RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033060 Entscheidungsdatum28.04.1971 Geschäftszahl5Ob96/71; 5Ob66/73; 1Ob121/75; 1Ob534/80; 7Ob648/82; 8Ob345/97m; 6Ob34/00v; 1Ob11/01a; 5Ob82/04a; 7Ob122/05z; 4Ob71/11m; 1Ob198/11s; 4Ob126/18k NormABGB §1409 A Rechtssatz§ 1409 ABGB verlangt eine rechtsgeschäftliche Vermögensübernahme oder Unternehmensübernahme; der äußere Tatbestand der Unternehmensübernahme reicht nicht hin.Paragraph 1409, ABGB verlangt eine rechtsgeschäftliche Vermögensübernahme oder Unternehmensübernahme; der äußere Tatbestand der Unternehmensübernahme reicht nicht hin. EntscheidungstexteTE OGH 1971-04-28 5 Ob 96/71 Veröff: JBl 1972,39 TE OGH 1973-05-23 5 Ob 66/73 nur: § 1409 ABGB verlangt eine rechtsgeschäftliche Vermögensübernahme oder Unternehmensübernahme. (T1)nur: Paragraph 1409, ABGB verlangt eine rechtsgeschäftliche Vermögensübernahme oder Unternehmensübernahme. (T1) TE OGH 1975-12-03 1 Ob 121/75 Veröff: JBl 1977,95 TE OGH 1980-03-26 1 Ob 534/80 Beisatz: Guter Glaube des Gläubigers, daß lediglich der äußere Tatbestand einer solchen Übernahme gesetzt worden sei, genügt nicht. (T2) TE OGH 1983-01-13 7 Ob 648/82 nur T1; Beisatz: Unabhängig davon, ob der Übernahmevertrag entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist. (T3) Veröff: SZ 56/6 = GesRZ 1983,99 = JBl 1984,436 (zustimmend Koziol) TE OGH 1998-06-25 8 Ob 345/97m nur T1; Veröff: SZ 71/114 TE OGH 2000-04-13 6 Ob 34/00v Beisatz: Es muss ein Übernahmevertrag vorliegen, der aber auch unentgeltlich sein und auch in schlüssiger Form geschlossen werden kann. (T4) TE OGH 2001-02-27 1 Ob 11/01a Beisatz: Die bloß tatsächliche Inbesitznahme eines Vermögens oder der bloße äußere Tatbestand einer Übernahme ohne wirklichen Übergang des Vermögens löst die Haftung nach § 1409 ABGB nicht aus. (T5)Beisatz: Die bloß tatsächliche Inbesitznahme eines Vermögens oder der bloße äußere Tatbestand einer Übernahme ohne wirklichen Übergang des Vermögens löst die Haftung nach Paragraph 1409, ABGB nicht aus. (T5) TE OGH 2004-12-07 5 Ob 82/04a Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2005-07-11 7 Ob 122/05z Vgl auch; Beisatz: § 1409 ABGB setzt ein Veräußerungsgeschäft unter Lebenden voraus. (T6)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 1409, ABGB setzt ein Veräußerungsgeschäft unter Lebenden voraus. (T6) TE OGH 2011-06-21 4 Ob 71/11m Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2011-11-24 1 Ob 198/11s nur T1 TE OGH 2018-08-23 4 Ob 126/18k Beis wie T5; Beisatz: Diese zu § 1409 ABGB ergangene Rechtsprechung, wonach Voraussetzung der Haftung für den Erwerber eine rechtsgeschäftliche Veräußerung ist, gilt umso mehr für Fälle die in den Regelungsbereich des § 38 UGB fallen, zumal § 38 UGB schon vom Wortlaut her (nur) den rechtsgeschäftlichen Unternehmenserwerb im Blickpunkt hat. (T7)Beis wie T5; Beisatz: Diese zu Paragraph 1409, ABGB ergangene Rechtsprechung, wonach Voraussetzung der Haftung für den Erwerber eine rechtsgeschäftliche Veräußerung ist, gilt umso mehr für Fälle die in den Regelungsbereich des Paragraph 38, UGB fallen, zumal Paragraph 38, UGB schon vom Wortlaut her (nur) den rechtsgeschäftlichen Unternehmenserwerb im Blickpunkt hat. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033060
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.