RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092340 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl12Os204/70; 9Os43/81; 15Os157/96; 13Os109/07i (13Os110/07m); 14Os148/08h; 12Os152/08g; 12Os16/13i (12Os17/13m; 12Os18/13h; 12Os19/13f; 12Os20/13b); 12Os113/16h; 13Os129/17w; 13Os42/19d; 11Os141/19y; 12Os28/20i (12Os29/20m; 12Os57/20d); 12Os144/25f NormEU-JZG §31 StGB §65 StPO §51 StPO §288 Abs2 Z3 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung (KH 2095, RZ 1955,26 und EvBl 1970/173) ist bei Vorliegen eines sich aus den Bestimmungen über das "internationale Strafrecht" oder aus den Prinzipien des Auslieferungsverkehrs ergebenden Verfolgungshindernisses insbesondere dann sofort mit Freispruch, und nicht bloß mit Urteilsaufhebung, vorzugehen, wenn ein Auslieferungsverfahren nicht oder nicht mehr anhängig ist. EntscheidungstexteTE OGH 1971-04-15 12 Os 204/70 Veröff: RZ 1971,152 TE OGH 1981-09-29 9 Os 43/81 Beisatz: Eine Aufhebung des (hier unter Verletzung des Prinzips der Spezialität ergangenen) Urteils und Rückverweisung an das Erstgericht zur nachträglichen Erwirkung der Zustimmung des ausliefernden Staates zur strafgerichtlichen Verfolgung und Bestrafung des Angeklagten auch wegen jener strafbaren Handlung, auf welche sich die seinerzeitige Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt hat, kommt nur in Betracht, wenn das Auslieferungsverfahren noch im Zuge ist. (T1) Veröff: EvBl 1982/74 S 240 = SSt 52/49 TE OGH 1997-11-07 15 Os 157/96 Vgl auch; Beisatz: Ersatzlose Aufhebung des Schuldspruches bei bereits abgeschlossener Auslieferung. (T2) TE OGH 2007-11-07 13 Os 109/07i Auch; Beisatz: Ebenso wie die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls (§ 29 Abs 1 erster Satz EU-JZG) hängt ein Beschluss nach § 31 Abs 4 EU-JZG von einem Antrag des Staatsanwaltes ab. Für diesen aber gilt die von § 293 Abs 2 StPO angeordnete Bindung nicht, sodass nicht nur eine - stets ohne Anwesenheit des Staatsanwaltes (vgl §§ 32 Abs 2 econtr, 33 Abs 1 StPO) ergehende - Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst, sondern auch eine Verweisung an das Erstgericht mit dem Auftrag, einen solchen Beschluss zu fassen, ausscheidet. Dem Angeklagten im Gerichtstag in dieser prozessualen Situation zu einer ihn offenkundig benachteiligenden Prozesserklärung im Sinn des § 31 Abs 2 Z 5 EU-JZG Gelegenheit zu geben, kommt für den Obersten Gerichtshof selbst bei Anwesenheit eines Verteidigers (vgl § 31 Abs 3 zweiter Satz EU-JZG) schon aufgrund der Behörden ganz allgemein treffenden Verpflichtung, Abhilfe gegen allfällige grobe Versäumnisse des Verteidigers zu schaffen, nicht in Frage. (T3); Beisatz: Hier: Verletzung des Grundsatzes der Spezialität. (T4)Auch; Beisatz: Ebenso wie die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls (Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz EU-JZG) hängt ein Beschluss nach Paragraph 31, Absatz 4, EU-JZG von einem Antrag des Staatsanwaltes ab. Für diesen aber gilt die von Paragraph 293, Absatz 2, StPO angeordnete Bindung nicht, sodass nicht nur eine - stets ohne Anwesenheit des Staatsanwaltes vergleiche Paragraphen 32, Absatz 2, econtr, 33 Absatz eins, StPO) ergehende - Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst, sondern auch eine Verweisung an das Erstgericht mit dem Auftrag, einen solchen Beschluss zu fassen, ausscheidet. Dem Angeklagten im Gerichtstag in dieser prozessualen Situation zu einer ihn offenkundig benachteiligenden Prozesserklärung im Sinn des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 5, EU-JZG Gelegenheit zu geben, kommt für den Obersten Gerichtshof selbst bei Anwesenheit eines Verteidigers vergleiche Paragraph 31, Absatz 3, zweiter Satz EU-JZG) schon aufgrund der Behörden ganz allgemein treffenden Verpflichtung, Abhilfe gegen allfällige grobe Versäumnisse des Verteidigers zu schaffen, nicht in Frage. (T3); Beisatz: Hier: Verletzung des Grundsatzes der Spezialität. (T4) TE OGH 2008-12-16 14 Os 148/08h Vgl; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: In der Hauptverhandlung kamen Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Verfolgungshindernisses, nämlich des Fehlens einer nach § 31 Abs 1 EU-JZG erforderlichen Auslieferungsbewilligung vor, die das Erstgericht nicht durch Feststellungen geklärt hat. Angesichts der vom Erstgericht unterlassenen Beischaffung von Auslieferungsunterlagen konnte nicht abschließend beurteilt werden, ob Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung vorlagen. Da somit eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst nicht in Frage kommt, war das Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO). (T5)Vgl; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: In der Hauptverhandlung kamen Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Verfolgungshindernisses, nämlich des Fehlens einer nach Paragraph 31, Absatz eins, EU-JZG erforderlichen Auslieferungsbewilligung vor, die das Erstgericht nicht durch Feststellungen geklärt hat. Angesichts der vom Erstgericht unterlassenen Beischaffung von Auslieferungsunterlagen konnte nicht abschließend beurteilt werden, ob Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung vorlagen. Da somit eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst nicht in Frage kommt, war das Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO). (T5) TE OGH 2009-02-19 12 Os 152/08g Vgl; Beisatz: Da den Akten in Ansehung der genannten, von den Europäischen Haftbefehlen nicht umfassten Tathandlungen keine Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung (§ 31 Abs 2 EU-JZG aF) zu entnehmen sind, stand einer Verfolgung und Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Fakten das Fehlen einer nach § 31 Abs 1 EU-JZG aF erforderlichen Verfolgungsbewilligung entgegen. (T6); Beisatz: Mangels aktenkundigen Hinweises auf ein im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils anhängiges Nachtragsauslieferungsverfahren war diesbezüglich mit Freispruch vorzugehen. (T7)Vgl; Beisatz: Da den Akten in Ansehung der genannten, von den Europäischen Haftbefehlen nicht umfassten Tathandlungen keine Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung (Paragraph 31, Absatz 2, EU-JZG aF) zu entnehmen sind, stand einer Verfolgung und Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Fakten das Fehlen einer nach Paragraph 31, Absatz eins, EU-JZG aF erforderlichen Verfolgungsbewilligung entgegen. (T6); Beisatz: Mangels aktenkundigen Hinweises auf ein im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils anhängiges Nachtragsauslieferungsverfahren war diesbezüglich mit Freispruch vorzugehen. (T7) TE OGH 2013-07-04 12 Os 16/13i Auch TE OGH 2016-09-22 12 Os 113/16h Auch; Beis wie T7 TE OGH 2017-12-06 13 Os 129/17w Auch TE OGH 2019-08-28 13 Os 42/19d Auch TE OGH 2019-12-10 11 Os 141/19y Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2020-05-28 12 Os 28/20i Vgl TE OGH 2026-03-24 12 Os 144/25f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0092340
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