RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010415 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl1Ob26/71; 1Ob193/73; 3Ob558/79; 6Ob676/83; 1Ob667/87; 4Ob516/88; 7Ob13/90; 7Ob523/91; 6Ob509/93; 3Ob570/92; 7Ob27/94; 7Ob503/94; 4Ob2119/96p; 10Ob2082/96s; 1Ob43/97y; 8Ob138/97v; 6Ob330/97s; 4Ob84/98a; 7Ob179/98v; 1Ob333/98x; 10Ob40/00f; 5Ob309/00b; 1Ob119/01h; 7Ob272/01b; 10Ob309/02t; 16Bkd3/03; 9Ob101/06b; 8Ob39/07d; 16Bkd1/07; 7Ob13/08z; 1Ob89/08g; 8Ob71/09p; 1Ob168/10b; 8Ob31/11h; 7Bkd4/11; 20Ds2/19b; 1Ob177/22v; 6Ob139/22t; 21Ds6/23d; 1Ob125/24z; 6Ob171/25b NormABGB §358 IIIABGB §358 römisch drei DSt 1990 §1 B RechtssatzAuch eine mehrseitige Treuhand ist möglich. Rechtsanwälte dürfen Treuhandmandate bei widersprechenden Interessen mehrerer Parteien annehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1971-02-25 1 Ob 26/71 Veröff: EvBl 1972/19 S 40 TE OGH 1973-11-14 1 Ob 193/73 TE OGH 1980-01-23 3 Ob 558/79 Beisatz: Insbesondere ist derjenige, auf dessen Konto ein bestimmter Geldbetrag mit dem übereinstimmenden Auftrag zweier Vertragspartner, diesen Betrag bestimmungsgemäß zu verwenden, überwiesen wurde, offener Treuhänder beider Vertragspartner. (T1) Veröff: EvBl 1980/162 S 488 TE OGH 1983-09-08 6 Ob 676/83 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1987-12-09 1 Ob 667/87 nur: Auch eine mehrseitige Treuhand ist möglich. (T2); Beisatz: Bei mehrseitigen Treuhandverhältnissen stehen zwei oder mehrere von gegensätzlichen Interessen geleitete Treugeber, zum Beispiel die Parteien eines Kaufvertrages, einem Treuhänder gegenüber. (T3) TE OGH 1988-03-15 4 Ob 516/88 Auch; Veröff: SZ 61/59 = JBl 1988,513 TE OGH 1990-04-05 7 Ob 13/90 Beisatz: In der Annahme von Treuhandmandaten im Interesse beider Seiten liegt keine Doppelvertretung. (T4) Veröff: VersRdSch 1990,379 = RdW 1990,375 = AnwBl 1991,53 TE OGH 1991-05-02 7 Ob 523/91 Auch; Beis wie T3; Veröff: ecolex 1991,682 TE OGH 1993-03-11 6 Ob 509/93 Auch TE OGH 1993-04-28 3 Ob 570/92 nur T2; Beisatz: Eine mehrseitige Treuhand liegt dann vor, wenn der Treuhänder in mehreren Richtungen Interessen zu wahren hat. (T5) Veröff: ÖBA 1993,991 TE OGH 1994-10-19 7 Ob 27/94 Veröff: SZ 67/180 TE OGH 1995-01-27 7 Ob 503/94 Auch; Beis wie T5; Veröff. SZ 68/23 TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2119/96p Auch; nur T2; Beisatz: Bei einem mehrseitigen Treuhandverhältnis hat der Treuhänder mehrere Interessen zu wahren, und zwar einerseits das Interesse des Käufers an der widmungsgemäßen Verwendung des Kaufpreises, andererseits das Interesse des Darlehensgebers an der Verbücherung des vereinbarten Pfandrechtes zur Sicherstellung der Darlehensforderung. (T6) Veröff: SZ 69/117 TE OGH 1996-06-25 10 Ob 2082/96s Vgl auch; Veröff: SZ 69/150 TE OGH 1997-03-18 1 Ob 43/97y Vgl; nur T2; Beis wie T4 TE OGH 1997-09-18 8 Ob 138/97v Auch; Beis wie T5 TE OGH 1997-11-24 6 Ob 330/97s Auch; Beis wie T6 TE OGH 1998-05-05 4 Ob 84/98a Auch; Beis wie T5; Beisatz: Einerseits das Interesse des Käufers an der widmungsgemäßen Verwendung des Kaufpreises zur Lastenfreistellung und der Verbücherung seines Eigentumsrechts, andererseits das Interesse des Verkäufers an der Lastenfreistellung und Auszahlung des Restkaufpreises. (T7) TE OGH 1999-02-09 7 Ob 179/98v nur T2; Beis wie T5 TE OGH 1999-05-25 1 Ob 333/98x Vgl; Beisatz: So wie