← Österreich

{'item': '7Ob28/71; 5Ob166/72; 5Ob66/01v; 5Ob234/08k; 5Ob55/14w; 5Ob116/15t; 5Ob180/15d; 1Ob158/17t; 4Ob214/18a; 3Ob180/21y; 5Ob82/22b; 5Ob186/22x; 5O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004550 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl7Ob28/71; 5Ob166/72; 5Ob66/01v; 5Ob234/08k; 5Ob55/14w; 5Ob116/15t; 5Ob180/15d; 1Ob158/17t; 4Ob214/18a; 3Ob180/21y; 5Ob82/22b; 5Ob186/22x; 5Ob81/25k; 1Ob159/25a NormEO §350 GBG §33 Abs1 litd RechtssatzNur ein Urteil, welches auch eine Exekutionsführung gem § 350 EO gestattet, enthält einen "gerichtlich vollziehbaren Ausspruch" iS des § 33 Abs 1 lit d GBG.Nur ein Urteil, welches auch eine Exekutionsführung gem Paragraph 350, EO gestattet, enthält einen "gerichtlich vollziehbaren Ausspruch" iS des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG. EntscheidungstexteTE OGH 1971-02-17 7 Ob 28/71 Veröff: SZ 44/15 = EvBl 1971/238 S 436 TE OGH 1972-10-03 5 Ob 166/72 TE OGH 2001-03-27 5 Ob 66/01v Auch TE OGH 2009-02-10 5 Ob 234/08k Vgl; Beisatz: Für einen auf den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gegründeten Anspruch besteht diese Möglichkeit gemäß § 1 Z 10 EO nur dann, wenn die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten übertragen ist. (T1)Vgl; Beisatz: Für einen auf den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gegründeten Anspruch besteht diese Möglichkeit gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, EO nur dann, wenn die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten übertragen ist. (T1) Beisatz: Bei einem behördlichen Bescheid ist zu prüfen, ob er überhaupt eine Leistung anordnet; wenn ja, ob die Leistung unmittelbar erzwingbar ist oder die Durchsetzbarkeit von weiteren nicht nur verfahrensrechtlichen Voraussetzungen abhängig ist, und schließlich, ob den Gerichten die Vollzugspflicht oder wenigstens -möglichkeit zukommt. Ob es einer Exekution, das heißt einer zwangsweisen Durchsetzung der angeordneten Leistung tatsächlich bedarf, ist nicht wesentlich. (T2) Beisatz: Nach der jüngeren Judikatur des OGH kann es sich bei den öffentlichen Urkunden nach § 33 Abs 1 lit d GBG auch um amtliche Bestätigungen über die Ergebnisse eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens handeln. (T3)Beisatz: Nach der jüngeren Judikatur des OGH kann es sich bei den öffentlichen Urkunden nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG auch um amtliche Bestätigungen über die Ergebnisse eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens handeln. (T3) TE OGH 2015-01-27 5 Ob 55/14w Beisatz: Ob ein bestimmtes Urteil nach der konkreten Formulierung seiner Leistungspflicht die Exekution nach § 350 EO eröffnet, ist eine typische Einzelfallbeurteilung. (T4)Beisatz: Ob ein bestimmtes Urteil nach der konkreten Formulierung seiner Leistungspflicht die Exekution nach Paragraph 350, EO eröffnet, ist eine typische Einzelfallbeurteilung. (T4) TE OGH 2015-09-25 5 Ob 116/15t Auch; Beisatz: Hier: Anerkenntnisurteil. (T5) TE OGH 2015-10-30 5 Ob 180/15d Auch TE OGH 2017-10-25 1 Ob 158/17t Vgl; Beisatz: Die bloße Feststellung eines Rechts ist keine Grundlage für eine Exekution gemäß § 350 EO (so schon 5 Ob 52/17h mwN). (T6)Vgl; Beisatz: Die bloße Feststellung eines Rechts ist keine Grundlage für eine Exekution gemäß Paragraph 350, EO (so schon 5 Ob 52/17h mwN). (T6) TE OGH 2018-11-27 4 Ob 214/18a Auch TE OGH 2021-12-22 3 Ob 180/21y Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vergleich. (T7) TE OGH 2022-06-29 5 Ob 82/22b TE OGH 2022-12-20 5 Ob 186/22x TE OGH 2025-08-05 5 Ob 81/25k Beisatz: Bei einem behördlichen Bescheid ist zu prüfen, ob die Leistung unmittelbar erzwingbar ist oder die Durchsetzbarkeit von weiteren, nicht nur verfahrensrechtlichen Voraussetzungen abhängt und schließlich, ob den Gerichten die Vollzugspflicht oder wenigstens die Vollzugsmöglichkeit zukommt. (T9) TE OGH 2025-12-16 1 Ob 159/25a Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0004550

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.