RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081099 Entscheidungsdatum22.10.2025 Geschäftszahl7Ob23/71; 7Ob47/73; 7Ob19/76; 7Ob27/76; 7Ob25/77; 7Ob36/77; 7Ob11/78; 7Ob21/78; 6Ob597/78; 7Ob42/79; 7Ob24/80; 7Ob59/80; 7Ob64/80; 8Ob9/82; 7Ob37/83; 7Ob50/83; 7Ob26/84; 7Ob26/91; 7Ob28/91; 7Ob1/92; 7Ob12/92; 7Ob26/95; 7Ob119/04g; 7Ob220/13y; 7Ob245/13z; 7Ob184/14f; 7Ob171/14v; 7Ob97/15p; 7Ob182/15p; 7Ob189/16v; 7Ob192/16k; 7Ob18/17y; 7Ob142/17h; 7Ob37/17t; 7Ob126/17f; 7Ob145/17z; 7Ob13/18i; 7Ob125/18k; 7Ob243/18p; 7Ob86/19a; 7Ob126/20k; 7Ob47/21v; 7Ob53/21a; 9Ob45/21i; 7Ob7/22p; 7Ob158/22v; 7Ob87/23d; 7Ob21/24z; 7Ob55/24z; 7Ob172/24f; 7Ob144/25i NormABH 1989 Art10 ABH 1965 Art20 Abs1 lita ABH 1995 Art10 ABHG 2007 Art8 ABWH/RV 06.2016 Art7 HHE 2013 Art12 Haushaltsversicherung Art 10 ABHHaushaltsversicherung Artikel 10, ABH RechtssatzDer Begriff der "Gefahren des täglichen Lebens" ist nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren erfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. (hier schuf sich der Versicherungsnehmer bei einer Wirtshausrauferei durch das Zerschlagen einer Bierflasche eine Waffe, um auf diese Weise gegen seinen mit einem Messer bewaffneten Gegner gewappnet zu sein, wobei ein Glassplitter das Auge eines unbeteiligten Dritten verletzte; Versicherungsschutz wurde verneint). EntscheidungstexteTE OGH 1971-02-17 7 Ob 23/71 Veröff: JBl 1971,527 = VersR 1971,1134 TE OGH 1973-04-04 7 Ob 47/73 Beisatz: Schießen zwei Schützen vorsätzliche aus verschiedenen Richtungen, und zwar aus dem jeweiligen Schussbereich des anderen, auf dasselbe Ziel, so schafft dies eine ungewöhnliche Gefahrenlage; von einer alltäglichen Gefahr kann dabei keine Rede mehr sein. (T1) Veröff: VersR 1974,404 TE OGH 1976-03-18 7 Ob 19/76 Veröff: VersR 1977,461 TE OGH 1976-04-29 7 Ob 27/76 Beisatz: Im täglichen Leben kommen Hänseleien und scherzhafte Streitigkeiten mit leichten Fußtritten vor. (T2) TE OGH 1977-04-14 7 Ob 25/77 Beisatz: Solche Gefahren müssen nicht geradezu täglich auftreten. (T3) TE OGH 1977-05-12 7 Ob 36/77 Beis wie T3 TE OGH 1978-03-16 7 Ob 11/78 Beis wie T3; Beisatz: Abbrennen eines Reisighaufens in einem Garten. (T4) Veröff: SZ 51/33 = VersR 1979,69 TE OGH 1978-05-11 7 Ob 21/78 Beis wie T3 TE OGH 1978-06-15 6 Ob 597/78 Beis wie T3; Beisatz: Spiel mit Streichhölzern, Anzünden einer leicht brennbaren Flüssigkeit. (T5) TE OGH 1979-10-04 7 Ob 42/79 Beis wie T3; Beisatz: Es genügt, wenn derartige Gefahren erfahrungsgemäß im normalen Lebenslauf immer wieder häufiger oder auch seltener auftreten. (T6) Veröff: VersR 1980,984 TE OGH 1980-04-10 7 Ob 24/80 Auch; Beisatz: Jugendlicher Arbeitnehmer schießt am Arbeitsplatz mittels mit Plastilin geladener Preßluftpistole durch versehentliches Berühren des Abzugshahnes anderen ein Auge aus. (T7) TE OGH 1980-10-23 7 Ob 59/80 Beisatz: Bierkrug als Angriffswerkzeug. (T8) TE OGH 1980-11-27 7 Ob 64/80 Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Betrunkener Fußgänger wird niedergefahren. (T9) Veröff: ZVR 1981/241 S 306 TE OGH 1982-02-18 8 Ob 9/82 Beis wie T2; Veröff: VersR 1983,302 TE OGH 1983-05-05 7 Ob 37/83 Beis wie T3; Beis wie T6; Veröff: VersR 1984,1182 TE OGH 1983-09-08 7 Ob 50/83 Veröff: VersR 1984,1197 TE OGH 1984-06-20 7 Ob 26/84 nur: Der Begriff der "Gefahren des täglichen Lebens" ist nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren erfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. (T10) Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Das Aufhalten eines Verkehrsteilnehmers, um ihn wegen Verkehrsbehinderung zur Anzeige zu bringen, ist ein Vorgang, der dem täglichen Leben zuzurechnen