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{'item': '1Ob11/71; 6Ob3/83; 8Ob608/88; 6Ob359/97f; 6Ob225/99b; 6Ob92/01z; 6Ob37/02p; 4Ob46/05a; 6Ob154/06z; 6Ob171/08b; 2Ob129/16h; 2Ob83/21a; 2Ob9/2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017994 Entscheidungsdatum26.02.2026 Geschäftszahl1Ob11/71; 6Ob3/83; 8Ob608/88; 6Ob359/97f; 6Ob225/99b; 6Ob92/01z; 6Ob37/02p; 4Ob46/05a; 6Ob154/06z; 6Ob171/08b; 2Ob129/16h; 2Ob83/21a; 2Ob9/24y; 2Ob8/25b; 2Ob15/26h NormABGB §785 ABGB §938 B ABGB §951 ABGB §1284 Aa AnerbenG §11 RechtssatzAuch bei der Pflichtteilserhöhung durch Hinzurechnung von Schenkungen unter Lebenden (Hofübergabe) ist bei der Festsetzung des Übergabswertes eine die bäuerliche Lebensordnung gebührend berücksichtigende Berechnungsmethode - analog § 11 AnerbenG - anzuwenden.Auch bei der Pflichtteilserhöhung durch Hinzurechnung von Schenkungen unter Lebenden (Hofübergabe) ist bei der Festsetzung des Übergabswertes eine die bäuerliche Lebensordnung gebührend berücksichtigende Berechnungsmethode - analog Paragraph 11, AnerbenG - anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1971-03-11 1 Ob 11/71 Veröff: SZ 44/30 = EvBl 1972/1 S 10 TE OGH 1984-03-29 6 Ob 3/83 Auch; Beisatz: Die Bewertung des Hofes ist bei bäuerlichen Übergabsverträgen grundsätzlich so vorzunehmen, daß der Übernehmer am Hof wohl bestehen kann. (T1) TE OGH 1988-12-07 8 Ob 608/88 Auch TE OGH 1998-06-25 6 Ob 359/97f Beis wie T1; Veröff: SZ 71/112 TE OGH 1999-11-11 6 Ob 225/99b Vgl; Beisatz: Ob im Pflichtteilsprozess (§ 951 in Verbindung mit § 785) der Verkehrswert einer zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen Landwirtschaft oder ein analog § 11 AnerbenG (SZ 44/30; SZ 71/112 und viele andere) niedriger festzusetzender Wert maßgeblich ist, hängt von der hypothetischen Qualifikation des Betriebes als Erbhof ab. (T2)Vgl; Beisatz: Ob im Pflichtteilsprozess (Paragraph 951, in Verbindung mit Paragraph 785,) der Verkehrswert einer zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen Landwirtschaft oder ein analog Paragraph 11, AnerbenG (SZ 44/30; SZ 71/112 und viele andere) niedriger festzusetzender Wert maßgeblich ist, hängt von der hypothetischen Qualifikation des Betriebes als Erbhof ab. (T2) TE OGH 2001-10-18 6 Ob 92/01z Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2002-04-18 6 Ob 37/02p Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2005-04-26 4 Ob 46/05a Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2006-09-14 6 Ob 154/06z Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2006/134 TE OGH 2008-08-07 6 Ob 171/08b TE OGH 2017-07-27 2 Ob 129/16h Auch; Veröff: SZ 2017/82 TE OGH 2021-12-14 2 Ob 83/21a Anm: Veröff: SZ 2021/108Anmerkung, Veröff: SZ 2021/108 TE OGH 2024-03-21 2 Ob 9/24y TE OGH 2025-04-29 2 Ob 8/25b Beisatz: Die (hypothetische) Erbhofeigenschaft als Voraussetzung für die Bewertung eines zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen bäuerlichen Betriebs mit dem Übernahmswert bei einer (subsidiären) Haftung des Beschenkten nach § 789 ABGB ist nach objektiven Kriterien zum Zeitpunkt des Erbanfalls zu prüfen. Auf die Erbhofqualität zum Übergabszeitpunkt (Zeitpunkt des Vermögensopfers) kommt es nicht an. (T3)Beisatz: Die (hypothetische) Erbhofeigenschaft als Voraussetzung für die Bewertung eines zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen bäuerlichen Betriebs mit dem Übernahmswert bei einer (subsidiären) Haftung des Beschenkten nach Paragraph 789, ABGB ist nach objektiven Kriterien zum Zeitpunkt des Erbanfalls zu prüfen. Auf die Erbhofqualität zum Übergabszeitpunkt (Zeitpunkt des Vermögensopfers) kommt es nicht an. (T3) TE OGH 2026-02-26 2 Ob 15/26h Beisatz: Wird ein Erbhof mit dem Zweck übergeben, dass die Landwirtschaft ungeteilt in der Hand des Übernehmers fortgeführt wird, ist für die Pflichtteilsbemessung der anerbenrechtliche Wohlbestehensgrundsatz maßgeblich, wenn der Übernehmer bei einer entsprechenden Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf den Erbhof (hypothetisch) als Anerbe anzusehen wäre. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017994

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.