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{'item': '1Ob51/71; 6Ob156/71; 1Ob102/72; 7Ob149/73; 4Ob509/74; 4Ob547/74; 5Ob308/74; 5Ob41/75; 6Ob112/75; 1Ob712/76; 4Ob387/76; 7Ob518/77; 7Ob527/77

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012064 Entscheidungsdatum06.11.2024 Geschäftszahl1Ob51/71; 6Ob156/71; 1Ob102/72; 7Ob149/73; 4Ob509/74; 4Ob547/74; 5Ob308/74; 5Ob41/75; 6Ob112/75; 1Ob712/76; 4Ob387/76; 7Ob518/77; 7Ob527/77 (7Ob528/77); 8Ob502/78; 1Ob672/78; 5Ob754/78 (5Ob755/78); 4Ob322/79; 7Ob650/79; 5Ob626/79; 3Ob590/79; 3Ob596/79; 4Ob377/80; 5Ob774/80; 1Ob701/81; 6Ob669/81; 3Ob579/82; 5Ob760/82; 5Ob658/83; 7Ob719/83; 2Ob514/87; 1Ob227/97g; 4Ob272/99z; 1Ob47/00v; 7Ob299/00x; 1Ob278/01s; 1Ob304/01i; 7Ob251/03t; 4Ob84/03m; 4Ob26/05k; 7Ob81/05w; 6Ob84/05d; 1Ob28/06h; 6Ob172/07y; 10Ob85/07h; 9Ob78/07x; 6Ob27/09b; 4Ob36/09m; 8Ob66/09b; 1Ob147/11s; 9ObA56/11t; 6Ob38/13a; 2Ob173/12y; 5Ob149/14v; 8ObA60/15d; 9Ob40/15w; 6Ob231/16p; 6Ob9/17t; 4Ob102/18f; 4Ob5/19t; 5Ob171/22s; 6Ob160/23g; 6Ob191/23s; 6Ob184/24p NormABGB §523 A ABGB §523 Cc ABGB §859 ZPO §226 IVZPO §226 römisch vier ZPO §226 IIB12 ZPO §406 Aa RechtssatzMateriellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Unterlassungsklage (insb Eigentumsfreiheitsklage) ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr. Deren Bestehen wird in der Regel zu verneinen sein, wenn die Unterlassungspflicht erfüllt wurde; dies ist anzunehmen, wenn der rechtswidrige Zustand dauernd beseitigt oder nach den Umständen ein neuerliches Zuwiderhandeln vernünftigerweise nicht zu befürchten ist. Hat der Beklagte nach Zustellung der Unterlassungsklage das Begehren sofort außergerichtlich anerkannt und die Kosten der Klage bezahlt, ist im Zweifel das Bestehen einer Wiederholungsgefahr nicht mehr anzunehmen, da ein rechtlich und wirtschaftlich sinnloses Verhalten des Beklagten unter diesen Umständen nicht vermutet werden kann. Sache des Klägers ist es dann darzutun, dass trotz der außergerichtlichen Anerkenntniserklärung noch die ernstliche Besorgnis weiterer Eingriffe besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1971-03-11 1 Ob 51/71 Veröff: EvBl 1972/20 S 42 TE OGH 1971-11-03 6 Ob 156/71 nur: Materiellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Unterlassungsklage (insbesonders Eigentumsfreiheitsklage) ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr. (T1) Beisatz: Eine Wiederholungsgefahr muss konkret und real sein. Es muss ein gewisses Maß objektiver Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Beklagten in der Zukunft ihrer Unterlassungspflicht zuwiderhandeln werden. (T2) TE OGH 1972-05-24 1 Ob 102/72 TE OGH 1973-09-12 7 Ob 149/73 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1974-02-19 4 Ob 509/74 Vgl; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, darf nicht engherzig vorgegangen werden. Es genügt die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe in die vom Kläger behaupteten Rechte. (T3) TE OGH 1974-06-25 4 Ob 547/74 Vgl; Beis wie T3 TE OGH 1975-01-29 5 Ob 308/74 nur T1; nur: Materiellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Unterlassungsklage (insb Eigentumsfreiheitsklage) ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr. (T4) Ablehnend; Beisatz: W. Schuster-Bonnott, JBl 1974,169 (Wiederholungsgefahr ist irrelvant; Ablehnung der ständigen Rechtsprechung). (T5) Vgl jedoch; Beisatz: W. Jelinke, Das "Klagerecht" auf Unterlassung, ÖBl 1974,125: (Bedachtnahme auf Wiederholungsgefahr nötig; gehört aber zur privatrechtl. Klagbarkeit, nicht zum prozess. Rechtsschutzbed.) (T6) TE OGH 1975-04-15 5 Ob 41/75 Vgl auch; Beisatz: Ablehnung der Auffassung Schuster-Bonnotts; Wiederholungsgefahr ist Fall der Klagbarkeit, nicht des Rechtsschutzbedürfnisses. (T7) Veröff: SZ 48/45 = EvBl 1975/245 S 550 = JBl 1975,484 TE OGH 1975-09-25 6 Ob 112/75 nur T1; Beisatz: Die in der Vergangenheit liegende Verletzung der Unterlassungspflicht hat nur eine mittelbare Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, was nach den Umständen des Einzelfalles abzuschätzen ist. Wiederholungsgefahr, wenn der Sachverhalt die objektive Annahme rechtfertigt, dass der Beklagte die Grundstücke des Klägers auch in Zukunft rechtswidrig betreten wird. Ab l der Meinung Schuster-Bonnotts. (T8) TE OGH 