RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017735 Entscheidungsdatum10.03.1971 Geschäftszahl5Ob29/71 (5Ob30/71); 5Ob200/73; 4Ob543/75; 1Ob674/86; 5Ob18/01k; 10Ob72/07x; 1Ob243/07b; 5Ob286/08g; 5Ob64/09m; 3Ob227/12x; 5Ob230/14f; 6Ob9/16s; 7Ob206/17w; 5Ob16/19t; 4Ob27/22g NormABGB §909; ABGB §1489 IABGB §909; ABGB §1489 römisch eins RechtssatzUnter die Entschädigungsklagen nach § 1489 ABGB fallen auch Klagen auf Ersatz der aus der Nichterfüllung des Vertrages entstehenden Schäden, darunter die Klage auf Entrichtung des Reugeldes.Unter die Entschädigungsklagen nach Paragraph 1489, ABGB fallen auch Klagen auf Ersatz der aus der Nichterfüllung des Vertrages entstehenden Schäden, darunter die Klage auf Entrichtung des Reugeldes. EntscheidungstexteTE OGH 1971-03-10 5 Ob 29/71 TE OGH 1974-01-09 5 Ob 200/73 Vgl; Beisatz: Hier: Klage auf Bezahlung einer Vertragsstrafe. (T1) TE OGH 1975-09-09 4 Ob 543/75 Beisatz: Hier: Unechte Konventionalstrafe (T2) Veröff: SZ 48/88 TE OGH 1986-12-16 1 Ob 674/86 nur: Unter die Entschädigungsklagen nach § 1489 ABGB fallen auch Klagen auf Ersatz der aus der Nichterfüllung des Vertrages entstehenden Schäden. (T3)nur: Unter die Entschädigungsklagen nach Paragraph 1489, ABGB fallen auch Klagen auf Ersatz der aus der Nichterfüllung des Vertrages entstehenden Schäden. (T3) TE OGH 2001-09-27 5 Ob 18/01k Auch; nur T3; Beisatz: Entschädigungsansprüche, die gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren verjähren, sind nicht nur Schadenersatzansprüche wegen deliktischer Schädigung, sondern auch Ansprüche auf Ersatz, die aus der Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen abgeleitet werden. Auch alle Ersatzforderungen wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung eines Vertrags, mag der Erfüllungsanspruch selbst auch der 30jährigen Verjährung unterliegen, sind unter § 1489 ABGB zu subsumieren. (T4)Auch; nur T3; Beisatz: Entschädigungsansprüche, die gemäß Paragraph 1489, ABGB in drei Jahren verjähren, sind nicht nur Schadenersatzansprüche wegen deliktischer Schädigung, sondern auch Ansprüche auf Ersatz, die aus der Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen abgeleitet werden. Auch alle Ersatzforderungen wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung eines Vertrags, mag der Erfüllungsanspruch selbst auch der 30jährigen Verjährung unterliegen, sind unter Paragraph 1489, ABGB zu subsumieren. (T4) TE OGH 2007-09-11 10 Ob 72/07x Auch; Beis wie T4 nur: Entschädigungsansprüche, die gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren verjähren, sind nicht nur Schadenersatzansprüche wegen deliktischer Schädigung, sondern auch Ansprüche auf Ersatz, die aus der Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen abgeleitet werden. (T5)Auch; Beis wie T4 nur: Entschädigungsansprüche, die gemäß Paragraph 1489, ABGB in drei Jahren verjähren, sind nicht nur Schadenersatzansprüche wegen deliktischer Schädigung, sondern auch Ansprüche auf Ersatz, die aus der Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen abgeleitet werden. (T5) TE OGH 2008-06-10 1 Ob 243/07b Auch; nur T3; Beisatz: Der auf das Erfüllungsinteresse gerichtete Schadenersatzanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. (T6) TE OGH 2009-02-10 5 Ob 286/08g Auch; Beis wie T5 TE OGH 2009-09-01 5 Ob 64/09m Auch TE OGH 2013-04-16 3 Ob 227/12x Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-01-27 5 Ob 230/14f Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2016-02-23 6 Ob 9/16s Vgl; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2018-03-21 7 Ob 206/17w Auch TE OGH 2019-06-13 5 Ob 16/19t Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2022-03-29 4 Ob 27/22g nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017735
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.