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{'item': '1Ob26/71; 1Ob193/73; 3Ob558/79; 4Ob504/80; 5Ob550/80; 6Ob834/81; 6Ob676/83; 1Ob627/84; 7Ob523/91; 7Ob626/92 (7Ob627/92); 9Ob503/94; 2Ob590/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010472 Entscheidungsdatum04.12.2024 Geschäftszahl1Ob26/71; 1Ob193/73; 3Ob558/79; 4Ob504/80; 5Ob550/80; 6Ob834/81; 6Ob676/83; 1Ob627/84; 7Ob523/91; 7Ob626/92 (7Ob627/92); 9Ob503/94; 2Ob590/93; 3Ob1590/95; 10Ob2082/96s; 10Ob2058/96m; 6Ob55/97z; 7Ob2418/96f; 6Ob41/98t; 8Ob13/99s; 5Ob309/00b; 7Ob55/00i; 1Ob150/01t; 7Ob272/01b; 5Ob258/01d; 9Ob101/06b; 8Ob39/07d; 7Ob13/08z; 7Ob111/08m; 1Ob89/08g; 2Ob137/08y; 5Ob193/10h; 1Ob168/10b; 1Ob177/22v; 24Ds9/23t; 23Ds6/24w; 1Ob125/24z NormABGB §358 IIIABGB §358 römisch drei ABGB §905 Abs2 IIA ABGB §1002 RechtssatzDerjenige, auf dessen Konto ein bestimmter Geldbetrag mit dem übereinstimmenden Auftrag zweier Vertragspartner, diesen Betrag zu verwenden, überwiesen wurde, ist offener Treuhänder beider Vertragspartner. Er hat der von ihm übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und muss daher spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen müssten, unberücksichtigt lassen (so auch schon JBl 1958,122). Eine Veruntreuung des Geldes durch den Treuhänder trifft jenen Treugeber, dem auf Grund des erteilten Auftrages nach dem Stand der Dinge der Anspruch auf Ausfolgung des Geldes zusteht (so schon SZ 26/206). EntscheidungstexteTE OGH 1971-02-25 1 Ob 26/71 Veröff: EvBl 1972/19 S 40 TE OGH 1973-11-14 1 Ob 193/73 TE OGH 1980-01-23 3 Ob 558/79 nur: Derjenige, auf dessen Konto ein bestimmter Geldbetrag mit dem übereinstimmenden Auftrag zweier Vertragspartner, diesen Betrag zu verwenden, überwiesen wurde, ist offener Treuhänder beider Vertragspartner. Er hat der von ihm übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und muss daher spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen müssten, unberücksichtigt lassen (so auch schon JBl 1958,122). (T1) Veröff: EvBl 1980/162 S 488 TE OGH 1980-06-17 4 Ob 504/80 Auch; Veröff: JBl 1981,90 TE OGH 1980-07-08 5 Ob 550/80 nur: Eine Veruntreuung des Geldes durch den Treuhänder trifft jenen Treugeber, dem auf Grund des erteilten Auftrages nach dem Stand der Dinge der Anspruch auf Ausfolgung des Geldes zusteht (so schon SZ 26/206). (T2) TE OGH 1982-10-06 6 Ob 834/81 nur T1; Veröff: JBl 1984,85 (Koziol) TE OGH 1983-09-08 6 Ob 676/83 Auch; nur T1 TE OGH 1984-07-11 1 Ob 627/84 Vgl; nur T1; Veröff: SZ 57/129 TE OGH 1991-05-02 7 Ob 523/91 nur: Er hat der von ihm übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und muss daher spätere Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen müssten, unberücksichtigt lassen. (T3); Beisatz: Bei Auftreten eines Konfliktes zwischen den Treugebern kann der Treuhänder bei unklarer Sachlage oder Rechtslage zwar zu Gericht erliegen, er ist jedoch hiezu nicht verpflichtet. Eine Verletzung der Treuhandpflichten macht ihn aber gegenüber seinen Auftraggebern nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB schadenersatzpflichtig. (T4) Veröff: ecolex 1991,682 TE OGH 1992-12-10 7 Ob 626/92 Auch; nur T3; Beis wie T4 nur: Bei Auftreten eines Konfliktes zwischen den Treugebern kann der Treuhänder bei unklarer Sachlage oder Rechtslage zwar zu Gericht erlegen. (T5) TE OGH 1994-07-13 9 Ob 503/94 nur T3 TE OGH 1994-11-24 2 Ob 590/93 Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Frage des Anspruchs des Darlehensnehmers auf neuerliche Zuzählung der veruntreuten Darlehensvaluta bei kreditfinanziertem Liegenschaftserwerb. (T6) TE OGH 1995-08-31 3 Ob 1590/95 Vgl; Beis wie T5 TE OGH 1996-06-25 10 Ob 2082/96s Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Käufer hat sowohl den Kaufpreis erlegt als auch "alle weiteren Schritte gesetzt, die ihm oblagen und für die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich gewesen wären (Zustimmung der Ausländergrundverkehrskommission, Baulandbestätigung, Unbedenklichkeitsbestätigung und dergleichen"). Damit hat der Verkäufer gegenüber dem Treuhänder bereits einen unmittelbaren und von keinen weiteren Bedingungen mehr abhängigen Anspruch auf Ausfolgung des Kaufpreises erworben (Gefahrtragungsregel). Der "Zufall" des Verlustes hat sich somit nicht mehr im Vermögen des Käufers, sondern gemäß § 1311 erster Satz ABGB in jenem des Verkäufers ereignet, sodass für ihn auch nicht (mehr) die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 918 Abs 1 ABGB, erfüllt waren. (T7) Veröff: SZ 69/150Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Käufer hat sowohl den Kaufpreis erlegt als auch "alle weiteren Schritte gesetzt, die ihm oblagen und für die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich gewesen wären (Zustimmung der Ausländergrundverkehrskommission, Baulandbestätigung, Unbedenklichkeitsbestätigung und dergleichen"). Damit hat der Verkäufer gegenüber dem Treuhänder bereits einen unmittelbaren und von keinen weiteren Bedingungen mehr abhängigen Anspruch auf Ausfolgung des Kaufpreises erworben (Gefahrtragungsregel). Der "Zufall" des Verlustes hat sich somit nicht mehr im Vermögen des Käufers, sondern gemäß Paragraph 1311, erster Satz ABGB in jenem des Verkäufers ereignet, sodass für ihn auch nicht (mehr) die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach Paragraph 918, Absatz eins, ABGB, erfüllt waren. (T7) Veröff: SZ 69/150 TE OGH 1996-09-03 10 Ob 2058/96m Vgl auch; nur T3; Beis wie T4 nur: Bei Auftreten eines Konfliktes zwischen den Treugebern kann der Treuhänder bei unklarer Sachlage oder Rechtslage zwar zu Gericht erliegen, er ist jedoch hiezu nicht verpflichtet. (T8); Beisatz: Die Wahrung von Interessen eines Dritten, dem - im Verhältnis zum Treuhänder - keinerlei Gläubigerrechte eingeräumt sind und damit auch kein Forderungsanspruch auf den Treuhanderlag zusteht, kommt nicht in Frage; ein Erlag bei Gericht aus diesem Grund ist daher nicht möglich. (T9) TE OGH 1997-03-12 6 Ob 55/97z nur T2 TE OGH 1997-07-23 7 Ob 2418/96f Vgl auch; Veröff: SZ 70/152 TE OGH 1998-04-23 6 Ob 41/98t TE OGH 2000-09-07 8 Ob 13/99s Teilweise gegenteilig; nur T2; Beisatz: Erfolgte die Veruntreuung durch den (mehrseitigen) Treuhänder nach Abschluss der Treuhandvereinbarung und vereinbarungsgemäßer Überweisung des Geldes auf das Konto des Treuhänders, aber noch vor Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer und haben die Parteien (kreditnehmender Käufer und finanzierende Bank), eine Vereinbarung über die Tragung des von ihnen nicht zu vertretenden, aus ihrer Sicht zufälligen Verlustes der treuhändig erlegten Kreditvaluta nicht getroffen, ist von einer ausgewogenen, gleichmäßigen Risikoverteilung auszugehen. (T10); Veröff: SZ 73/137 TE OGH 2000-12-19 5 Ob 309/00b Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Der mehrseitige Treuhänder darf bei Auftreten eines Konfliktes zwischen seinen Treugebern den strittigen Betrag bei Gericht erlegen, wenn unklar beziehungsweise bei zumutbarer Prüfung nicht zu klären ist, ob die Ausfolgebedingungen erfüllt sind (vergleiche 7 Ob 523/91 = ecolex 1991, 682 = AnwBl 1992, 247; 7 Ob 626/92). (T11) TE OGH 2001-03-30 7 Ob 55/00i Teilweise gegenteilig; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2001-06-26 1 Ob 150/01t Vgl auch; Beisatz: Vereinbarten die Parteien des Kreditvertrags die Überweisung der Kreditvaluta auf das Anderkonto eines mehrseitigen Treuhänders, so gewährt der Kreditgeber den Kredit schon durch die Überweisung der Kreditvaluta an den Treuhänder. (T12); Veröff: SZ 74/114 TE OGH 2001-12-07 7 Ob 272/01b Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 2002-02-12 5 Ob 258/01d Vgl auch; nur: Derjenige, auf dessen Konto ein bestimmter Geldbetrag mit