1976-09-21 1 Ob 712/76 Auch; nur T1; Beisatz: Unterlassungsklage des Miteigentümers gg. Miteigentümer. (T9) TE OGH 1977-02-08 4 Ob 387/76 Vgl auch; nur T4; Veröff: SZ 50/20 = ÖBl 1977,77 TE OGH 1977-02-17 7 Ob 518/77 Auch; nur T1; Beisatz: Bereits erfolgte Vertragsverletzung rechtfertigt Annahme des Vorliegens des Rechtsschutzbedürfnisses. (T10) TE OGH 1977-02-17 7 Ob 527/77 nur T1 TE OGH 1978-02-28 8 Ob 502/78 nur T1; Beis wie T3; Beis wie T8 TE OGH 1978-08-30 1 Ob 672/78 nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1979-01-09 5 Ob 754/78 nur T1; nur T4 TE OGH 1979-04-10 4 Ob 322/79 nur T1 TE OGH 1979-06-21 7 Ob 650/79 Beis wie T3; Veröff: SZ 52/99 TE OGH 1979-10-23 5 Ob 626/79 nur T1 TE OGH 1980-02-20 3 Ob 590/79 nur T1 TE OGH 1980-07-30 3 Ob 596/79 nur T1; Beis wie T2; Veröff: GesRZ 1981,106 TE OGH 1980-11-04 4 Ob 377/80 Auch; nur T1 TE OGH 1981-02-24 5 Ob 774/80 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ansicht, die Wiederholungsgefahr werde nur durch ein Anerkenntnis beseitigt, kann nicht geteilt werden. Dies würde jede Prüfung dieses Elements der Klagbarkeit des Unterlassungsanspruches ausschalten. (T11) Veröff: MietSlg 33630 TE OGH 1981-11-18 1 Ob 701/81 Vgl; nur T1; Beisatz: Prüfung des Bestehens der Wiederholungsgefahr ist jeweils auf alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf das Verhalten des Beklagten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreites, Bedacht zu nehmen. (T12) TE OGH 1982-02-24 6 Ob 669/81 Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 1982-11-17 3 Ob 579/82 Ähnlich; Beisatz: Hat der Beklagte den Kläger bei der Ausübung des diesem vertraglich zustehenden Servitutsrechtes gestört, ist die Klageführung ungeachtet der Prozesserklärung des Beklagten, er bestreite das - verbücherte - Recht des Klägers gar nicht, berechtigt. (T13) TE OGH 1983-01-11 5 Ob 760/82 Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Bestreitet der Beklagte die Wiederholungsgefahr, so hat er besondere Gründe darzutun, die eine solche Wiederholung in Zukunft als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. (T14) TE OGH 1983-09-13 5 Ob 658/83 nur T1; Veröff: MietSlg 35191 = MietSlg 35768

(23)TE OGH 1983-11-29 7 Ob 719/83 Auch; nur T4; Beis wie T14 TE OGH 1987-12-22 2 Ob 514/87 Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T12 Veröff: SZ 60/289 = EvBl 1988/64 S 338 TE OGH 1997-11-25 1 Ob 227/97g Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Bei der Prüfung, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, darf nicht engherzig vorgegangen werden. (T15) TE OGH 1999-10-19 4 Ob 272/99z Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 47/00v Auch; Beis wie T10; Beisatz: Gleiches muss für einen Eingriff in die durch ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis gesicherte Rechtsposition eines Rechtssubjekts gelten. Ein solches Verhältnis entsteht auch auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Statutarrechts einer Wassergenossenschaft, soweit dadurch deren Rechtsbeziehungen zu Mitgliedern und außenstehenden Interessenten sowie - in Genossenschaftsangelegenheiten - jene der Mitglieder untereinander geregelt sind. (T16) Veröff: SZ 73/57 TE OGH 2001-07-11 7 Ob 299/00x nur T1; Veröff: SZ 74/129 TE OGH 2001-11-27 1 Ob 278/01s Auch; Beis wie T3; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch setzt entweder aktuelle Gefährdung oder, wenn ein Eingriff schon stattfand, Wiederholungsgefahr voraus. (T17) TE OGH 2002-06-25 1 Ob 304/01i Auch; Beisatz: Klagegrund der Servitutenklage ist jede Störung der Dienstbarkeit, selbst wenn sie nur geringfügig ist, aber doch dauernd wirkt, oder wenn Wiederholung droht. Sie kann auf Beseitigung des Hindernisses oder der Beeinträchtigung und gegen jeden gerichtet werden, der den Dienstbarkeitsberechtigten an der Ausübung seines Rechts hindert oder ihn darin stört. (T18) Beisatz: Als beachtliche Störungshandlung kommt jedes Verhalten in Betracht, das unter oder auch ohne Mitwirkung des Störers in adäquat-kausaler Weise eine Beeinträchtigung der Servitut zur Folge haben kann. (T19) Veröff: SZ 2002/86 TE OGH 2003-11-10 7 Ob 251/03t auch; nur T1; Beisatz: Wiederholungsgefahr wird in der Regel dann verneint, wenn der rechtswidrige Zustand beseitigt und dadurch die Unterlassungspflicht