ist. (T11) TE OGH 1991-09-04 7 Ob 26/91 nur T10; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die bloße Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nimmt den aus ihm entspringenden Gefahren nicht die Qualifikation als einen solchen des täglichen Lebens. (T12) Veröff: SZ 64/118 = VersR 1993,211 TE OGH 1991-09-26 7 Ob 28/91 nur T10; Beis wie T3, Beis wie T6; Beis wie T12; Veröff: VersRdSch 1992,123 = RdW 1992,367 TE OGH 1992-01-30 7 Ob 1/92 nur T10; Beis wie T3, Beisatz: Nur außergewöhnliche Gefahren fallen nicht unter diesen Begriff. (hier: Transport eines Tontaubenschleudergerätes nichts Ungewöhnliches). (T13) Veröff: VersR 1993,595 = VersRdSch 1992,368 TE OGH 1992-06-25 7 Ob 12/92 nur T10; Beis wie T6; Beis wie T12; Veröff: VersR 1993,1259 TE OGH 1995-05-31 7 Ob 26/95 nur T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Wegziehen eines Stuhles. (T14) TE OGH 2004-05-26 7 Ob 119/04g Vgl auch; nur T10; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Herabstoßen eines Arbeitskollegen von einem niedrigen Balkon in einen Schneehaufen. (T15) TE OGH 2013-12-11 7 Ob 220/13y TE OGH 2014-02-26 7 Ob 245/13z Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Raufhandel eines 18-jährigen Burschen mit einem anderen in einer Diskothek, wobei er unabsichtlich ein unbeteiligtes Mädchen verletzt; „Gefahr des täglichen Lebens“ verneint. (T16) TE OGH 2014-11-26 7 Ob 184/14f Auch; nur T10 TE OGH 2014-11-26 7 Ob 171/14v nur T10; Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und damit nach Art 10.5 ABH 2002 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählt. (T17)nur T10; Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und damit nach Artikel 10 Punkt 5, ABH 2002 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählt. (T17) Beisatz: Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Art 10.5 ABH 2002 aus. (T18)Beisatz: Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Artikel 10 Punkt 5, ABH 2002 aus. (T18) Veröff: SZ 2014/118 TE OGH 2015-06-10 7 Ob 97/15p nur T10 TE OGH 2015-11-19 7 Ob 182/15p Auch; nur T10; Beisatz: Keine Gefahr des täglichen Lebens, wenn eine Verletzung eintritt, weil sich eine vehement bedrängte Frau gegen den Versicherungsnehmer wehrt. (T19) TE OGH 2016-10-13 7 Ob 189/16v Auch; Beisatz: Es liegt auch dann keine Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn eine schwere Körperverletzung im Zustand der vollen Berauschung verübt wird. (T20) TE OGH 2017-01-25 7 Ob 192/16k Auch; nur T10; Beisatz: Die Verwendung eines nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Motorrads auf einer privaten Rennstrecke ist als Ausübung eines Sports nach Art 7 ZGWP 2010 als Gefahr des täglichen Lebens gedeckt. (T21)Auch; nur T10; Beisatz: Die Verwendung eines nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Motorrads auf einer privaten Rennstrecke ist als Ausübung eines Sports nach Artikel 7, ZGWP 2010 als Gefahr des täglichen Lebens gedeckt. (T21) TE OGH 2017-03-29 7 Ob 18/17y Auch;Beisatz: Hier: Aktives Eingreifen in einen Raufhandel, wodurch ein unbeteiligter Dritter verletzt wurde. (T22) Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T16 TE OGH 2017-09-21 7 Ob 142/17h Auch; Beis wie T6; Beis wie T12, Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T20; Beis wie T22 TE OGH 2017-09-21 7 Ob 37/17t Auch; nur T10 TE OGH 2017-09-21 7 Ob 126/17f Auch; nur T10; Beisatz: Hier: Umfangreiche Schweißarbeiten am Unterboden eines KFZ gehören (vertretbar beurteilt) nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T23) TE OGH 2017-10-18 7 Ob 145/17z Auch TE OGH 2018-02-21 7 Ob 13/18i Auch; Beisatz: Hier: Das Betätigen einer "Drei-Mann-Wasserbombenschleuder" in einer Wasserbombenschlacht gehört nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T24) TE OGH 2018-07-04 7 Ob 125/18k Auch TE OGH 2019-01-30 7 Ob 243/18p Auch; Beisatz: Beisatz: Hier: Tötung in Notwehrüberschreitung. (T25) nur T10 TE OGH 2019-05-29 7 Ob 86/19a nur T10 TE OGH 2020-09-16 7 Ob 126/20k Beis wie T1; Beisatz: Hier Art 12.1.1 ABH. (T26); Beisatz: Die Gefahr der Inanspruchnahme nach § 1318 ABGB stellt ein solches typisches Risiko ausschließlich des Wohnungsinhabers dar. (T27)Beis wie T1; Beisatz: Hier Artikel 12 Punkt eins Punkt eins, ABH. (T26); Beisatz: Die Gefahr der Inanspruchnahme nach Paragraph 1318, ABGB stellt ein solches typisches Risiko ausschließlich des Wohnungsinhabers dar. (T27) TE OGH 2021-03-24 7 Ob 47/21v nur T10 TE OGH 2021-06-23 7 Ob 53/21a Vgl; Beisatz: Hier: Zerkratzen von Lack mehrerer Kraftfahrzeuge in einem Zeitraum von zumindest 2 Wochen. (T28) TE OGH 2021-09-02 9 Ob 45/21i Beisatz: Hier: Todesdrohung in zurechnungsunfähigem Zustand unter gleichzeitigem Hantieren mit einem Taschenmesser in Folge einer schweren akuten Belastungsreaktion auf ein traumatisches Ereignis vertretbar als keine Gefahr des täglichen Lebens beurteilt. (T29) TE OGH 2022-04-28 7 Ob 7/22p Vgl; Beisatz: Hier: Stark alkoholisierter Radfahrer fährt in der Nacht ohne Licht auf Straße statt Radweg und ohne Handzeichen plötzlich nach links – keine Gefahr des täglichen Lebens. (T30) TE OGH 2022-11-09 7 Ob 158/22v Beisatz: Hier: Wasseraustritt in Folge Verrücken einer Cafémaschine. (T31) TE OGH 2023-06-28 7 Ob 87/23d Beisatz: Hier: Mitnehmen einer Waffe in eine fremde Wohnung, Manipulieren an dieser Waffe nach Konsum von Alkohol, Übersehen einer scharfen Patrone und letztlich Betätigen des Abzugs in einer Wohnung voller Menschen, woraufhin ein Mitbewohner im Brustbereich getroffen und schwer verletzt wird. (T32) TE OGH 2024-03-06 7 Ob 21/24z Beisatz: Die Abgrenzung zwischen dem gedeckten Eskalieren einer Alltagssituation und einer nicht gedeckten ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, was in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO begründet. (T33)Beisatz: Die Abgrenzung zwischen dem gedeckten Eskalieren einer Alltagssituation und einer nicht gedeckten ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, was in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründet. (T33) Beisatz: Hier: Die Vorinstanzen vertraten – nicht korrekturbedürftig –, dass selbst unter Berücksichtigung der Äußerung des Ex-Freundes, der mitversicherte Lebensgefährte der Klägerin solle verschwinden, das Verhalten des Lebensgefährten, dem Ex-Freund – bei einer weiteren Begegnung 15 Minuten später – völlig unvermutet mit den Worten „Tschüss du Arschloch“ eine Ohrfeige zu versetzen, wodurch der Ex-Freund zu Sturz kam und sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzog, keine solche vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens sei, in die ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf üblicherweise gerate. (T34) TE OGH 2024-04-17 7 Ob 55/24z Beisatz: Hier: Nicht korrekturbedürftige Verneinung einer Gefahr des täglichen Lebens: Der Kläger stellte bei einer Grillfeier einen mit Benzin und Alkohol gefüllten Kochtopf auf eine auf einer Feuerschale befindliche Holztüre in ein brennendes Lagerfeuer. Eine sich in der Folge entwickelnde Stichflamme erfasste eine der Anwesenden. Sie erlitt dadurch Verbrennungen zweiten Grades. (T35) TE OGH 2024-10-23 7 Ob 172/24f TE OGH 2025-10-22 7 Ob 144/25i Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0081099
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