RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.02.1971 Geschäftszahl4Ob304/71; 1Ob7/71; 1Ob174/74; 6Ob690/76; 6Ob543/80; 9Ob11/03p NormEO §387 Abs1; ZPO §235 A; Rechtssatz§ 387 EO verlangt nicht, daß der zu sichernde Anspruch bereits streitanhängig iS des § 232 ZPO ist, sondern nur, daß der Prozeß durch Einbringung der Klage eingeleitet ist. Die Zuständigkeit zur Bewilligung einer EV wird vom äußerlichen Umstand abhängig gemacht, daß der Prozeß zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist. Bei Klagsänderungen entscheidet daher nicht die Streitanhängigkeit des geänderten Anspruches, sondern dessen Erhebung, welche nicht durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung, sondern auch durch Überreichung eines Schriftsatzes erfolgen kann. Dieser Schriftsatz ist hinsichtlich des erweiterten und damit geänderten Begehrens der Wirkung der Klagseinbringung hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens gleichzustellen. Ob es tatsächlich zur beabsichtigten Klagsänderung kommt oder diese am Widerstand des Gegners scheitert, ist unerheblich.Paragraph 387, EO verlangt nicht, daß der zu sichernde Anspruch bereits streitanhängig iS des Paragraph 232, ZPO ist, sondern nur, daß der Prozeß durch Einbringung der Klage eingeleitet ist. Die Zuständigkeit zur Bewilligung einer EV wird vom äußerlichen Umstand abhängig gemacht, daß der Prozeß zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist. Bei Klagsänderungen entscheidet daher nicht die Streitanhängigkeit des geänderten Anspruches, sondern dessen Erhebung, welche nicht durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung, sondern auch durch Überreichung eines Schriftsatzes erfolgen kann. Dieser Schriftsatz ist hinsichtlich des erweiterten und damit geänderten Begehrens der Wirkung der Klagseinbringung hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens gleichzustellen. Ob es tatsächlich zur beabsichtigten Klagsänderung kommt oder diese am Widerstand des Gegners scheitert, ist unerheblich. EntscheidungstexteTE OGH 1971/02/23 4 Ob 304/71 Veröff: EvBl 1971/297 S 548 = ÖBl 1971,134 TE OGH 1971/03/11 1 Ob 7/71 Ausdrücklich gegenteilig; nur: Bei Klagsänderungen entscheidet daher nicht die Streitanhängigkeit des geänderten Anspruches, sondern dessen Erhebung, welche nicht durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung, sondern auch durch Überreichung eines Schriftsatzes erfolgen kann. Dieser Schriftsatz ist hinsichtlich des erweiterten und damit geänderten Begehrens der Wirkung der Klagseinbringung hinsichtlich des ursprünglichen Klagebegehrens gleichzustellen. Ob es tatsächlich zur beabsichtigten Klagsänderung kommt oder diese am Widerstand des Gegners scheitert, ist unerheblich. (T1) Veröff: SZ 44/29 = RZ 1971,141 = EvBl 1972/25 S 46 TE OGH 1974/10/14 1 Ob 174/74 nur: § 387 EO verlangt nicht, daß der zu sichernde Anspruch bereits streitanhängig im Sinne des § 232 ZPO ist, sondern nur, daß der Prozeß durch Einbringung der Klage eingeleitet ist. (T2); Veröff: SZ 47/109 nur: Paragraph 387, EO verlangt nicht, daß der zu sichernde Anspruch bereits streitanhängig im Sinne des Paragraph 232, ZPO ist, sondern nur, daß der Prozeß durch Einbringung der Klage eingeleitet ist. (T2); Veröff: SZ 47/109 TE OGH 1976/10/14 6 Ob 690/76 nur T2 TE OGH 1980/03/03 6 Ob 543/80 nur T2; Beisatz: Eventualbegehren (T3) TE OGH 2003/06/25 9 Ob 11/03p Vgl auch; nur T2 RechtssatznummerRS0005090
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.