RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040376 Entscheidungsdatum11.06.2018 Geschäftszahl1Ob85/71; 1Ob102/74; 7Ob76/75; 7Ob53/75; 4Ob340/78; 1Ob520/81; 3Ob585/81; 6Ob724/83; 7Ob686/88; 3Ob111/01x; 6Ob245/07h; 1Ob116/08b; 9Ob47/08i; 6Ob216/14d; 4Ob88/18x NormZPO §289 ZPO §341 ZPO §342 ZPO §357 RechtssatzDen Parteien steht auch bei einer vom Gericht angeordneten schriftlichen Begutachtung das Fragerecht zu; auch sie (und nicht nur das Gericht) können das "Verlangen" im Sinne des § 357, 2.Satz stellen (unter Heranziehung der Lehre Pollaks und Neumanns gegen jene Faschings).Den Parteien steht auch bei einer vom Gericht angeordneten schriftlichen Begutachtung das Fragerecht zu; auch sie (und nicht nur das Gericht) können das "Verlangen" im Sinne des Paragraph 357, 2 Punkt S, a, t, z, stellen (unter Heranziehung der Lehre Pollaks und Neumanns gegen jene Faschings). EntscheidungstexteTE OGH 1971-04-05 1 Ob 85/71 Veröff: SZ 44/44 = EvBl 1972/26 S 47 = RZ 1971,160 TE OGH 1974-06-26 1 Ob 102/74 TE OGH 1975-04-24 7 Ob 76/75 Beisatz: Mangelhaftigkeit (T1) Veröff: ZVR 1976/54 S 57 TE OGH 1975-05-16 7 Ob 53/75 Beis wie T1 TE OGH 1978-10-10 4 Ob 340/78 Beisatz: Eine Beschränkung des Fragerechtes der Parteien auf das eigentliche "Gutachten" im Sinne des § 362 Abs 1 Satz 1 ZPO kann dem Gesetz nicht entnommen werden, § 357 Satz 2 ZPO spricht vielmehr ganz allgemein von der schriftlichen "Begutachtung". (T2)Beisatz: Eine Beschränkung des Fragerechtes der Parteien auf das eigentliche "Gutachten" im Sinne des Paragraph 362, Absatz eins, Satz 1 ZPO kann dem Gesetz nicht entnommen werden, Paragraph 357, Satz 2 ZPO spricht vielmehr ganz allgemein von der schriftlichen "Begutachtung". (T2) Veröff: SZ 51/134 = ÖBl 1978,161 TE OGH 1981-03-04 1 Ob 520/81 TE OGH 1981-11-04 3 Ob 585/81 nur: Den Parteien steht auch bei einer vom Gericht angeordneten schriftlichen Begutachtung das Fragerecht zu. (T3) TE OGH 1983-11-24 6 Ob 724/83 Auch TE OGH 1988-12-15 7 Ob 686/88 Auch TE OGH 2001-09-19 3 Ob 111/01x Auch TE OGH 2007-11-07 6 Ob 245/07h Vgl auch; Beisatz: § 357 Abs 2 ZPO verlangt nicht die Erstellung eines konkreten Fragenkatalogs oder Anführung jener Fragen, die er an den Sachverständigen zu stellen beabsichtigt (Rechberger in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] § 357 Rz 4 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung); es muss lediglich angegeben werden, welche Aufklärungen beziehungsweise Erläuterungen des schriftlichen Sachverständigengutachtens gewünscht werden. Fehlende beziehungsweise unbekannte Unterlagen können Thema derartiger Aufklärungen beziehungsweise Erläuterungen sein. (T4)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 357, Absatz 2, ZPO verlangt nicht die Erstellung eines konkreten Fragenkatalogs oder Anführung jener Fragen, die er an den Sachverständigen zu stellen beabsichtigt (Rechberger in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] Paragraph 357, Rz 4 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung); es muss lediglich angegeben werden, welche Aufklärungen beziehungsweise Erläuterungen des schriftlichen Sachverständigengutachtens gewünscht werden. Fehlende beziehungsweise unbekannte Unterlagen können Thema derartiger Aufklärungen beziehungsweise Erläuterungen sein. (T4) Beisatz: Abweisung eines Antrages auf Fristverlängerung zur Vorbereitung der Fragen an den Sachverständigen auf 18 Monate nach Auftrag binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob und worüber mündliche Gutachtenserörterung beantragt werde. (T5) TE OGH 2008-08-11 1 Ob 116/08b Auch; Beisatz: Hier: Beweissicherungsverfahren. (T6) Beisatz: Auch im Beweissicherungsverfahren haben die Parteien das Recht zu verlangen, dass der Sachverständige seinen schriftlichen Befund mündlich vor dem Gericht erläutert. (T7) Beis wie T4 nur: § 357 Abs 2 ZPO verlangt nicht die Erstellung eines konkreten Fragenkatalogs oder Anführung jener Fragen, die er an den Sachverständigen zu stellen beabsichtigt (Rechberger in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] § 357 Rz 4 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung); es muss lediglich angegeben werden, welche Aufklärungen beziehungsweise Erläuterungen des schriftlichen Sachverständigengutachtens gewünscht werden. (T8)Beis wie T4 nur: Paragraph 357, Absatz 2, ZPO verlangt nicht die Erstellung eines konkreten Fragenkatalogs oder Anführung jener Fragen, die er an den Sachverständigen zu stellen beabsichtigt (Rechberger in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] Paragraph 357, Rz 4 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung); es muss lediglich angegeben werden, welche Aufklärungen beziehungsweise Erläuterungen des schriftlichen Sachverständigengutachtens gewünscht werden. (T8) TE OGH 2008-08-20 9 Ob 47/08i Beis wie T4 TE OGH 2015-01-29 6 Ob 216/14d Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das Gutachten wurde schriftlich entsprechend der Fragen der Partei ergänzt und diese Gutachtensergänzung in einer Tagsatzung auch verlesen. (T9) TE OGH 2018-06-11 4 Ob 88/18x Vgl aber; Beisatz: Bei einem Rechtsgutachten müssen die Förmlichkeiten der §§ 351 ff ZPO nicht zwingend eingehalten werden. Bei der Ermittlung ausländischen Rechts durch – insbesondere ausländische – Sachverständige kann das Gericht daher auch gegen den Willen der Parteien davon absehen, dass der Sachverständige sein Rechtsgutachten in einer mündlichen Verhandlung erörtert. (T10)Vgl aber; Beisatz: Bei einem Rechtsgutachten müssen die Förmlichkeiten der Paragraphen 351, ff ZPO nicht zwingend eingehalten werden. Bei der Ermittlung ausländischen Rechts durch – insbesondere ausländische – Sachverständige kann das Gericht daher auch gegen den Willen der Parteien davon absehen, dass der Sachverständige sein Rechtsgutachten in einer mündlichen Verhandlung erörtert. (T10) Veröff: SZ 2018/48 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0040376
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.