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{'item': '5Ob7/71; 7Ob142/74; 1Ob173/75; 1Ob545/76; 2Ob161/76; 8Ob67/77; 5Ob655/77; 5Ob643/78; 1Ob580/79; 1Ob50/87; 8Ob652/92; 4Ob2088/96d; 1Ob358/98y

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022715 Entscheidungsdatum17.12.2024 Geschäftszahl5Ob7/71; 7Ob142/74; 1Ob173/75; 1Ob545/76; 2Ob161/76; 8Ob67/77; 5Ob655/77; 5Ob643/78; 1Ob580/79; 1Ob50/87; 8Ob652/92; 4Ob2088/96d; 1Ob358/98y; 1Ob143/04t; 5Ob275/06m; 5Ob217/08k; 1Ob46/11p; 2Ob50/12k; 10Ob22/24v NormABGB §1295 Ia5 ABGB §1304 A1 ABGB §1323 A ABGB §1323 C1 ABGB §1331 ABGB §1332 RechtssatzMaßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung. Aus der Verpflichtung des Beschädigten, seinerseits alles zur Minderung des Schadens zu tun, lässt sich insbesonders in jenen Fällen, in denen der Schaden umso größer wird, je länger der durch die Beschädigung herbeigeführte Zustand dauert, die Verpflichtung des Beschädigten ableiten, alles zur Wiederherstellung Nötige zu tun, allenfalls die Wiederherstellung auch selbst zu besorgen. Auf diese Fälle können die Bestimmungen der §§ 1036 ff ABGB Anwendung finden. Der Beschädigte, der die Wiederherstellung in solcher Weise rechtmäßig selbst vornimmt, braucht allerdings ihre Kosten nicht vorzustrecken, er kann vom Beschädiger Vorschuss verlangen, er kann aber auch nachträglich den Ersatz der Kosten der Mittelbeschaffung, allenfalls den Zinsenverlust vom Zeitpunkt der Beschädigung an, begehren. Wenn und insoweit die Wiederherstellung (Beschaffung der Ersatzsache) dem Beschädigten zur Zeit der Beschädigung nicht möglich war, sind allerdings die Kosten der Wiederherstellung im Zeitpunkt ihrer Vornahme maßgebend. Zwar gebührt dem Beschädigten regelmäßig Schadenersatz ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden in der Zwischenzeit durch den Beschädigten selbst behoben wurde, der Ersatz der in der Zwischenzeit durch Preissteigerungen eingetretenen höheren Wiederherstellungskosten kann dem Beschädigten jedoch nur zuerkannt werden, wenn es sich um einen tatsächlichen Aufwandersatz handelt.Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung. Aus der Verpflichtung des Beschädigten, seinerseits alles zur Minderung des Schadens zu tun, lässt sich insbesonders in jenen Fällen, in denen der Schaden umso größer wird, je länger der durch die Beschädigung herbeigeführte Zustand dauert, die Verpflichtung des Beschädigten ableiten, alles zur Wiederherstellung Nötige zu tun, allenfalls die Wiederherstellung auch selbst zu besorgen. Auf diese Fälle können die Bestimmungen der Paragraphen 1036, ff ABGB Anwendung finden. Der Beschädigte, der die Wiederherstellung in solcher Weise rechtmäßig selbst vornimmt, braucht allerdings ihre Kosten nicht vorzustrecken, er kann vom Beschädiger Vorschuss verlangen, er kann aber auch nachträglich den Ersatz der Kosten der Mittelbeschaffung, allenfalls den Zinsenverlust vom Zeitpunkt der Beschädigung an, begehren. Wenn und insoweit die Wiederherstellung (Beschaffung der Ersatzsache) dem Beschädigten zur Zeit der Beschädigung nicht möglich war, sind allerdings die Kosten der Wiederherstellung im Zeitpunkt ihrer Vornahme maßgebend. Zwar gebührt dem Beschädigten regelmäßig Schadenersatz ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden in der Zwischenzeit durch den Beschädigten selbst behoben wurde, der Ersatz der in der Zwischenzeit durch Preissteigerungen eingetretenen höheren Wiederherstellungskosten kann dem Beschädigten jedoch nur zuerkannt werden, wenn es sich um einen tatsächlichen Aufwandersatz handelt. EntscheidungstexteTE OGH 1971-02-24 5 Ob 7/71 Veröff: SZ 44/20 TE OGH 1974-09-05 7 Ob 142/74 Vgl auch; Veröff: EvBl 1975/103 S 211 TE OGH 1975-09-10 1 Ob 173/75 nur: Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung. (T1) Veröff: SZ 48/89 = EvBl 1976/91 S 178 TE OGH 1976-03-10 1 Ob 545/76 nur T1; Veröff: SZ 49/37 = EvBl 1976/213 S 433 TE OGH 1976-10-08 2 Ob 161/76 Vgl auch TE OGH 1977-04-27 8 Ob 67/77 nur T1 TE OGH 1977-11-22 5 Ob 655/77 nur: Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung. Aus der Verpflichtung des Beschädigten, seinerseits alles zur Minderung des Schadens zu tun, lässt sich insbesonders in jenen Fällen, in denen der Schaden umso größer wird, je länger der durch die Beschädigung herbeigeführte Zustand dauert, die Verpflichtung des Beschädigten ableiten, alles zur Wiederherstellung Nötige zu tun, allenfalls die Wiederherstellung auch selbst zu besorgen. (T2) nur: Der Ersatz der in der Zwischenzeit durch Preissteigerungen eingetretenen höheren Wiederherstellungskosten kann dem Beschädigten jedoch nur zuerkannt werden, wenn es sich um einen tatsächlichen Aufwandersatz handelt. (T3) TE OGH 1978-09-26 5 Ob 643/78 Auch TE OGH 1979-12-14 1 Ob 580/79 nur T1; Veröff: SZ 52/188 = JBl 1981,322 TE OGH 1988-01-20 1 Ob 50/87 nur T1 TE OGH 1992-12-22 8 Ob 652/92 nur T1; Veröff: SZ 65/167 TE OGH 1996-04-30 4 Ob 2088/96d nur T1; Beisatz: Im Hinblick auf die noch andauernden Setzungen kam eine frühere Schadensbehebung nicht in Frage. In einem solchen Fall ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen. (T4) TE OGH 1999-05-25 1 Ob 358/98y nur T1 TE OGH 2005-09-27 1 Ob 143/04t nur T1 TE OGH 2007-04-17 5 Ob 275/06m nur T1 TE OGH 2008-11-04 5 Ob 217/08k Auch; nur T1; Beisatz: Es wäre sachfremd, auf die Berechnung eines Vermögensschadens die Grundsätze der pauschalen Berechnung von Schmerzengeld anzuwenden, welches ganz anderen Zwecken dient. (T5); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 275/06m. (T6) TE OGH 2011-06-21 1 Ob 46/11p Vgl; Beisatz: Sehr volatilen Wertpapieren immanente Kursschwankungen rechtfertigen eine subjektiv‑konkrete Schadensberechnung. (T7) TE OGH 2012-06-13 2 Ob 50/12k Vgl; nur T1 TE OGH 2024-12-17 10 Ob 22/24v vgl; Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022715

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