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{'item': '5Ob77/71; 1Ob661/84; 6Ob604/86; 7Ob689/90; 4Ob1654/95; 1Ob13/99i; 6Ob186/01y; 3Ob168/01d; 6Ob32/06h; 5Ob211/09d; 4Ob201/11d; 3Ob36/13k; 2Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034095 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl5Ob77/71; 1Ob661/84; 6Ob604/86; 7Ob689/90; 4Ob1654/95; 1Ob13/99i; 6Ob186/01y; 3Ob168/01d; 6Ob32/06h; 5Ob211/09d; 4Ob201/11d; 3Ob36/13k; 2Ob119/13h; 5Ob30/14v; 4Ob132/16i; 1Ob129/16a; 8Ob36/17b; 1Ob49/18i; 5Ob48/19y; 8Ob134/19t; 9Ob63/20k; 4Ob88/22b; 8Ob57/24a; 8Ob129/25s NormABGB §1462 ABGB §1477 RechtssatzAlle Sachen, an denen dem Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, können nicht ersessen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1971-03-31 5 Ob 77/71 Veröff: SZ 44/41 TE OGH 1984-08-31 1 Ob 661/84 Beisatz: Wenn das Rechtsgeschäft keinen Titel zur Übernahme des Eigentums schaffen kann. (T1) TE OGH 1986-07-10 6 Ob 604/86 Vgl auch; Beisatz: Die (unentgeltliche) vertragliche Gebrauchsüberlassung schließt auch die uneigentliche Ersitzung einer Grunddienstbarkeit aus, wenn die bisher titellose Rechtsausübung nunmehr Ausfluss der vertraglich eingeräumten Rechtsstellung ist. (T2) Veröff: EvBl 1987/134 S 498 TE OGH 1991-01-31 7 Ob 689/90 Auch; Beisatz: Hier: In Verwahrung gegebene Sachen können von Verwahrern niemals ersessen werden. (T3) Veröff: NZ 1991,314 TE OGH 1995-10-24 4 Ob 1654/95 Auch; Beisatz: Wem eine Sache oder ein (obligatorisches) Recht aufgrund eines Rechtsgeschäftes überlassen wurde, dem fehlt auch die bei der längeren Ersitzungszeit erforderliche Redlichkeit des Besitzes. (T4) TE OGH 1999-06-29 1 Ob 13/99i Vgl auch; Beisatz: Die vertragliche Gebrauchsüberlassung schließt jedenfalls auch die uneigentliche Ersitzung (§ 1477 ABGB) des Eigentums aus, wenn die Rechtsausübung Ausfluss der vertraglich eingeräumten Rechtsstellung ist. Die Ersitzung muss insoweit an der mangelnden Redlichkeit scheitern. (T5)Vgl auch; Beisatz: Die vertragliche Gebrauchsüberlassung schließt jedenfalls auch die uneigentliche Ersitzung (Paragraph 1477, ABGB) des Eigentums aus, wenn die Rechtsausübung Ausfluss der vertraglich eingeräumten Rechtsstellung ist. Die Ersitzung muss insoweit an der mangelnden Redlichkeit scheitern. (T5) TE OGH 2002-04-18 6 Ob 186/01y Auch; Beisatz: Die Zahlung eines Bestandzinses würde auch dafür sprechen, dass das Erfordernis der Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers zu verneinen wäre. (T6) TE OGH 2002-04-24 3 Ob 168/01d Vgl auch; Beisatz: Wird dem Ersitzenden die Gewahrsame während laufender Frist rechtsgeschäftlich übertragen, wird die Ersitzung unterbrochen. (T7) TE OGH 2006-03-09 6 Ob 32/06h Beisatz: Die vertragliche Gebrauchsüberlassung schließt jedenfalls auch die uneigentliche Ersitzung (§ 1477 ABGB) des Eigentums aus, war doch die Rechtsausübung Ausfluss der vertraglich eingeräumten Rechtsstellung, die Ersitzung muss insoweit an der mangelnden Redlichkeit scheitern. (T8)Beisatz: Die vertragliche Gebrauchsüberlassung schließt jedenfalls auch die uneigentliche Ersitzung (Paragraph 1477, ABGB) des Eigentums aus, war doch die Rechtsausübung Ausfluss der vertraglich eingeräumten Rechtsstellung, die Ersitzung muss insoweit an der mangelnden Redlichkeit scheitern. (T8) TE OGH 2009-10-13 5 Ob 211/09d Beisatz: Dies gilt insbesondere auch für Dienstbarkeiten. (T9) Beisatz: Rechtsgeschäftliche Überlassung eines Gebrauchsrechts kann deshalb nicht zur Ersitzung führen, weil es dann außer am Ersitzungsbesitz auch an der Redlichkeit fehlt. (T10) Beisatz: