1Ob5/72
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.02.1971 Geschäftszahl1Ob5/72 NormABGB §1217;
RechtssatzDer zwischen Ehegatten geschlossene Erbvertrag stellt einen Ehepakt dar (siehe hiezu Weiss in Klang 2. Auflage V S 710 und 903), besonders dann, wenn sich die Ehegatten gegenseitig und vertragsmäßig, der Bestimmung des § 1253 ABGB folgend, zu Erben von drei Vierteln ihres Nachlaßvermögens einsetzen, auf den einseitigen Widerruf dieser Erbseinsetzung verzichten und diese gegenseitige Erbseinsetzung sowie den Widerrufsverzicht wechselseitig ausdrücklich annehmen.Der zwischen Ehegatten geschlossene Erbvertrag stellt einen Ehepakt dar (siehe hiezu Weiss in Klang 2. Auflage römisch fünf S 710 und 903), besonders dann, wenn sich die Ehegatten gegenseitig und vertragsmäßig, der Bestimmung des Paragraph 1253, ABGB folgend, zu Erben von drei Vierteln ihres Nachlaßvermögens einsetzen, auf den einseitigen Widerruf dieser Erbseinsetzung verzichten und diese gegenseitige Erbseinsetzung sowie den Widerrufsverzicht wechselseitig ausdrücklich annehmen.
EntscheidungstexteTE OGH 1971/02/02 1 Ob 5/72 RechtssatznummerRS0022272