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{'item': ['5Ob23/71', '6Ob673/77', '6Ob671/78', '5Ob776/81', '4Ob579/95', '2Ob13/97v', '6Ob21/01h', '10Ob37/05x', '9Ob29/11x', '4Ob96/11p', '4Ob43/11v

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010613 Entscheidungsdatum24.02.1971 Geschäftszahl5Ob23/71; 6Ob673/77; 6Ob671/78; 5Ob776/81; 4Ob579/95; 2Ob13/97v; 6Ob21/01h; 10Ob37/05x; 9Ob29/11x; 4Ob96/11p; 4Ob43/11v; 7Ob109/13z; 10Ob47/13d; 4Ob220/13a; 7Ob71/14p; 1Ob84/16h; 10Ob74/19h NormABGB §364 B4 RechtssatzNicht durch die Vorschrift des § 364 Abs 2 ABGB gedeckt ist das Eindringen fester Körper größeren Umfanges. Die Grundeigentümer sind daher befugt, mittelbare Einwirkungen auf Grund des Nachbarrechtes abzuwehren, so weit es sich um grob körperliche Immissionen handelt, was für herabfallendes Gestein, Erdreich und größere Äste, nicht aber für fallendes Laub und herabrinnende Hangwässer zutrifft.Nicht durch die Vorschrift des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gedeckt ist das Eindringen fester Körper größeren Umfanges. Die Grundeigentümer sind daher befugt, mittelbare Einwirkungen auf Grund des Nachbarrechtes abzuwehren, so weit es sich um grob körperliche Immissionen handelt, was für herabfallendes Gestein, Erdreich und größere Äste, nicht aber für fallendes Laub und herabrinnende Hangwässer zutrifft. EntscheidungstexteTE OGH 1971-02-24 5 Ob 23/71 SZ 44/22 TE OGH 1977-10-20 6 Ob 673/77 nur: Nicht durch die Vorschrift des § 364 Abs 2 ABGB gedeckt ist das Eindringen fester Körper größeren Umfanges. (T1)nur: Nicht durch die Vorschrift des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gedeckt ist das Eindringen fester Körper größeren Umfanges. (T1) Beisatz: Flüssiger Beton im Zuge einer Bauführung. (T2) Veröff: MietSlg 29042 TE OGH 1978-07-13 6 Ob 671/78 Beisatz: Hobelspäne eines Sägewerksbetriebes. (T3) Veröff: SZ 51/114 = EvBl 1978/210 S 664 = MietSlg 30039 TE OGH 1981-12-15 5 Ob 776/81 nur T1; Beisatz: Der Eigentümer des Grundstückes kann vom Nachbarn jedenfalls zumutbare Vorkehrungen gegen die Einwirkung fester Körper vom Nachbargrund her verlangen, ohne dass ein besonderes Maß der Schädigung vorausgesetzt würde. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine größere oder kleinere Teilfläche des Grundstückes beeinträchtigt wird. Auch eine geringfügige Beeinträchtigung erlaubt die Abwehr des Eingriffes durch Ablagerung fester Körper, sofern nicht aus besonderen Gründen eine Duldungspflicht angenommen werden muss. (T4) Veröff: MietSlg 33024 TE OGH 1995-11-07 4 Ob 579/95 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ist der Umfang der eindringenden Stoffe äußerst gering, dann fallen sie unter § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB: Das Eindringen solcher Stoffe ist hinzunehmen, solange das ortsübliche Maß nicht überschritten wird. (T5)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ist der Umfang der eindringenden Stoffe äußerst gering, dann fallen sie unter Paragraph 364, Absatz 2, Satz 1 ABGB: Das Eindringen solcher Stoffe ist hinzunehmen, solange das ortsübliche Maß nicht überschritten wird. (T5) Veröff: SZ 68/208 TE OGH 1997-03-20 2 Ob 13/97v Auch TE OGH 2001-04-26 6 Ob 21/01h Vgl auch; Veröff: SZ 74/78 TE OGH 2006-10-03 10 Ob 37/05x Auch; Beis wie T5; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurden mehrmals proWoche, gelegentlich auch mehrmals täglich Fußbälle vom Fußballplatz auf die Liegenschaft des Klägers geschossen. (T6) TE OGH 2011-06-28 9 Ob 29/11x Auch; Veröff: SZ 2011/77 TE OGH 2011-08-09 4 Ob 96/11p Auch; Beisatz: Herabfallendes Laub und Nadeln sind keine grobkörperlichen Immissionen iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB. (T7)Auch; Beisatz: Herabfallendes Laub und Nadeln sind keine grobkörperlichen Immissionen iSd Paragraph 364, Absatz 2, Satz 2 ABGB. (T7) TE OGH 2011-11-22 4 Ob 43/11v Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum Beseitigungsansprüch bei gefährlichem Überhang. (T8) Bem: Siehe auch RS0127359. (T9) TE OGH 2013-10-02 7 Ob 109/13z Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T5; Auch Beis wie T7 TE OGH 2013-11-19 10 Ob 47/13d Auch; Veröff: SZ 2013/108 TE OGH 2014-02-17 4 Ob 220/13a Vgl aber; Beisatz: Hier: Rechtsmissbräuchliche Klagsführung, wenn in drei Jahren nur vier Mal Bälle auf das Grundstück der Klägerin gelangten. (T10) TE OGH 2014-05-21 7 Ob 71/14p Auch; Beis wie T7 TE OGH 2016-10-19 1 Ob 84/16h Auch TE OGH 2019-12-17 10 Ob 74/19h Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Reste von Silvesterraketen (Holzstäbe und Reste der Plastikummantelung). (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010613

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.