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OGH Rechtssatz RS0036937 (7Ob29/71)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036937 Entscheidungsdatum24.03.1971 Geschäftszahl7Ob29/71; 8Ob141/79; 7Ob541/87; 2Ob9/90; 4Ob575/95; 3Ob31/18g NormZPO §193 Abs2; ZPO §194; ZPO §261 Abs6 RechtssatzDer Beschluß auf Wiedereröffnung einer Verhandlung bewirkt, daß die mündliche Streitverhandlung, die nach § 193 Abs 2 ZPO eine Einheit darstellt, fortgesetzt wird. Wurde die Verhandlung wieder eröffnet, so haben die Parteien die Möglichkeit, Tatsachen vorzubringen und Anträge zu stellen. Diese Wirkung der Wiedereröffnung der Verhandlung wird dadurch nicht beseitigt, daß eine nach Wiedereröffnung anberaumte Verhandlungstagsatzung abberaumt wird. Mit einem nach Wiedereröffnung eingebrachten Überweisungsantrag im Sinne des § 261 Abs 6 ZPO verstößt der Kläger daher nicht gegen das Gebot, daß ein Überweisungsantrag nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt werden kann.Der Beschluß auf Wiedereröffnung einer Verhandlung bewirkt, daß die mündliche Streitverhandlung, die nach Paragraph 193, Absatz 2, ZPO eine Einheit darstellt, fortgesetzt wird. Wurde die Verhandlung wieder eröffnet, so haben die Parteien die Möglichkeit, Tatsachen vorzubringen und Anträge zu stellen. Diese Wirkung der Wiedereröffnung der Verhandlung wird dadurch nicht beseitigt, daß eine nach Wiedereröffnung anberaumte Verhandlungstagsatzung abberaumt wird. Mit einem nach Wiedereröffnung eingebrachten Überweisungsantrag im Sinne des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO verstößt der Kläger daher nicht gegen das Gebot, daß ein Überweisungsantrag nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt werden kann.

EntscheidungstexteTE OGH 1971-03-24 7 Ob 29/71 Veröff: SZ 44/36 = RZ 1971,159 TE OGH 1979-09-13 8 Ob 141/79 nur: Das Gebot, daß ein Überweisungsantrag nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt werden kann. (T1) Beisatz: Hier: Bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung. (T2) TE OGH 1987-05-14 7 Ob 541/87 Vgl aber; nur: Wurde die Verhandlung wieder eröffnet, so haben die Parteien die Möglichkeit, Tatsachen vorzubringen und Anträge zu stellen. (T3) Beisatz: Hier: Die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung dient nicht der Ermöglichung neuen Vorbringens, sondern nur der Aufklärung und Ergänzung von bereits Vorgebrachtem sowie der Erörterung und des Beweises einer Tatsache, die erst nach Schluß der Verhandlung als entscheidungserheblich erkannt wurde. (T4) Veröff: ÖBA 1987,918 (Koziol) TE OGH 1990-02-28 2 Ob 9/90 nur T1 TE OGH 1995-10-10 4 Ob 575/95 nur T1 TE OGH 2018-06-27 3 Ob 31/18g Vgl auch; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036937

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.