dem übereinstimmenden Auftrag zweier Vertragspartner, diesen Betrag zu verwenden, überwiesen wurde, ist offener Treuhänder beider Vertragspartner. (T13) TE OGH 2006-10-18 9 Ob 101/06b Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 2007-04-18 8 Ob 39/07d Vgl; Beisatz: Der Treuhänder kann bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern und unklarer Sach- oder Rechtslage zur gerichtlichen Hinterlegung des Treuguts gemäß § 1425 ABGB schreiten; dies vor allem dann, wenn unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind. (T14); Beisatz: Hier: Gegensätzliche Weisungen der beteiligten Treugeber. (T15)Vgl; Beisatz: Der Treuhänder kann bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern und unklarer Sach- oder Rechtslage zur gerichtlichen Hinterlegung des Treuguts gemäß Paragraph 1425, ABGB schreiten; dies vor allem dann, wenn unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind. (T14); Beisatz: Hier: Gegensätzliche Weisungen der beteiligten Treugeber. (T15) TE OGH 2008-04-23 7 Ob 13/08z nur: Spätere Dispositionen über den Treuhanderlag lediglich eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichen, hat der Treuhänder unberücksichtigt zu lassen. (T16) TE OGH 2008-09-11 7 Ob 111/08m Vgl; Beisatz: Wer einen Geldbetrag in Wahrung der Interessen zweier Personen in Verwahrung nimmt (oder nehmen soll), ist Treuhänder beider Teile. (T17); Beisatz: Einer nachträglichen Weisung, die nur von einem Treugeber ausgeht, sachlich ungerechtfertigt ist und den anderen Treugeber belastet, darf der Treuhänder beider Vertragsteile nicht nachkommen. (T18); Beisatz: Der mehrseitige Treuhänder darf keine Erhöhung des Risikos für einen oder mehrere Treugeber herbeiführen. Es kann ihn auch die vertragliche Nebenpflicht treffen, dem Treugeber für diesen relevante Informationen zukommen zu lassen. Die Verletzung von Informations-(Aufklärungs-)pflichten des Treuhänders macht ihn für einen ursächlich herbeigeführten Vertrauensschaden des Treugebers ersatzpflichtig. (T19); Beisatz: Der Treuhänder hat gegebenenfalls die Treuhandschaften niederzulegen, wenn sich ein Spannungsverhältnis zwischen der Aufklärungspflicht gegenüber einem Treugeber und der Verschwiegenheitspflicht gegenüber einem anderen ergibt und diese Interessenkollision nicht behoben werden kann. (T20); Beisatz: Welche Interessen der Treuhänder gegenüber einem bestimmten Treugeber zu wahren hat, bestimmt sich in erster Linie nach Inhalt und Zweck des ihm erteilten Treuhandauftrags. (T21) TE OGH 2008-11-25 1 Ob 89/08g Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Treuhändige Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrags; Weisung der Käufer, einen Teil des Treuhanderlags wegen bestehender Mängel nicht auszuzahlen. (T22) TE OGH 2009-04-16 2 Ob 137/08y Auch; nur T13; Beisatz: Wahrung des Zug-um-Zug-Prinzips durch Treuhandabwicklung. (T23); Beisatz: Hier: Treuhandservice von Plattformbetreibern bei der Geschäftsabwicklung von Internetauktionen. (T24) TE OGH 2011-02-09 5 Ob 193/10h Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: § 12 BTVG. (T25)Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Paragraph 12, BTVG. (T25) TE OGH 2010-12-15 1 Ob 168/10b Vgl auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2022-10-12 1 Ob 177/22v Vgl; Beis nur wie T14; Beisatz: Voraussetzung ist aber, dass die Sach- oder Rechtslage überhaupt unklar ist. Ist dies eindeutig nicht der Fall, besteht für die Hinterlegung kein rechtfertigender Grund. (T26) TE OGH 2023-11-03 24 Ds 9/23t vgl; nur T1 TE OGH 2024-12-04 23 Ds 6/24w vgl TE OGH 2024-10-24 1 Ob 125/24z Beisatz wie T14 Beisatz: Hier: widersprüchliche Erklärungen der Treugeber, wenn auch noch keine ausdrücklichen Zahlungsverlangen. (T27) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010472

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.