Daran würde selbst der Umstand nichts ändern, dass derjenige, der die Ersitzung anstrebt, zwischendurch einen eigenen Besitzwillen gefasst hat. (T11) Beisatz: Eine Ersitzung einer inhaltsgleichen Servitut kann bei Ausübung eines schuldrechtlichen Gebrauchsrechts - auch in der Frist des § 1477 ABGB - nicht stattfinden (hier: Bestandsrecht). (T12)Beisatz: Eine Ersitzung einer inhaltsgleichen Servitut kann bei Ausübung eines schuldrechtlichen Gebrauchsrechts - auch in der Frist des Paragraph 1477, ABGB - nicht stattfinden (hier: Bestandsrecht). (T12) TE OGH 2011-12-20 4 Ob 201/11d Auch; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2013-04-16 3 Ob 36/13k Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2014-02-13 2 Ob 119/13h Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2014-09-04 5 Ob 30/14v Beis wie T9; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2016-06-15 4 Ob 132/16i Beisatz: Die Beweislast trifft den Ersitzungsgegner. (T13) TE OGH 2016-12-20 1 Ob 129/16a Vgl aber; Beis wie T9; Beisatz: Der Grundsatz, dass Sachen – oder Rechte an Sachen –, an denen den Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, nicht ersessen werden können, weil es an der erforderlichen Redlichkeit des Besitzes fehlt, gilt keinesfalls uneingeschränkt. Die Redlichkeit fehlt regelmäßig nur dann, wenn dem Nutzer – wie das häufig der Fall ist – der Umstand der bloß obligatorischen Gebrauchsüberlassung bekannt ist oder bei ausreichender Sorgfalt bekannt sein muss. Andererseits hat die (uneigentliche) Ersitzung gerade in jenen Fällen Bedeutung, in denen der Ersitzende zwar eine frühere vertragliche (dinglich gemeinte) Rechtseinräumung annimmt, diese aber nicht ausreichend nachweisbar ist oder wenn ein Recht trotz ausreichenden Titels nicht verbüchert wurde. (T14) TE OGH 2017-10-25 8 Ob 36/17b Vgl aber; Beis wie T14 TE OGH 2018-06-19 1 Ob 49/18i Beis wie T11; Beis wie T14 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 48/19y Beis wie T9; Beis wie T14 TE OGH 2020-02-27 8 Ob 134/19t Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T14 Beisatz: Der Grundsatz, dass Sachen, an denen dem Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, nicht ersessen werden können, gilt auch bei der rechtsgeschäftlichen Einräumung einer Personalservitut (§ 479 ABGB) in Bezug auf die Ersitzung einer Realservitut. (T15)Beisatz: Der Grundsatz, dass Sachen, an denen dem Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, nicht ersessen werden können, gilt auch bei der rechtsgeschäftlichen Einräumung einer Personalservitut (Paragraph 479, ABGB) in Bezug auf die Ersitzung einer Realservitut. (T15) TE OGH 2021-01-27 9 Ob 63/20k Beisatz: Hier: Einzelfallentscheidung, ob die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, daher hier keine Bedenken gegen eine Ersitzung. (T16) TE OGH 2022-09-23 4 Ob 88/22b Beis wie T14 nur: Der Grundsatz, dass Sachen – oder Rechte an Sachen –, an denen den Berechtigten die Gewahrsame rechtsgeschäftlich überlassen wurde, nicht ersessen werden können, weil es an der erforderlichen Redlichkeit des Besitzes fehlt, gilt keinesfalls uneingeschränkt. Die Redlichkeit fehlt regelmäßig nur dann, wenn dem Nutzer – wie das häufig der Fall ist – der Umstand der bloß obligatorischen Gebrauchsüberlassung bekannt ist oder bei ausreichender Sorgfalt bekannt sein muss. (T17) TE OGH 2024-06-26 8 Ob 57/24a vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T17 TE OGH 2026-01-28 8 Ob 129/25s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0034095

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