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OGH Rechtssatz RS0035595 (1Ob86/71 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035595 Entscheidungsdatum28.03.2023 Geschäftszahl1Ob86/71; 1Ob216/97i; 2Ob141/01a; 4Ob1/23k NormZPO §22 RechtssatzEin Fall des § 22 ZPO (Auktorenbenennung) liegt nur dann vor, wenn der Beklagte als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes belangt wird, diesen Besitz auch zugesteht, zugleich aber behauptet, nicht im eigenen, sondern im Namen eines Dritten zu besitzen und sich deshalb von dem Prozess befreien will.Ein Fall des Paragraph 22, ZPO (Auktorenbenennung) liegt nur dann vor, wenn der Beklagte als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes belangt wird, diesen Besitz auch zugesteht, zugleich aber behauptet, nicht im eigenen, sondern im Namen eines Dritten zu besitzen und sich deshalb von dem Prozess befreien will.

EntscheidungstexteTE OGH 1971-04-16 1 Ob 86/71 Veröff: EvBl 1972/8 S 14 = MietSlg 23638 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 216/97i Veröff: SZ 71/6 TE OGH 2001-06-07 2 Ob 141/01a Beisatz: Erwirbt der als Auktor Benannte nach Streitanhängigkeit bücherliches Eigentum, so hat dies gemäß § 234 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss. (T1)Beisatz: Erwirbt der als Auktor Benannte nach Streitanhängigkeit bücherliches Eigentum, so hat dies gemäß Paragraph 234, ZPO auf den Prozess keinen Einfluss. (T1) TE OGH 2023-03-28 4 Ob 1/23k vgl; Beisatz: Sofern der namhaft gemachte Auktor in das Verfahren eintritt, ist der ursprüngliche Beklagte über Antrag vom Verfahren zu entbinden. Damit bleibt die Klärung der materiellen Rechtslage dem fortgesetzten Verfahren, und nicht dem Zwischenverfahren über die Auktorsbenennung überlassen. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035595

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