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{'item': '2Ob6/71; 3Ob89/71; 3Ob110/83; 1Ob793/83; 3Ob30/84; 1Ob604/85; 3Ob1019/86; 2Ob503/87; 1Ob594/90; 1Ob627/90; 8Ob504/91; 4Ob511/91; 1Ob629/91;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047567 Entscheidungsdatum24.04.2024 Geschäftszahl2Ob6/71; 3Ob89/71; 3Ob110/83; 1Ob793/83; 3Ob30/84; 1Ob604/85; 3Ob1019/86; 2Ob503/87; 1Ob594/90; 1Ob627/90; 8Ob504/91; 4Ob511/91; 1Ob629/91; 7Ob559/92; 7Ob640/92; 4Ob502/93; 1Ob506/93; 2Ob516/94; 1Ob626/93; 9Ob509/95; 1Ob2064/96b; 1Ob2307/96p; 3Ob7/97v; 6Ob11/99g; 6Ob87/99h; 1Ob88/08k; 1Ob159/08a; 6Ob85/08f; 3Ob226/09w; 2Ob126/10h; 2Ob179/10b; 2Ob141/11s; 1Ob149/13p; 9Ob24/14s; 4Ob109/14d; 10Ob10/15s; 6Ob20/15g; 7Ob99/15g; 9ObA15/16w; 10Ob73/16g; 1Ob20/17y; 3Ob222/17v; 4Ob142/18p; 5Ob103/18k; 1Ob49/21v; 9Ob25/23a; 2Ob44/24w NormABGB §140 Abs3 Ca RechtssatzDie Selbsterhaltungsfähigkeit wird nicht erst mit der Großjährigkeit erreicht, sondern dann, wenn das Kind in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung seines standesgemäßen Unterhalts durch Arbeit zu verdienen. EntscheidungstexteTE OGH 1971-03-25 2 Ob 6/71 Veröff: SZ 44/39 = ZVR 1972/27 S 49 TE OGH 1971-09-15 3 Ob 89/71 Ähnlich; Beisatz: Nicht schon dann, wenn das Kind zur Ausübung eines Berufes fähig ist, sondern erst dann, wenn ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse auch die Möglichkeit zur Ausübung des Berufes geben (SZ 10/288). (T1) TE OGH 1983-09-07 3 Ob 110/83 TE OGH 1983-12-14 1 Ob 793/83 Veröff: ÖA 1984,68 TE OGH 1984-04-04 3 Ob 30/84 TE OGH 1985-08-28 1 Ob 604/85 TE OGH 1986-06-18 3 Ob 1019/86 Beisatz: Hier: Über Erreichen der Volljährigkeit hinaus. (T2) TE OGH 1987-11-24 2 Ob 503/87 Veröff: SZ 60/250 TE OGH 1990-07-11 1 Ob 594/90 Beisatz: Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. (T3) Veröff: ÖA 1991,78 TE OGH 1990-07-11 1 Ob 627/90 Beis wie T3 TE OGH 1991-01-31 8 Ob 504/91 Vgl auch; Beisatz: Hier: Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. (T4) TE OGH 1991-04-09 4 Ob 511/91 Auch; Beis wie T3; Veröff: RZ 1992/3 S 18 TE OGH 1992-01-15 1 Ob 629/91 Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 1992-06-25 7 Ob 559/92 Beis wie T3 TE OGH 1992-12-21 7 Ob 640/92 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1993-01-12 4 Ob 502/93 Ähnlich; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit sind die Lebensverhältnisse des Kindes wie auch der Eltern zugrunde zu legen. (T5) Veröff: ÖA 1994,25 TE OGH 1993-02-23 1 Ob 506/93 Auch; Beisatz: Selbsterhaltungsfähigkeit ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der sonst Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung seines standesgemäßen Unterhalts infolge seiner Berufsausbildung durch eigene Arbeit selbst zu verdienen. (T6) TE OGH 1994-03-24 2 Ob 516/94 TE OGH 1994-03-11 1 Ob 626/93 Auch; Beisatz: Hier: Abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter. (T7) TE OGH 1995-04-26 9 Ob 509/95 Auch; Beis wie T4 TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2064/96b Auch; Beis wie T4 TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2307/96p Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 70/8 TE OGH 1997-02-26 3 Ob 7/97v Beis wie T4; Veröff: SZ 70/36 TE OGH 1999-06-10 6 Ob 11/99g Vgl auch TE OGH 1999-06-24 6 Ob 87/99h Beis wie T4 TE OGH 2008-10-21 1 Ob 88/08k Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Unterhaltsberechtigter verliert den Unterhaltsanspruch nur dann, wenn er die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit