OGH 2021-11-25 5 Ob 80/21g Vgl TE OGH 2024-12-18 5 Ob 105/24p TE OGH 2025-08-07 7 Ob 120/25k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033492

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.