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{'item': '1Ob68/71; 1Ob114/71; 1Ob319/75; 7Ob602/77; 3Ob631/78; 5Ob573/80; 3Ob509/80; 1Ob715/82; 5Ob573/82; 8Ob23/84; 7Ob639/85; 3Ob630/85; 8Ob617/86;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016309 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl1Ob68/71; 1Ob114/71; 1Ob319/75; 7Ob602/77; 3Ob631/78; 5Ob573/80; 3Ob509/80; 1Ob715/82; 5Ob573/82; 8Ob23/84; 7Ob639/85; 3Ob630/85; 8Ob617/86; 1Ob551/94; 1Ob596/95; 3Ob7/95; 7Ob272/97v; 2Ob112/00k; 9Ob186/02x; 5Ob41/03w; 1Ob64/04z; 6Ob109/09m; 6Ob24/10p; 4Ob44/11s; 2Ob176/10m; 6Ob13/12y; 4Ob129/12t; 8Ob46/15w; 3Ob93/16x; 2Ob172/17h; 4Ob41/19m; 8Ob52/19h; 3Ob40/23p; 8Ob96/23k; 10Ob36/23a; 3Ob188/24d NormABGB §871 CI ABGB §875 ABGB §1017 RechtssatzWer auf Seite des Erklärungsgegners steht, für diesen als dessen Organ oder Hilfsorgan aufgetreten ist, und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäftes mitgewirkt hat, ist nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB (vgl HS 407, 645 ua).Wer auf Seite des Erklärungsgegners steht, für diesen als dessen Organ oder Hilfsorgan aufgetreten ist, und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäftes mitgewirkt hat, ist nicht Dritter im Sinne des Paragraph 875, ABGB vergleiche HS 407, 645 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1971-04-15 1 Ob 68/71 Veröff: EvBl 1972/21 S 43 TE OGH 1971-04-29 1 Ob 114/71 Veröff: SZ 44/59 = JBl 1972,203 = QuHGZ 1972 1/95 = HS 8091 TE OGH 1975-12-19 1 Ob 319/75 TE OGH 1977-06-30 7 Ob 602/77 TE OGH 1979-06-27 3 Ob 631/78 Beisatz: Folgeprozeß zu 1 Ob 68/71 (T1) TE OGH 1980-09-02 5 Ob 573/80 Veröff: SZ 53/108 TE OGH 1980-12-17 3 Ob 509/80 Beisatz: Als Bote, Verhandlungsführer oder Stellvertreter (T2) TE OGH 1982-12-01 1 Ob 715/82 Auch TE OGH 1982-12-21 5 Ob 573/82 TE OGH 1984-05-23 8 Ob 23/84 Auch TE OGH 1985-11-21 7 Ob 639/85 Beisatz: Hier: Finanzierer bedient sich des Verkäufers als seiner Hilfsperson bei der Anbahnung eines Finanzierungsvertrages. (T3) Veröff: SZ 58/183 = ÖBA 1986,356 TE OGH 1986-01-15 3 Ob 630/85 TE OGH 1986-10-23 8 Ob 617/86 Beisatz: Dieser Grundsatz muß insbesonders zum Tragen kommen, wenn sich der Erklärungsgegner den ihm aus dem Geschäft erwachsenden Vorteil zuwenden will. (T4) TE OGH 1994-08-29 1 Ob 551/94 Vgl; Beisatz: Dem Vertragspartner, der sich eines Gehilfen bedient, ist die Veranlassung des Irrtums des anderen Vertragspartners nur dann zuzurechnen, wenn die Erklärung des Gehilfen, die dazu führte, erkennbar zu seinem Aufgabenbereich beim Zustandekommen des Vertrags gehörte; für die sorglose Verkennung der Fehlvorstellung des Vertragspartners hat der Geschäftsherr nur dann einzustehen, wenn die Tätigkeit des Gehilfen typischerweise hiezu die Möglichkeit gewährt. (T5) Veröff: SZ 67/136 TE OGH 1995-08-29 1 Ob 596/95 Auch TE OGH 1995-11-08 3 Ob 7/95 TE OGH 1997-12-03 7 Ob 272/97v Vgl auch; Beisatz: Der vom Verkäufer beauftragte Immobilienmakler ist nicht Dritter im Sinn des § 875 ABGB. Ein vom Immobilienmakler bewirkter Irrtum ist vielmehr dem Geschäftsherrn (Verkäufer) als eigener zuzurechnen. (T6)Vgl auch; Beisatz: Der vom Verkäufer beauftragte Immobilienmakler ist nicht Dritter im Sinn des Paragraph 875, ABGB. Ein vom Immobilienmakler bewirkter Irrtum ist vielmehr dem Geschäftsherrn (Verkäufer) als eigener zuzurechnen. (T6) TE OGH 2001-06-28 2 Ob 112/00k Vgl auch; Beis wie T5 nur: Dem Vertragspartner, der sich eines Gehilfen bedient, ist die Veranlassung des Irrtums des anderen Vertragspartners nur dann zuzurechnen, wenn die Erklärung des Gehilfen, die dazu führte, erkennbar zu seinem Aufgabenbereich beim Zustandekommen des Vertrags gehörte. (T7) Beisatz: Eine Person, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfe bedient, ist nicht Dritter iSd § 875 ABGB. (T8)Vgl auch; Beis wie T5 nur: Dem Vertragspartner, der sich eines Gehilfen bedient, ist die Veranlassung des Irrtums des anderen Vertragspartners nur dann zuzurechnen, wenn