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Europaius

4Ob304/71

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.02.1971 Geschäftszahl4Ob304/71; 8Ob502/76 (8Ob503/76); 4Ob98/77; 8Ob509/80 NormZPO §235 A;

RechtssatzWird die Klagsänderung vor Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommen oder stimmt ihr der Gegner ausdrücklich oder schlüssig zu, hat das Gericht sich einer Entscheidung darüber zu enthalten, sondern dem weiteren Verfahren das geänderte Begehren ohne weiteres zugrunde zu legen. Erst wenn die Änderung in der mündlichen Verhandlung (einschließlich der ersten Tagsatzung im Sinne des § 239 ZPO) vorgetragen wurde, stellt sich heraus, ob der Gegner Einwendungen gegen sie erhebt und ob daher eine Entscheidung des Gerichtes im Sinne des § 235 Abs 3 ZPO erforderlich ist. Vorher ist für eine solche Entscheidung kein Anlaß und auch keine Grundlage gegeben.Wird die Klagsänderung vor Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommen oder stimmt ihr der Gegner ausdrücklich oder schlüssig zu, hat das Gericht sich einer Entscheidung darüber zu enthalten, sondern dem weiteren Verfahren das geänderte Begehren ohne weiteres zugrunde zu legen. Erst wenn die Änderung in der mündlichen Verhandlung (einschließlich der ersten Tagsatzung im Sinne des Paragraph 239, ZPO) vorgetragen wurde, stellt sich heraus, ob der Gegner Einwendungen gegen sie erhebt und ob daher eine Entscheidung des Gerichtes im Sinne des Paragraph 235, Absatz 3, ZPO erforderlich ist. Vorher ist für eine solche Entscheidung kein Anlaß und auch keine Grundlage gegeben.

EntscheidungstexteTE OGH 1971/02/23 4 Ob 304/71 Veröff: EvBl 1971/297 S 548 = ÖBl 1971,134 TE OGH 1976/02/18 8 Ob 502/76 nur: Stimmt ihr der Gegner ausdrücklich oder schlüssig zu, hat das Gericht sich einer Entscheidung darüber zu enthalten, sondern dem weiteren Verfahren das geänderte Begehren ohne weiteres zugrunde zu legen. (T1) Veröff: RZ 1976/102 S 201 = SZ 49/25 TE OGH 1977/09/06 4 Ob 98/77 nur: Wird die Klagsänderung vor Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommen oder. (T2) nur T1; Veröff: IndS 1978 H3,1108 TE OGH 1980/04/24 8 Ob 509/80 nur T1 RechtssatznummerRS0039367

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.