RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101123 Entscheidungsdatum03.02.1971 Geschäftszahl12Os216/70; 12Os195/71; 10Os120/72; 12Os62/74; 11Os35/82; 11Os104/82; 13Os77/83; 11Os40/84; 11Os156/84; 9Os181/85; 13Os170/88; 13Os143/90; 13Os102/91; 13Os145/95 (13Os146/95); 15Os70/97; 13Os35/97; 13Os99/02; 15Os130/03; 13Os93/06k; 11Os13/09k; 12Os91/17z NormStPO §345 Abs1 Z8 RechtssatzDie Geschwornen dürfen grundsätzlich nicht mit Ausführungen über strittige bzw unterschiedliche Lehrmeinungen oder eine im Laufe der Zeit schwankend gewesene Judikatur zu bestimmten Rechtsproblemen belastet werden; vielmehr darf ihnen zu jeder zu erläuternden Rechtsfrage stets nur eine einzige Rechtsansicht dargestellt werden, die freilich richtig sein muss. EntscheidungstexteTE OGH 1971-02-03 12 Os 216/70 TE OGH 1972-01-27 12 Os 195/71 Veröff: SSt 43/3 = EvBl 1972/217 S 413; Schick, Die "richtige" Rechtsansicht (Glosse) = RZ 1972,165 = ÖJZ 1972,656 TE OGH 1973-06-15 10 Os 120/72 Veröff: EvBl 1973/309 S 638 TE OGH 1974-06-11 12 Os 62/74 Beisatz: Herrschende Rechtsprechung. (T1) TE OGH 1982-04-14 11 Os 35/82 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1982-10-20 11 Os 104/82 Vgl auch; Veröff: SSt 53/62 = EvBl 1983/86 S 329 TE OGH 1983-06-09 13 Os 77/83 Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsbelehrung hat den Geschwornen zu jeder Rechtsfrage nur eine Rechtsansicht darzulegen und sie nicht mit mehreren abweichenden Meinungen zu konfrontieren. (T2) TE OGH 1984-04-11 11 Os 40/84 Ähnlich TE OGH 1984-12-11 11 Os 156/84 Vgl auch; Veröff: SSt 55/86 = EvBl 1985/133 S 631 TE OGH 1986-03-26 9 Os 181/85 Vgl auch; Beisatz: Sinn der Rechtsbelehrung ist es, den Geschwornen die von ihnen anzuwendenden Rechtsbegriffe in einer für juristische Laien verständlichen und eindeutigen Form näher zu bringen, nicht aber, sie mit (allenfalls sogar unterschiedlichen) Lehrmeinungen zu rechtswissenschaftlichen Problemen zu konfrontieren (hier allerdings keine Überforderung der Geschwornen durch Anschluß eines Aufsatzes über die Abgrenzung Vorbereitungshandlung bzw Komplott zum Versuch im Anschluß an die - richtige - Rechtsbelehrung). (T3) Veröff: SSt 57/21 TE OGH 1989-03-16 13 Os 170/88 Vgl auch; Beisatz: Herrschende Auslegung wie EvBl 1972/217; 1973/309. (T4) TE OGH 1991-01-30 13 Os 143/90 Vgl auch; Beisatz: Bei Rechtsausführungen sind die Geschwornen stets nur mit einer Rechtsansicht zu konfrontieren, und zwar mit der dem letzten Stand der Judikatur entsprechenden. (T5) TE OGH 1991-11-20 13 Os 102/91 Vgl auch TE OGH 1995-12-06 13 Os 145/95 Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtsbelehrung, die der herrschenden Lehre und Rechtsprechung folgt, ist damit auch richtig im Sinne des § 345 Abs 1 Z 8 StPO. (T6)Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtsbelehrung, die der herrschenden Lehre und Rechtsprechung folgt, ist damit auch richtig im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO. (T6) TE OGH 1997-07-03 15 Os 70/97 Beis wie T5 TE OGH 1997-04-16 13 Os 35/97 Vgl auch; Beisatz: Die Zitierung von Lehrmeinungen, Rechtsprechung und Belegstellen ist nicht geboten. (T7) TE OGH 2002-10-16 13 Os 99/02 Vgl auch; Beisatz: Auf unterschiedliche Rechtsmeinungen in Schrifttum und Rechtsprechung hat die Rechtsbelehrung nicht einzugehen. Eine Instruktionsrüge, die dies begehrt, ist insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und eignet sich zur Zurückweisung bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1, § 285a Z 2, § 344 dritter Satz StPO). (T8)Vgl auch; Beisatz: Auf unterschiedliche Rechtsmeinungen in Schrifttum und Rechtsprechung hat die Rechtsbelehrung nicht einzugehen. Eine Instruktionsrüge, die dies begehrt, ist insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und eignet sich zur Zurückweisung bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 285 a, Ziffer 2,, Paragraph 344, dritter Satz StPO). (T8) TE OGH 2003-10-30 15 Os 130/03 Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsbelehrung ist dann richtig, wenn sie -auf den Zeitpunkt der Belehrung bezogen - der Rechtsansicht des über die Instruktionsrüge entscheidenden Obersten Gerichtshofes entspricht (WK-StPO § 345 Rz 60). (T9)Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsbelehrung ist dann richtig, wenn sie -auf den Zeitpunkt der Belehrung bezogen - der Rechtsansicht des über die Instruktionsrüge entscheidenden Obersten Gerichtshofes entspricht (WK-StPO Paragraph 345, Rz 60). (T9) TE OGH 2006-12-20 13 Os 93/06k Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2009-03-24 11 Os 13/09k Auch; Beisatz: Auf unterschiedliche Rechtsmeinungen ist bei der Rechtsbelehrung der Geschworenen nicht einzugehen. (T10) TE OGH 2017-11-16 12 Os 91/17z Auch; Beisatz: Die Rechtsbelehrung hat auch weder rechtshistorische noch rechtspolitische Ausführungen zu enthalten. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0101123
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.