die Erklärung des Gehilfen, die dazu führte, erkennbar zu seinem Aufgabenbereich beim Zustandekommen des Vertrags gehörte. (T7) Beisatz: Eine Person, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfe bedient, ist nicht Dritter iSd Paragraph 875, ABGB. (T8) TE OGH 2002-10-02 9 Ob 186/02x Auch; Beis wie T3 TE OGH 2003-04-08 5 Ob 41/03w Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2004-04-16 1 Ob 64/04z Beisatz: Bewirkt eine solche Person einen Willensmangel, so wird deren Verhalten der Partei, für die sie tätig wurde, so zugerechnet, als hätte diese selbst gehandelt. (T9) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 109/09m Auch; Beisatz: § 875 ABGB gilt nicht für Personen, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfen bedient; diese sind nicht Dritte im Sinne dieser Bestimmung. (T10)Auch; Beisatz: Paragraph 875, ABGB gilt nicht für Personen, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfen bedient; diese sind nicht Dritte im Sinne dieser Bestimmung. (T10) Beisatz: Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Mittelsmann Stellvertreter des Gegners ist; vielmehr ist jeder, der im Auftrag des Gegners handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen (2 Ob 112/00k), sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört (1 Ob 551/94; 1 Ob 64/04z). (T11) Beisatz: Der Geschäftsherr hat in diesen Fällen die Anfechtung hinzunehmen, auch wenn er von der Irreführung nichts wusste (5 Ob 41/03w). (T12) Beisatz: Dass ein Verhandlungsgehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen steht, schließt die Zurechnung seines Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus. (T13) TE OGH 2010-02-18 6 Ob 24/10p Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Bem: Hier: erhalten der Anlageberatungsgesellschaft wurde der Abwicklungsbank zugerechnet. (T14) TE OGH 2011-07-05 4 Ob 44/11s Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd § 875 ABGB qualifiziert. (T15); Veröff: SZ 2011/83Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd Paragraph 875, ABGB qualifiziert. (T15); Veröff: SZ 2011/83 TE OGH 2011-06-22 2 Ob 176/10m Vgl Beis wie T7; Beis wie T11 nur: Sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört. (T16) Auch Beis wie T11 nur: Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Mittelsmann Stellvertreter des Gegners ist. (T17) Beisatz: Der den Irrtum Veranlassende muss nicht Stellvertreter des Geschäftsherrn, von diesem aber jedenfalls mit der Verhandlungsführung beauftragt sein. (T18) Beis wie T13 ; Beis wie T12; Beis wie T6; Beisatz: Ein Vertragspartner, der ‑ wenn auch ohne Vorsatz ‑ durch die Zwischenschaltung einer Hilfsperson das Gegenüber des ihm sonst zustehenden (irrtumsrechtlichen) Schutzes berauben würde, soll eben so behandelt werden, als wäre er selbst tätig geworden. (T19) TE OGH 2012-03-15 6 Ob 13/12y Auch; Beisatz: Hier: Eine Person, die von einem Privatanleger ersucht wird, einen Käufer für Aktien zu suchen und mit dem Verkauf eines Teils der Aktien beauftragt ist, ist nicht Dritter sondern Gehilfe des Verkäufers. (T20) TE OGH 2012-12-17 4 Ob 129/12t Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T21); Veröff: SZ 2012/139 TE OGH 2015-09-29 8 Ob 46/15w Auch; Beis wie T10; Beis wie T16 TE OGH 2016-07-13 3 Ob 93/16x Auch TE OGH 2018-03-22 2 Ob 172/17h Vgl auch TE OGH 2019-03-26 4 Ob 41/19m Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Keine Zurechnung eines Mitarbeiters der Lieferantin an die finanzierende Leasinggeberin. (T22) TE OGH 2019-07-24 8 Ob 52/19h TE OGH 2023-09-06 3 Ob 40/23p vgl TE OGH 2024-01-11 8 Ob 96/23k vgl; Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T9; Beisatz nur wie T13 TE OGH 2024-04-16 10 Ob 36/23a Beisatz wie T8; Beisatz wie T10 Beisatz: hier: Fahrzeug mit Abschalteinrichtung (Thermofenster). (T23) TE OGH 2025-06-24 3 Ob 188/24d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0016309

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.