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{'item': ['2Ob88/71 (2Ob89/71)', '2Ob172/08w', '3Ob70/17s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031404 Entscheidungsdatum22.04.1971 Geschäftszahl2Ob88/71 (2Ob89/71); 2Ob172/08w; 3Ob70/17s NormABGB §1327 a;

§1

Abs3;

§15

;

§156; Vers

VG §157 RechtssatzDer den Hinterbliebenen gemäß § 1327 ABGB gebührende Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts ist kein aus dem Gesetz gebührender Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1 Abs 3

, sondern ein Schadenersatzanspruch. Wird über das Vermögen des Schädigers nach Begehung der unerlaubten Handlung der

nkurs eröffnet, sind die durch das gemäß § 147 VersVG erworbene Absonderungsrecht an der Haftpflichtversicherungssumme nicht gedeckten Ersatzansprüche nach § 1327 ABGB für Vergangenheit und Zukunft

nkursforderungen. Die zur Zeit der

nkurseröffnung geschuldeten, aber noch nicht fälligen Einzelansprüche werden gemäß § 15

in eine einheitliche Abfindungsforderung umgewandelt. Die Wirkungen eines Zwangsausgleichs erstrecken sich auf die diese nach der

nkurseröffnung verfallenen Forderungen, und zwar in ihrer

nkursmäßig veränderten Gestalt, gleichgültig ob diese Ansprüche im

nkurs angemeldet wurden oder nicht. Die durch

nkurseröffnung gemäß § 15

eingetretene Umwandlung der durch die Haftpflichtversicherungssumme nicht gedeckten Schadenersatzforderungen in eine fällige Abfindungsforderung erlischt durch die Aufhebung des

nkurses nicht, wenn ein Zwangsausgleich geschlossen wird, durch den diese Forderung einen Nachlass erleidet. Der durch einen Zwangsausgleich gewährte Forderungsnachlass ist schon im Rechtsstreit auf Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers zu berücksichtigen.Der den Hinterbliebenen gemäß Paragraph 1327, ABGB gebührende Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts ist kein aus dem Gesetz gebührender Unterhaltsanspruch im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,

, sondern ein Schadenersatzanspruch. Wird über das Vermögen des Schädigers nach Begehung der unerlaubten Handlung der

nkurs eröffnet, sind die durch das gemäß Paragraph 147, VersVG erworbene Absonderungsrecht an der Haftpflichtversicherungssumme nicht gedeckten Ersatzansprüche nach Paragraph 1327, ABGB für Vergangenheit und Zukunft

nkursforderungen. Die zur Zeit der

nkurseröffnung geschuldeten, aber noch nicht fälligen Einzelansprüche werden gemäß Paragraph 15,

in eine einheitliche Abfindungsforderung umgewandelt. Die Wirkungen eines Zwangsausgleichs erstrecken sich auf die diese nach der

nkurseröffnung verfallenen Forderungen, und zwar in ihrer

nkursmäßig veränderten Gestalt, gleichgültig ob diese Ansprüche im

nkurs angemeldet wurden oder nicht. Die durch

nkurseröffnung gemäß Paragraph 15,

eingetretene Umwandlung der durch die Haftpflichtversicherungssumme nicht gedeckten Schadenersatzforderungen in eine fällige Abfindungsforderung erlischt durch die Aufhebung des

nkurses nicht, wenn ein Zwangsausgleich geschlossen wird, durch den diese Forderung einen Nachlass erleidet. Der durch einen Zwangsausgleich gewährte Forderungsnachlass ist schon im Rechtsstreit auf Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1971-04-22 2 Ob 88/71 Veröff: SZ 44/54 = EvBl 1971/347 S 663 = ZVR 1972/53 S 83 = JBl 1972/43 TE OGH 2009-03-25 2 Ob 172/08w Vgl TE OGH 2017-08-30 3 Ob 70/17s Auch; nur: Der den Hinterbliebenen gemäß § 1327 ABGB gebührende Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts ist kein aus dem Gesetz gebührender Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1 Abs 3

, sondern ein Schadenersatzanspruch. Auch; nur: Der den Hinterbliebenen gemäß Paragraph 1327, ABGB gebührende Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts ist kein aus dem Gesetz gebührender Unterhaltsanspruch im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,

, sondern ein Schadenersatzanspruch. Die zur Zeit der

nkurseröffnung geschuldeten, aber noch nicht fälligen Einzelansprüche werden gemäß § 15

in eine einheitliche Abfindungsforderung umgewandelt. (T1)Die zur Zeit der

nkurseröffnung geschuldeten, aber noch nicht fälligen Einzelansprüche werden gemäß Paragraph 15,

in eine einheitliche Abfindungsforderung umgewandelt. (T1) Veröff: SZ 2017/91 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0031404

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.