der Treuhänder einer nachträglich erteilten Weisung, die nur von einem Treuhänder ausgeht, sachlich ungerechtfertigt ist und den anderen Treugeber belastet, nicht nachkommen darf, darf er auch keine Erhöhung des Risikos (hier: durch Übernahme weiterer Treuhandschaften in Ansehung desselben Treuhandobjekts) für einen oder mehrere Treugeber herbeiführen. Die Verletzung von Informations- (Aufklärungs-)Pflichten des Treuhänders macht den Treuhänder für einen unsächlich herbeigeführten Vertrauensschaden des Treugebers ersatzpflichtig. (T8) TE OGH 2000-09-05 10 Ob 40/00f TE OGH 2000-12-19 5 Ob 309/00b Vgl auch; Beisatz: Der mehrseitige Treuhänder darf bei Auftreten eines Konfliktes zwischen seinen Treugebern den strittigen Betrag bei Gericht erlegen, wenn unklar beziehungsweise bei zumutbarer Prüfung nicht zu klären ist, ob die Ausfolgebedingungen erfüllt sind (vergleiche 7 Ob 523/91 = ecolex 1991, 682 = AnwBl 1992, 247; 7 Ob 626/92). (T9) TE OGH 2001-06-26 1 Ob 119/01h Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2001-12-07 7 Ob 272/01b Vgl auch; nur T2; Beis wie T9 TE OGH 2002-12-10 10 Ob 309/02t Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T9 TE OGH 2003-05-19 16 Bkd 3/03 Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T1; Beisatz: Wenn ein Rechtsanwalt die Funktion als Treuhänder übernommen hat, so hat er nicht nur gemäß § 9 RAO seiner eigenen Partei gegenüber, sondern auch gegenüber dem Treugeber, welcher ihm im Sinne des § 11 RAO die Ausführung des Treuhandgeschäftes anvertraute, Pflichten übernommen, welcher er mit Treue und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen hat. (T10); Beisatz: Im Falle einer Interessenkollision muss sich der Rechtsanwalt bis zur Bereinigung des Konflikts zwischen den Treugebern gegenüber allen Seiten neutral verhalten. Schon der Anschein einer unzulässigen Doppelvertretung muss unter allen Umständen vermieden werden. (T11)Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T1; Beisatz: Wenn ein Rechtsanwalt die Funktion als Treuhänder übernommen hat, so hat er nicht nur gemäß Paragraph 9, RAO seiner eigenen Partei gegenüber, sondern auch gegenüber dem Treugeber, welcher ihm im Sinne des Paragraph 11, RAO die Ausführung des Treuhandgeschäftes anvertraute, Pflichten übernommen, welcher er mit Treue und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen hat. (T10); Beisatz: Im Falle einer Interessenkollision muss sich der Rechtsanwalt bis zur Bereinigung des Konflikts zwischen den Treugebern gegenüber allen Seiten neutral verhalten. Schon der Anschein einer unzulässigen Doppelvertretung muss unter allen Umständen vermieden werden. (T11) TE OGH 2006-10-18 9 Ob 101/06b Auch; Beis wie T9 TE OGH 2007-04-18 8 Ob 39/07d Vgl auch; Beisatz: Der mehrseitige Treuhänder muss spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen, unberücksichtigt lassen. (T12); Beisatz: Der Treuhänder kann bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern und unklarer Sach- oder Rechtslage zur gerichtlichen Hinterlegung des Treuguts gemäß § 1425 ABGB schreiten; dies vor allem dann, wenn unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind. (T13); Beisatz: Hier: Gegensätzliche Weisungen der beteiligten Treugeber. (T14); Beisatz: Die Erhebung strittiger Tatumstände, etwa auf Grund widersprüchlicher Erklärungen der