RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036533 Entscheidungsdatum19.03.2025 Geschäftszahl1Ob84/71; Bkd72/85; 15Os163/01; 2Ob163/07w; 5Ob132/12s; 1Ob221/17g; 6Ob139/21s; 8Ob13/23d; 7Ob108/24v; 9Ob23/25k NormZPO §146 IZPO §146 römisch eins ZPO §160 AußStrG 2005 §25 Abs1 Z2 RAO §34 RAO §34 Abs2 Z2 RechtssatzAls unfähig, die Vertretung einer Partei fortzuführen, ist von seinem Tod abgesehen, nur ein Rechtsanwalt anzusehen, dessen Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 34 Abs 1 RAO erloschen ist oder dem die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 34 Abs 2 RAO oder aus anderen Gründen eingestellt wurde. Durch eine Erkrankung eines Rechtsanwaltes tritt hingegen keine Unterbrechung des Verfahrens ein. Auch plötzliche Erkrankungen, die die Vertretung der Partei durch den Rechtsanwalt und die Bestellung eines Substituten unmöglich machen, sind nur als unvorhergesehene bzw unabwendbare Ereignisse zu betrachten, für die allein die Bestimmungen der §§ 146 ff ZPO Platz greifen.Als unfähig, die Vertretung einer Partei fortzuführen, ist von seinem Tod abgesehen, nur ein Rechtsanwalt anzusehen, dessen Rechtsanwaltschaft im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, RAO erloschen ist oder dem die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, RAO oder aus anderen Gründen eingestellt wurde. Durch eine Erkrankung eines Rechtsanwaltes tritt hingegen keine Unterbrechung des Verfahrens ein. Auch plötzliche Erkrankungen, die die Vertretung der Partei durch den Rechtsanwalt und die Bestellung eines Substituten unmöglich machen, sind nur als unvorhergesehene bzw unabwendbare Ereignisse zu betrachten, für die allein die Bestimmungen der Paragraphen 146, ff ZPO Platz greifen. EntscheidungstexteTE OGH 1971-04-15 1 Ob 84/71 Veröff: SZ 44/43 = EvBl 1972/44 S 73 = RZ 1971,175 = AnwBl 1974,113 (zustimmend Stölzle) TE OGH 1985-10-14 Bkd 72/85 Vgl auch; nur: Als unfähig, die Vertretung einer Partei fortzuführen, ist von seinem Tod abgesehen, nur ein Rechtsanwalt anzusehen, dessen Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 34 Abs 1 RAO erloschen ist oder dem die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 34 Abs 2 RAO oder aus anderen Gründen eingestellt wurde. (T1)Vgl auch; nur: Als unfähig, die Vertretung einer Partei fortzuführen, ist von seinem Tod abgesehen, nur ein Rechtsanwalt anzusehen, dessen Rechtsanwaltschaft im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, RAO erloschen ist oder dem die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, RAO oder aus anderen Gründen eingestellt wurde. (T1) TE OGH 2002-01-10 15 Os 163/01 Vgl auch; Beisatz: Die Erkrankung eines Verteidigers kann für sich allein genommen niemals Grund für eine Wiedereinsetzung sein. Nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit des Verteidigers ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung gesorgt werden konnte, stellt diese ein Ereignis iSd § 364 Abs 1 Z 1 StPO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die versäumte Frist einzuhalten. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die Erkrankung eines Verteidigers kann für sich allein genommen niemals Grund für eine Wiedereinsetzung sein. Nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit des Verteidigers ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung gesorgt werden konnte, stellt diese ein Ereignis iSd Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die versäumte Frist einzuhalten. (T2) TE OGH 2008-02-14 2 Ob 163/07w nur T1; Beisatz: Die Unterbrechung des Verfahrens tritt mit dem Erlöschen der Befugnis ex lege ein und ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen die gesetzliche Pflicht zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Notar besteht. Verfahren mit relativer Vertretungspflicht und solche ohne Vertretungspflicht werden hingegen nicht unterbrochen. (T3); Veröff: SZ 2008/23 TE OGH 2012-09-05 5 Ob 132/12s Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2017-12-15 1 Ob 221/17g Vgl; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2022-02-02 6 Ob 139/21s Vgl; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2023-02-23 8 Ob 13/23d vgl; Beisatz: Wird in einem Disziplinarverfahren die Ausübung der Rechtsanwaltschaft untersagt, folgt das Ruhen der Berufsberechtigung ex lege als automatische Konsequenz dieser Entscheidung im Disziplinarverfahren. (T4) TE OGH 2024-08-28 7 Ob 108/24v vgl; nur T1; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2025-03-19 9 Ob 23/25k Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036533
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.