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{'item': ['5Ob27/71', '4Ob619/74', '5Ob41/75', '6Ob708/88', '9Ob48/12t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010684 Entscheidungsdatum24.02.1971 Geschäftszahl5Ob27/71; 4Ob619/74; 5Ob41/75; 6Ob708/88; 9Ob48/12t NormABGB §364a RechtssatzWer sich gegenüber dem Untersagungsanspruch des Nachbar i.S.d. § 364 Abs 2 ABGB darauf berufen will, dass seine die Umgebung gefährdende oder belästigende Betriebsanlage behördlich genehmigt worden sei, hat diese Genehmigung durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides zu beweisen. Nur dort, wo die zuständige Verwaltungsbehörde nach einem Verfahren gem § 26 oder §§ 28 ff GewO die gewerbliche Betriebsanlage genehmigt hat, kann von einer behördlich genehmigten Anlage i.S.d. § 364 a ABGB gesprochen werden. Dagegen bedeutet die Erteilung der Gewerbeberechtigung zur Ausübung eines Gewerbes, auch wenn es sich um ein konzessioniertes Gewerbe handelt, noch nicht, dass damit eine allenfalls in Ausübung dieses Gewerbes verwendete Betriebsanlage i.S.d. § 364 a ABGB behördlich genehmigt wurde.Wer sich gegenüber dem Untersagungsanspruch des Nachbar i.S.d. Paragraph 364, Absatz 2, ABGB darauf berufen will, dass seine die Umgebung gefährdende oder belästigende Betriebsanlage behördlich genehmigt worden sei, hat diese Genehmigung durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides zu beweisen. Nur dort, wo die zuständige Verwaltungsbehörde nach einem Verfahren gem Paragraph 26, oder Paragraphen 28, ff GewO die gewerbliche Betriebsanlage genehmigt hat, kann von einer behördlich genehmigten Anlage i.S.d. Paragraph 364, a ABGB gesprochen werden. Dagegen bedeutet die Erteilung der Gewerbeberechtigung zur Ausübung eines Gewerbes, auch wenn es sich um ein konzessioniertes Gewerbe handelt, noch nicht, dass damit eine allenfalls in Ausübung dieses Gewerbes verwendete Betriebsanlage i.S.d. Paragraph 364, a ABGB behördlich genehmigt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1971-02-24 5 Ob 27/71 MietSlg 23035 = LwBetr 1972,119 TE OGH 1975-02-18 4 Ob 619/74 Auch; nur: Wer sich gegenüber dem Untersagungsanspruch des Nachbar i.S.d. § 364 Abs 2 ABGB darauf berufen will, daß seine die Umgebung gefährdende oder belästigende Betriebsanlage behördlich genehmigt worden sei, hat diese Genehmigung durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides zu beweisen. Nur dort, wo die zuständige Verwaltungsbehörde nach einem Verfahren gem § 26 oder §§ 28 ff GewO die gewerbliche Betriebsanlage genehmigt hat, kann von einer behördlich genehmigten Anlage i.S.d. § 364 a ABGB gesprochen werden. (T1) = EvBl 1975/236 S 521 = SZ 48/15Auch; nur: Wer sich gegenüber dem Untersagungsanspruch des Nachbar i.S.d. Paragraph 364, Absatz 2, ABGB darauf berufen will, daß seine die Umgebung gefährdende oder belästigende Betriebsanlage behördlich genehmigt worden sei, hat diese Genehmigung durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides zu beweisen. Nur dort, wo die zuständige Verwaltungsbehörde nach einem Verfahren gem Paragraph 26, oder Paragraphen 28, ff GewO die gewerbliche Betriebsanlage genehmigt hat, kann von einer behördlich genehmigten Anlage i.S.d. Paragraph 364, a ABGB gesprochen werden. (T1) = EvBl 1975/236 S 521 = SZ 48/15 TE OGH 1975-04-15 5 Ob 41/75 nur T1; EvBl 1975/245 S 550 = JBl 1975,484 = MietSlg 27049 = SZ 48/45 TE OGH 1989-02-23 6 Ob 708/88 nur: Wer sich gegenüber dem Untersagungsanspruch des Nachbar i.S.d. § 364 Abs 2 ABGB darauf berufen will, daß seine die Umgebung gefährdende oder belästigende Betriebsanlage behördlich genehmigt worden sei, hat diese Genehmigung durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides zu beweisen. (T2)nur: Wer sich gegenüber dem Untersagungsanspruch des Nachbar i.S.d. Paragraph 364, Absatz 2, ABGB darauf berufen will, daß seine die Umgebung gefährdende oder belästigende Betriebsanlage behördlich genehmigt worden sei, hat diese Genehmigung durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides zu beweisen. (T2) TE OGH 2013-07-24 9 Ob 48/12t Auch; nur T2; Bem: Siehe RS0128980. (T3)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.