Treugeber, ist auch einem rechtskundigen Treugeber nicht zumutbar. (T15)Vgl auch; Beisatz: Der mehrseitige Treuhänder muss spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen, unberücksichtigt lassen. (T12); Beisatz: Der Treuhänder kann bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern und unklarer Sach- oder Rechtslage zur gerichtlichen Hinterlegung des Treuguts gemäß Paragraph 1425, ABGB schreiten; dies vor allem dann, wenn unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind. (T13); Beisatz: Hier: Gegensätzliche Weisungen der beteiligten Treugeber. (T14); Beisatz: Die Erhebung strittiger Tatumstände, etwa auf Grund widersprüchlicher Erklärungen der Treugeber, ist auch einem rechtskundigen Treugeber nicht zumutbar. (T15) TE OGH 2007-10-08 16 Bkd 1/07 Vgl auch; Beisatz: Bei einer mehrseitigen Treuhand hat der Treuhänder in mehreren Richtungen Interessen zu wahren; widersprechende Parteieninteressen bilden sogar einen der wichtigsten Bestellungsgründe für Treuhänder. Der Rechtsanwalt als Treuhänder hat der von ihm übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und muss spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen müssten, unberücksichtigt lassen. Im Falle einer Interessenkollision muss sich der Rechtsanwalt bis zur Bereinigung des Konflikts zwischen den Treugebern gegenüber allen Seiten neutral verhalten. (T16) TE OGH 2008-04-23 7 Ob 13/08z Auch; Beis wie T15 TE OGH 2008-11-25 1 Ob 89/08g Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Treuhändige Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrags; Weisung der Käufer, einen Teil des Treuhanderlags wegen bestehender Mängel nicht auszuzahlen. (T17) TE OGH 2009-11-19 8 Ob 71/09p Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Die Erhebung strittiger Tatumstände, etwa aufgrund widersprüchlicher Erklärungen der Treugeber, ist auch einem rechtskundigen Treugeber nicht zumutbar. (T18) TE OGH 2010-12-15 1 Ob 168/10b Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2011-08-30 8 Ob 31/11h Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2012-05-07 7 Bkd 4/11 Beis wie T4 TE OGH 2019-10-29 20 Ds 2/19b Beis wie T13; Beisatz: Ein Treuhänder kann bei unklarer Sach- und Rechtslage – etwa im Fall des Auftretens eines Konflikts zwischen seinen Treugebern, welche ihm von gegensätzlichen Interessen geleitet gegenüberstehen – Anlass haben, von der Möglichkeit des gerichtlichen Erlags des Treuhandgeldes Gebrauch machen; er ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. (T19) TE OGH 2022-10-12 1 Ob 177/22v Vgl; Beis nur wie T13; Beisatz: Voraussetzung ist aber, dass die Sach- oder Rechtslage überhaupt unklar ist. Ist dies eindeutig nicht der Fall, besteht für die Hinterlegung kein rechtfertigender Grund. (T20) TE OGH 2023-04-18 6 Ob 139/22t vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7 TE OGH 2024-04-26 21 Ds 6/23d vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10 TE OGH 2024-10-24 1 Ob 125/24z Beisatz wie T13 Beisatz: Hier: widersprüchliche Erklärungen der Treugeber, wenn auch noch keine ausdrücklichen Zahlungsverlangen. (T21) TE OGH 2025-12-18 6 Ob 171/25b vgl; Beisatz wie T13: Hier: Unschlüssigkeit eines Antrags auf gerichtliche Hinterlegung. (T22) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010415
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.