aus Verschulden unterlässt. (T8) TE OGH 2008-10-21 1 Ob 159/08a Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2009-03-26 6 Ob 85/08f Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2009-11-25 3 Ob 226/09w Beis wie T4 TE OGH 2011-02-17 2 Ob 126/10h Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T9) Beis wie T7; Beisatz: Als abgeschlossene Berufsausbildung sind anzusehen: ein Lehrabschluss, eine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter, eine Lehramtsprüfung, ein Hochschulabschluss. (T10) Beisatz: Rechtsansicht der Ausbildungslehrgang zur „geprüften Rezeptionistin“ könne schon angesichts seiner Dauer von nur knapp einem Monat mit der ‑ generell zumindest zweijährigen (vgl § 5 Abs 1 lit c Berufsausbildungsgesetz) ‑ Ausbildung in einem Lehrberuf nicht gleichgehalten werden, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T11)Beisatz: Rechtsansicht der Ausbildungslehrgang zur „geprüften Rezeptionistin“ könne schon angesichts seiner Dauer von nur knapp einem Monat mit der ‑ generell zumindest zweijährigen vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, Berufsausbildungsgesetz) ‑ Ausbildung in einem Lehrberuf nicht gleichgehalten werden, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T11) Beisatz: Von den Wirtschaftsförderungsinstituten zur Verfügung gestellte Kurse und Lehrgänge für die Aus‑ und Weiterbildung (vgl § 19 Abs 1 Z 4 Wirtschaftskammergesetz) führen nicht zu Lehr-, Facharbeiter‑ oder Hochschulabschlüssen, wie dies im Regelfall den dargestellten Anforderungen an eine „abgeschlossene Berufsausbildung“ entspricht. (T12)Beisatz: Von den Wirtschaftsförderungsinstituten zur Verfügung gestellte Kurse und Lehrgänge für die Aus‑ und Weiterbildung vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, Wirtschaftskammergesetz) führen nicht zu Lehr-, Facharbeiter‑ oder Hochschulabschlüssen, wie dies im Regelfall den dargestellten Anforderungen an eine „abgeschlossene Berufsausbildung“ entspricht. (T12) TE OGH 2011-01-27 2 Ob 179/10b Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Ein Kind verliert seinen Unterhaltsanspruch nicht automatisch mit dem Abschluss der Berufsausbildung. (T13) TE OGH 2012-05-15 2 Ob 141/11s Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13 TE OGH 2013-08-29 1 Ob 149/13p Auch; Beis wie T8 TE OGH 2014-05-27 9 Ob 24/14s Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Selbsterhaltungsfähigkeit tritt unabhängig vom Alter des Kindes dann ein, wenn das Kind die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. (T14) TE OGH 2014-07-17 4 Ob 109/14d Vgl auch TE OGH 2015-03-24 10 Ob 10/15s Auch; Beis wie T4 TE OGH 2015-03-19 6 Ob 20/15g Auch; Beis ähnlich wie T14 TE OGH 2015-09-02 7 Ob 99/15g Auch TE OGH 2016-05-25 9 ObA 15/16w Auch; Beis wie T4 TE OGH 2016-11-25 10 Ob 73/16g Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-02-27 1 Ob 20/17y Auch TE OGH 2017-12-20 3 Ob 222/17v Auch; Beis wie T4; Beis wie T13; Beis wie T14 TE OGH 2018-09-25 4 Ob 142/18p Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2018-10-03 5 Ob 103/18k Auch; Beis wie T4; Beis wie T14 TE OGH 2021-03-23 1 Ob 49/21v Vgl TE OGH 2024-04-24 9 Ob 25/23a vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-04-23 2 Ob 44/24w Beisatz: Die Lehrlingsentschädigung ist bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit zu berücksichtigen. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0047567

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.