OGH Rechtssatz RS0100567 (9Os79/70 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100567 Entscheidungsdatum16.07.2025 Geschäftszahl9Os79/70; 10Os154/78; 15Os8/05y; 13Os42/07m; 12Os104/07x; 15Os142/13s (15Os143/13p); 11Os64/19z; 12Os59/21z; 12Os62/21s; 15Os146/21s; 12Os30/23p; 15Os72/25i NormStPO §313 B RechtssatzMomente, die ein Begriffsmerkmal des Verbrechens, etwa den Vorsatz beseitigen sollen, gehören nicht in eine Zusatzfrage. Haben die Geschwornen mittels Bejahung einer Hauptfrage oder Eventualfrage den Vorsatz bejaht, so wäre eine Zusatzfrage betreffend einen den Vorsatz ausschließenden Irrtum überflüssig.
EntscheidungstexteTE OGH 1971-04-22 9 Os 79/70 Veröff: EvBl 1972/18 S 22 TE OGH 1978-10-25 10 Os 154/78 Beisatz: Hier: Raubvorsatz (T1) TE OGH 2005-03-17 15 Os 8/05y Vgl auch; nur: Momente, die ein Begriffsmerkmal des Verbrechens, etwa den Vorsatz beseitigen sollen, gehören nicht in eine Zusatzfrage. (T2); Beisatz: Ein Tatbildirrtum (Tatbestandsirrtum, Tatirrtum) schließt anders als die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nach § 8 StGB (Erlaubnisirrtum, Erlaubnistatbestandsirrtum) bereits den Vorsatz aus und kann daher nicht Gegenstand einer Zusatzfrage sein. (T3)Vgl auch; nur: Momente, die ein Begriffsmerkmal des Verbrechens, etwa den Vorsatz beseitigen sollen, gehören nicht in eine Zusatzfrage. (T2); Beisatz: Ein Tatbildirrtum (Tatbestandsirrtum, Tatirrtum) schließt anders als die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nach Paragraph 8, StGB (Erlaubnisirrtum, Erlaubnistatbestandsirrtum) bereits den Vorsatz aus und kann daher nicht Gegenstand einer Zusatzfrage sein. (T3) TE OGH 2007-06-20 13 Os 42/07m Vgl auch; Beis wie T3 nur: Ein Tatbildirrtum (Tatbestandsirrtum, Tatirrtum) schließt bereits den Vorsatz aus und kann daher nicht Gegenstand einer Zusatzfrage sein. (T4) TE OGH 2008-03-13 12 Os 104/07x TE OGH 2014-04-23 15 Os 142/13s Vgl TE OGH 2019-07-23 11 Os 64/19z Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2021-05-27 12 Os 59/21z Vgl TE OGH 2021-10-22 12 Os 62/21s Vgl TE OGH 2022-04-27 15 Os 146/21s Vgl TE OGH 2023-07-27 12 Os 30/23p vgl TE OGH 2025-07-16 15 Os 72/25i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100567