RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000907 Entscheidungsdatum24.09.2025 Geschäftszahl1Ob42/71; 7Ob152/71; 1Ob570/80 (1Ob571/80); 4Ob503/81; 3Ob134/82; 3Ob136/83; 3Ob87/85; 3Ob58/86; 3Ob29/89; 5Ob33/02t; 3Ob32/04h; 3Ob77/22b; 1Ob240/22h; 3Ob87/25b NormEO §37 Ah EO §349 E ZPO §568 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Räumungsvollzug alle Personen, die Rechte an dem zu räumenden Bestandgegenstand lediglich vom Verpflichteten ableiten. Gleiches gilt für andere Räumungsverpflichtungen. Nur solche Personen fallen nicht unter § 568 ZPO, die selbständige Rechte auf Grund eines zwischen ihnen und der betreibenden Partei bestehenden direkten Rechtsverhältnissen haben. Aber auch ihnen steht nur die Möglichkeit offen, dem Räumungsvollzug mit einer Widerspruchsklage nach § 37 EO zu begegnen.Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Räumungsvollzug alle Personen, die Rechte an dem zu räumenden Bestandgegenstand lediglich vom Verpflichteten ableiten. Gleiches gilt für andere Räumungsverpflichtungen. Nur solche Personen fallen nicht unter Paragraph 568, ZPO, die selbständige Rechte auf Grund eines zwischen ihnen und der betreibenden Partei bestehenden direkten Rechtsverhältnissen haben. Aber auch ihnen steht nur die Möglichkeit offen, dem Räumungsvollzug mit einer Widerspruchsklage nach Paragraph 37, EO zu begegnen. EntscheidungstexteTE OGH 1971-02-25 1 Ob 42/71 Veröff: EvBl 1971/318 S 603 = JBl 1971,620 = NZ 1973,40 = MietSlg 23097 TE OGH 1971-09-15 7 Ob 152/71 Auch; Beisatz hier: Nicht gem § 19 Abs 2 Z 11 MG eintrittsberechtigter Lebensgefährte, dem der Vermieter die Mietrechte des verstorbenen Mieters zugesagt hat. (T1) Auch; Beisatz hier: Nicht gem Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG eintrittsberechtigter Lebensgefährte, dem der Vermieter die Mietrechte des verstorbenen Mieters zugesagt hat. (T1) Veröff: MietSlg 23708 TE OGH 1980-11-12 1 Ob 570/80 nur: Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Räumungsvollzug alle Personen, die Rechte an dem zu räumenden Bestandgegenstand lediglich vom Verpflichteten ableiten. Gleiches gilt für andere Räumungsverpflichtungen. Nur solche Personen fallen nicht unter § 568 ZPO, die selbständige Rechte auf Grund eines zwischen ihnen und der betreibenden Partei bestehenden direkten Rechtsverhältnissen haben. (T2) nur: Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Räumungsvollzug alle Personen, die Rechte an dem zu räumenden Bestandgegenstand lediglich vom Verpflichteten ableiten. Gleiches gilt für andere Räumungsverpflichtungen. Nur solche Personen fallen nicht unter Paragraph 568, ZPO, die selbständige Rechte auf Grund eines zwischen ihnen und der betreibenden Partei bestehenden direkten Rechtsverhältnissen haben. (T2) Veröff: SZ 53/148 TE OGH 1981-02-17 4 Ob 503/81 nur: Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Räumungsvollzug alle ersonen, die Rechte an dem zu räumenden Bestandgegenstand lediglich vom Verpflichteten ableiten. (T3) Veröff: MietSlg 33180 TE OGH 1982-10-06 3 Ob 134/82 nur T2 TE OGH 1983-12-14 3 Ob 136/83 nur T2 TE OGH 1985-12-18 3 Ob 87/85 TE OGH 1986-09-17 3 Ob 58/86 Auch TE OGH 1989-03-15 3 Ob 29/89 TE OGH 2002-02-26 5 Ob 33/02t Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: §156 EO. (T4) TE OGH 2004-04-28 3 Ob 32/04h nur T3 TE OGH 2022-09-08 3 Ob 77/22b Vgl TE OGH 2023-01-27 1 Ob 240/22h Vgl TE OGH 2025-09-24 3 Ob 87/25b vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0000907
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