erfüllt wurde. (T20) Veröff: SZ 2003/143 TE OGH 2003-12-16 4 Ob 84/03m Vgl; Beisatz: Hier: Auf einer Vertragsverletzung beruhender Unterlassungsanspruch. (T21) Beisatz: Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr ist der Beklagte beweispflichtig. (T22) Beis wie T14 TE OGH 2005-03-14 4 Ob 26/05k Auch; Beis wie T3; Beis wie T14; Beis wie T22; Beisatz: Ob ihm dieser Beweis gelungen ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab. (T23) TE OGH 2005-05-11 7 Ob 81/05w Vgl auch; nur T1 TE OGH 2005-06-23 6 Ob 84/05d Ähnlich; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. Hier: Die vertragswidrige, dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise und die Vermietung der (zu vielen) Wohneinheiten indiziert in ausreichender Weise die schon erfolgte Erweiterung der Servitut und damit die Wiederholungsgefahr bzw Gefahr eines künftigen Eingriffs in das Eigentumsrecht. (T24) TE OGH 2006-05-16 1 Ob 28/06h Vgl; Beis wie T3; Beis wie T14 TE OGH 2007-09-13 6 Ob 172/07y Vgl; nur: Materiellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Unterlassungsklage (insb Eigentumsfreiheitsklage) ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr. Deren Bestehen wird in der Regel zu verneinen sein, wenn die Unterlassungspflicht erfüllt wurde; dies ist anzunehmen, wenn der rechtswidrige Zustand dauernd beseitigt oder nach den Umständen ein neuerliches Zuwiderhandeln vernünftigerweise nicht zu befürchten ist. (T25) Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T20; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Errichtung einer Absperrung zwischen zwei Grundstücken. (T26) TE OGH 2007-12-18 10 Ob 85/07h Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2008-02-08 9 Ob 78/07x nur T1 TE OGH 2009-03-26 6 Ob 27/09b Vgl; Beis wie T2; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB. (T27)Vgl; Beis wie T2; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. (T27) TE OGH 2009-05-12 4 Ob 36/09m Vgl auch TE OGH 2009-08-27 8 Ob 66/09b Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine für die Unterlassungsklage erforderliche Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, stellt eine Auslegung auf Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalls dar, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO umfasst. (T28)Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine für die Unterlassungsklage erforderliche Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, stellt eine Auslegung auf Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalls dar, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO umfasst. (T28) TE OGH 2011-09-01 1 Ob 147/11s nur T1; Beis wie T2; Beis wie T21 TE OGH 2012-04-30 9 ObA 56/11t Vgl auch; Beis wie T22 TE OGH 2013-07-04 6 Ob 38/13a Vgl; Beisatz: Auch Unterlassungsansprüche nach § 32 Abs 2 DSG 2000 setzen voraus, dass der Kläger Betroffener (§ 4 Z 3 DSG) ist und somit seine Daten entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 verwendet worden sind. Auch hier ist somit die Gefahr bevorstehender widerrechtlicher Schädigung oder Wiederholungsgefahr Anspruchsvoraussetzung. (T29)Vgl; Beisatz: Auch Unterlassungsansprüche nach Paragraph 32, Absatz 2, DSG 2000 setzen voraus, dass der Kläger Betroffener (Paragraph 4, Ziffer 3, DSG) ist und somit seine Daten entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 verwendet worden sind. Auch hier ist somit die Gefahr bevorstehender widerrechtlicher Schädigung oder Wiederholungsgefahr Anspruchsvoraussetzung. (T29) TE OGH 2013-05-29 2 Ob 173/12y Auch; nur T1 TE OGH 2014-09-26 5 Ob 149/14v Vgl auch; Beis wie T14 TE OGH 2015-08-25 8 ObA 60/15d Auch TE OGH 2015-07-29 9 Ob 40/15w Auch; nur T25 TE OGH 2017-03-29 6 Ob 231/16p Auch; Beis wie T24 nur: Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. (T30) TE OGH 2017-03-29 6 Ob 9/17t Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T17; Beis wie T22 TE OGH 2018-07-17 4 Ob 102/18f Auch; nur T1 TE OGH 2019-03-26 4 Ob 5/19t Vgl TE OGH 2023-06-29 5 Ob 171/22s TE OGH 2023-09-25 6 Ob 160/23g vgl; nur T4 TE OGH 2023-10-23 6 Ob 191/23s Beisatz wie T3 TE OGH 2024-11-06 6 Ob 184/24p Beisatz wie T3; Beisatz wie T24 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0012064

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