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OGH Rechtssatz RS0002734 (3Ob10/71)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002734 Entscheidungsdatum03.02.1971 Geschäftszahl3Ob10/71; 5Ob81/10p NormABGB §1446; EO §156 I; EO §156 IIIC; EO §216 3eABGB §1446; EO §156 römisch eins; EO §156 IIIC; EO §216 3e RechtssatzObwohl § 1446 erster Satz ABGB nur § 526 ABGB zitiert, hat die Bestimmung auch bei anderen, persönlichen Dienstbarkeiten zu gelten. Das Wohnungsrecht eines Miteigentümers ist daher bei der Meistbotverteilung zu berücksichtigen.Obwohl Paragraph 1446, erster Satz ABGB nur Paragraph 526, ABGB zitiert, hat die Bestimmung auch bei anderen, persönlichen Dienstbarkeiten zu gelten. Das Wohnungsrecht eines Miteigentümers ist daher bei der Meistbotverteilung zu berücksichtigen.

EntscheidungstexteTE OGH 1971-02-03 3 Ob 10/71 EvBl 1971/250 S 462 = MietSlg 23222 = SZ 44/10 TE OGH 2010-05-27 5 Ob 81/10p Auch; Beisatz: Ein noch nicht verbüchertes Fruchtgenussrecht erlischt, sobald der aus dieser Personalservitut Berechtigte die (gesamte) dienende Sache erworben hat, es also zur Vereinigung iSd §§ 526, 1445 ABGB gekommen ist. (T1)Auch; Beisatz: Ein noch nicht verbüchertes Fruchtgenussrecht erlischt, sobald der aus dieser Personalservitut Berechtigte die (gesamte) dienende Sache erworben hat, es also zur Vereinigung iSd Paragraphen 526, 1445, ABGB gekommen ist. (T1)

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